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VG·AN 5 K 24.2965·19.08.2025

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung, Untätigkeitsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Untätigkeitsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Verfahren ist wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden. Das Gericht legte die Kosten der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO auf, weil die Klägerin vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte und kein zureichender Verzögerungsgrund ersichtlich war. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten summarisch nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Billigkeitsgesichtspunkten; maßgeblich ist, wer voraussichtlich unterlegen wäre und auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.

3

Bei einer Untätigkeitsklage führt § 161 Abs. 3 VwGO dazu, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte; eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Beklagte einen objektiv zureichenden Verzögerungsgrund hatte und der Kläger diesen kannte oder kennen musste.

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Für die Prüfung eines Anspruchs aus § 25 Abs. 3 AufenthG ist die Ausländerbehörde an eine bereits wirksame Feststellung des Bundesamtes über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden; die Feststellung obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (vgl. § 31, § 73 AsylG; § 42 AsylG).

5

Das bloße Vorliegen einer verzögerten Rückmeldung oder Beteiligung des Bundesamtes begründet nicht grundsätzlich einen zureichenden Verzögerungsgrund i.S.d. § 161 Abs. 3 VwGO, sofern aufgrund der Aktenlage mit einer Bescheidung innerhalb der üblichen Frist gerechnet werden durfte.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 75 VwGO§ 161 Abs. 3 AufenthG§ 25 Abs. 3 AufenthG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. August 2025, Schreiben der Beklagten vom 19. August 2025) ist das Verfahren erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei findet lediglich eine summarische Prüfung statt. Schwierige Rechtsfragen müssen daher nicht gelöst werden und ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich (BVerwG, B.v. 14.3.2008 – 9 VR 3/07 – juris Rn. 5). Nach Erledigung der Hauptsache soll aufgrund des in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Prozessökonomie wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden (Schoch/Schneider/Clausing, VwGO, Werkstand: August 2024, § 161 Rn. 22). In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist (vgl. Fehling/Kastner/Störmer/Just, 5. Auflage 2021, § 161 VwGO Rn. 32). Für die Fälle einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO enthält § 161 Abs. 3 VwGO eine spezielle Regelung. Demnach fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen objektiv zureichenden Grund hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und der Kläger diesen Verzögerungsgrund kannte oder kennen musste (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 5.10.2017 – Vf. 55-VI-16 – juris Rn. 23). Nach überwiegender Auffassung ist es dabei nicht maßgeblich, ob die Entscheidung für den Kläger positiv ist, d.h. seinem Begehren entspricht (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl., § 161 VwGO Rn. 21).

3

Vorliegend durfte die Klägerin i.S.d. § 161 Abs. 3 AufenthG mit einer Verbescheidung vor Klageerhebung rechnen. Es ist nach Aktenlage kein hinreichender Grund erkennbar, dass nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entschieden wurde. Unabhängig davon, dass bereits kein (im Rahmen von § 75 VwGO, § 161 Abs. 3 VwGO berücksichtigungsfähiger) Grund ersichtlich ist, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Antragstellung im Mai 2024 erst im November 2024 zu beteiligen, stellt – anders als von der Beklagten geltend gemacht – die fehlende Rückmeldung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge insgesamt keinen Grund dar, der dazu geführt hätte, dass die Klägerin i.S.d. § 161 Abs. 3 VwGO nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte.

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Da die Klägerin – spätestens nach Ablauf ihrer früheren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – einen unbedingten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte und vor Klageerhebung weit mehr als drei Monate seit Ablauf ihrer vorherigen bis 9. Mai 2024 befristeten Aufenthaltserlaubnis verstrichen waren, durfte die Klägerin mit einer (positiven) Verbescheidung zu diesem Zeitpunkt rechnen. Ein gesetzlicher Anspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lag zu diesem Zeitpunkt vor.

5

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Atypische Umstände, aufgrund derer ein Ermessen eröffnet gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und durch die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entscheidet nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, § 73b Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nach § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an den Bescheid des Bundesamtes gebunden. Die Ausländerbehörde ist daher nicht zuständig für die Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Eine Ausnahme (mit der Folge des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG) ist nur dann gegeben, wenn das Bundesamt – mangels vorheriger Durchführung eines Asylverfahrens – nie über die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes entschieden hat und isoliert die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begehrt wird, ohne dass Gründe angeführt werden, die zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz führen könnten (BVerwG, U.v. 26.2.2019 – 1 C 30/17 – juris Rn. 22); nur dann ist die Ausländerbehörde selbst für die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, zuständig, unter Zuhilfenahme der Fachkompetenz des Bundesamtes im Wege der Beteiligung i.S.d. § 72 Abs. 2 AufenthG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Mit Bescheid vom 18. März 2010 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Bei der Prüfung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt es daher wegen § 42 Satz 1 AsylG aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Vorschriften lediglich darauf an, ob (noch) ein wirksamer Verwaltungsakt des Bundesamtes vorliegt, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.

6

Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht aus § 26 Abs. 2 AufenthG. Die Beklagte hatte bei der Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG wegen § 42 Satz 1 AsylG lediglich zu prüfen, ob das Bundesamt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wirksam zuerkannt und nicht widerrufen hatte (so auch Hofmann/Fränkel, 3. Aufl., § 26 AufenthG Rn. 11; Decker/Bader/Kothe/Zimmerer, Stand 1.5.2025, § 26 AufenthG Rn. 11).

7

Darüber hinaus konnte die Klägerin den Verzögerungsgrund auch nicht kennen und musste ihn auch nicht kennen, nachdem ihr Bevollmächtigter erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 14. November 2024 – ca. ein halbes Jahr nach Antragstellung – darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot der Klägerin beteiligt habe.

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Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte bereits am 19. Dezember 2024 antragsgemäß über einen am 12. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entschieden hat. Das Verwaltungsverfahren, das die gegenständliche Untätigkeitsklage nach sich zog, war auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gerichtet und hatte daher einen anderen Gegenstand als der später zusätzlich beantragte Titel zum Familiennachzug.

9

Nach alledem sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

10

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.