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VG·AN 5 K 24.1682·14.10.2024

Erledigung einer Untätigkeitsklage, Bindung der Ausländerbehörde an die Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch bei laufendem Widerrufsverfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage auf Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach Mitteilung des BAMF, kein Widerrufsverfahren einzuleiten, erteilte die Ausländerbehörde den Titel; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren ein und legte der Beklagten die Kosten auf, weil der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 42 AsylG an ein festgestelltes Abschiebungsverbot gebunden und darf die Verlängerung nicht vom Abwarten einer „Stellungnahme“ des BAMF abhängig machen, solange kein Widerruf vorliegt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kosten der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter summarischer Prüfung zu entscheiden.

2

In Untätigkeitsklageverfahren trägt nach § 161 Abs. 3 VwGO regelmäßig der Beklagte die Kosten, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte; dies entfällt nur bei einem objektiv zureichenden Verzögerungsgrund, den der Kläger kannte oder kennen musste.

3

Liegt ein wirksamer Bescheid des BAMF vor, der ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG feststellt, ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden, bis das BAMF das Abschiebungsverbot wirksam zurücknimmt oder widerruft.

4

Bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist die Ausländerbehörde nicht befugt, das Fortbestehen des durch das BAMF festgestellten Abschiebungsverbots eigenständig inhaltlich zu überprüfen; eine Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG ist in dieser Konstellation nicht eröffnet.

5

§ 26 Abs. 2 AufenthG begründet keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur eigenständigen Überprüfung eines im Asylverfahren festgestellten Abschiebungsverbots und verdrängt die Bindungswirkung des § 42 AsylG nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 3§ AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1§ AufenthG § 26 Abs. 2§ AsylG § 31 Abs. 3 S. 1§ AsylG § 73 Abs. 6 S. 1§ AsylG § 73b Abs. 1

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrte ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu entscheiden.

2

Der am …1962 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2016 mit einem tschechischen Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. Februar 2017 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Tschechien an; der Bescheid wurde im September 2017 aufgehoben. Der Kläger machte im Asylverfahren insb. gesundheitsbezogene Gründe (behandlungsbedürftige Herzkrankheit, die bereits im Heimatland operiert worden war, zu der eine im April 2016 diagnostizierte Krebserkrankung des Darms hinzugetreten sei; diese Krankheit wurden in Deutschland behandelt bzw. operiert) geltend. Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 wurde der Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Armenien angedroht. Die medizinische Grundversorgung in Armenien sei flächendeckend gewährleistet, eine Nachversorgung im Heimatland sei möglich. Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes an.

3

In der Folge gelangte eine Vielzahl von ärztlichen Attesten zur Ausländerakte. U.a. heißt es in einem Attest vom 4. Oktober 2019, der Kläger könne (aufgrund einer Wundheilungsstörung nach der o.g. Operation am Darm) weder sitzen noch laufen, sondern nur noch liegend transportiert werden. Nachdem der Kläger bereits früher einen Schwerbehindertenausweis besessen hatte, wurde ihm auf seinen Widerspruch hin mit Bescheid vom 29. Januar 2020 vom Zentrum Bayern Familie und Soziales ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, B, aG und RF zuerkannt. Laut sozialmedizinischem Gutachten des MDK Bayern vom 25. Mai 2020 bestand zu diesem Zeitpunkt beim Kläger ein Pflegegrad 2.

4

Nach einem Urteil vom 27. Mai 2020 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit Bescheid vom 28. August 2020 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Am 10. Februar 2021 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgehändigt, die zunächst bis 13. Oktober 2023 verlängert wurde.

5

Im August 2023 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhielt ab 29. August 2023 Fiktionsbescheinigungen. Er legte ein ärztliches Attest vom 11. September 2023 vor, das ihm u.a. fehlende Reisefähigkeit bescheinigt, sowie mehrere Atteste vom 31. August 2023, laut denen nach operativer Intervention wegen pulmonal metastasierendem Rektumkarzinom im Jahr 2022 onkologisch aktuell keine Therapie erfolge, Kontrolluntersuchungen alle 3 Monate stattfänden (wegen Krebserkrankung und Diabetes mellitus), und eine chronische Erkrankung aus dem kardiovaskulären Bereich bestehe (mit der Angabe, die notwendigen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen schienen im Heimatland nicht gewährleistet zu sein).

6

Mit Nachricht vom 24. Januar 2024 bat die Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Überprüfung, ob der Schutzstatus noch besteht.

7

Laut interner E-Mail der Beklagten vom 1. Februar 2024 erklärte das Bundesamt, dass der Schutzstatus voraussichtlich bestehen bleiben dürfte. Am 9. Februar 2024 wurde für den Kläger ein elektronischer Aufenthaltstitel bestellt.

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Der Kläger reichte ein weiteres ärztliches Attest vom 18. März 2024 ein, das ihm weiterhin multiple gesundheitliche Einschränkungen bescheinigte.

9

Am 22. März 2024 fragte die Beklagte beim Bundesamt nach dem Sachstand. Das Bundesamt teilte am 28. März 2024 mit, dass das Verfahren noch anhängig sei.

10

Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, unverzüglich eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu treffen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Bundesamtes immer noch Bestand habe und damit ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG gegeben sei. Aus dem Aufenthaltsgesetz sei nicht ersichtlich, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels von einer vorherigen Mitteilung des Bundesamtes abhänge. Am 26. Juni 2024 erklärte die Beklagte gegenüber dem Bundesamt, der Bevollmächtigte des Klägers drohe mit einer Untätigkeitsklage und bat um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Juli 2024 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das ausländerrechtliche Verfahren des Klägers fortzuführen und über die Anträge des Klägers vom August 2023 zu entscheiden. Weiter hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, seit der Antragstellung seien inzwischen mehr als drei Monate vergangen. Auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 6. Juni 2024 habe die Beklagte nicht reagiert. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sei insofern veranlasst. Auch sei die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch vom 6. Juni 2024 nicht nachgekommen.

12

Mit Schreiben vom 15. August 2024 ist die Beklagte der Klage entgegen getreten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 16. August 2023 habe der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die für die Prüfung notwendigen Atteste habe er am 12. September 2023 eingereicht. Durch die Beklagte sei deshalb am 24. Januar 2024 das Bundesamt zum Fortbestand der Abschiebungsverbote beteiligt worden. Dies sei dem Kläger unter Angabe der Rechtsgrundlage am 25. Januar 2024 mitgeteilt worden. Die Atteste seien am 9. Februar 2024 an das Bundesamt geschickt worden. Dieses habe am 20. Februar 2024 die Daten zur Prüfung einer Einleitung des Aufhebungsverfahrens mitgeteilt. Die Sachstandsanfrage an das Bundesamt vom 26. Juni 2024 sei leider unbeantwortet geblieben. Leider sei versäumt worden, dies dem Bevollmächtigten des Klägers innerhalb der von diesem bis 28. Juni 2024 gesetzten Frist mitzuteilen. Es sei am 14. August 2024 erneut eine Sachstandsanfrage gestellt worden. Die Beklagte sei gehindert, die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen, sodass ein angemessener Grund im Sinne des § 75 VwGO vorliege. Gemäß § 42 AsylG sei die Ausländerbehörde zwar an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Betrachte man § 42 AsylG für sich, sei die logische Folge, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis immer weiter zu verlängern hätte, ohne dass sie prüfen könne, ob sich der Sachverhalt geändert hat. Gegen diese Auffassung spreche jedoch § 26 Abs. 2 AufenthG. Auch nach Ziffer 26.2 der AufenthG-VwV des Bundes sei auf das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen zu achten. Die Ausländerbehörde müsse prüfen, ob das Abschiebungsverbot noch besteht. Die notwendige Expertise besitze grundsätzlich das Bundesamt. In der Vergangenheit habe das BAMF regelmäßig eigenständig überprüft, ob ein zuerkannter Schutzstatus sachlich noch gegeben war. Diese Regelüberprüfung sei jedoch zum 1. Januar 2023 entfallen. Das BAMF habe in einem Schreiben geäußert, dass es vor jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu beteiligen sei und anlassbezogen prüfe, ob die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot fortbestünden. Auch nach Ziffer 60.7.1.3.3 der AufenthG-VwV sei bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 AufenthG zu beachten. Aufgrund dessen sei die Beklagte sowohl durch Verwaltungsvorschrift als auch durch Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, das das Schreiben des Bundesamtes mit der Bitte um Beachtung weiter geleitet habe, angehalten, vor der Verlängerung das Bundesamt zu beteiligen. Sachlogisch gehöre zur Beteiligung des Bundesamtes, dessen einschätzende Stellungnahme abzuwarten. Es ergebe sich auch weder aus der Verwaltungsvorschrift noch aus Schreiben des Bundesamtes und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ein Hinweis auf eine Zustimmungsfiktion, dass ohne Äußerung des Bundesamtes nach Verstreichen einer gewissen Frist eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.

13

Mit Schreiben vom 21. August 2024 übersandte die Beklagte die Mitteilung des Bundesamtes vom 20. August 2024, wonach ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet werde und teilte mit, dass der Kläger nach Vorsprache die entsprechende Aufenthaltserlaubnis abholen könne.

14

Mit Schriftsatz vom 6. September 2024 erklärte die Klägerseite das Verfahren für erledigt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2024 stimmte die Beklagte dieser Erklärung zu.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

16

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. September 2024, Bl. 25 der Gerichtsakte; Schreiben der Beklagten vom 24. September 2024, Bl. 32 der Gerichtsakte) ist das Verfahren erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

17

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei findet lediglich eine summarische Prüfung statt. Schwierige Rechtsfragen müssen daher nicht gelöst werden und ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich (BVerwG, B.v. 14.3.2008 – 9 VR 3/07 – juris Rn. 5). Nach Erledigung der Hauptsache ist es aufgrund des in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Prozessökonomie insbesondere untunlich, Beweise zu erheben (Schoch/Schneider/Clausing, VwGO, Werkstand: Januar 2024, § 161 Rn. 22). In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist (vgl. Fehling/Kastner/Störmer/Just, 5. Auflage 2021, § 161 VwGO Rn. 32). Für die Fälle einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO enthält § 161 Abs. 3 VwGO eine spezielle Regelung. Demnach fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen objektiv zureichenden Grund hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und der Kläger diesen Verzögerungsgrund kannte oder kennen musste (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 5.10.2017 – Vf. 55-VI-16 – juris Rn. 23). Nach überwiegender Auffassung ist es dabei nicht maßgeblich, ob die Entscheidung für den Kläger positiv ist, d.h. seinem Begehren entspricht (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl., § 161 VwGO Rn. 21).

18

Der Kläger durfte i.S.d. § 161 Abs. 3 AufenthG mit einer Verbescheidung vor Klageerhebung rechnen. Es ist nach Aktenlage kein hinreichender Grund erkennbar, dass nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung oder zumindest nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entschieden wurde. Unabhängig davon, dass bereits kein (im Rahmen von § 75 VwGO, § 161 Abs. 3 VwGO berücksichtigungsfähiger) Grund ersichtlich ist, das Bundesamt nach Antragstellung im August 2023 und nach Einsendung mehrerer Atteste im September 2023 erst Ende Januar 2024 bzw. Anfang Februar 2024 zu beteiligen, stellt – anders als von der Beklagten geltend gemacht – die (aus Sicht der Beklagten) fehlende Rückmeldung des Bundesamtes insgesamt keinen Grund dar, der dazu geführt hätte, dass der Kläger i.S.d. § 161 Abs. 3 VwGO nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte.

19

Da der Kläger – spätestens nach Ablauf seiner früheren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – einen unbedingten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte und vor Klageerhebung weit mehr als drei Monate seit Ablauf seiner vorherigen Aufenthaltserlaubnis verstrichen waren, durfte der Kläger mit einer (positiven) Verbescheidung zu diesem Zeitpunkt rechnen. Ein gesetzlicher Anspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lag zu diesem Zeitpunkt vor.

20

Ob die Beklagte die einschlägigen bzw. von ihr zitierten Verwaltungsvorschriften und Weisungen eventuell unrichtig verstanden hat oder ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen unrichtig oder missverständlich wiedergeben, kann hier dahinstehen, da das Gericht lediglich an Gesetz und Recht, nicht aber an ministerielle Weisungen und Verwaltungsvorschriften gebunden ist, auch im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung die gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich vorrangig sind (Art. 20 Abs. 3 GG) und daher für die Frage, ob ein unbedingter Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorlag, vorliegend nur die gesetzlichen Vorschriften des AufenthG von Relevanz sind.

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Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Atypische Umstände, aufgrund derer ein Ermessen eröffnet gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und durch die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entscheidet nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, § 73b Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nach § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an den Bescheid des Bundesamtes gebunden. Die Ausländerbehörde ist daher nicht zuständig für die Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Eine Ausnahme (mit der Folge des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG) ist nur dann gegeben, wenn das Bundesamt – mangels vorheriger Durchführung eines Asylverfahrens – nie über die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes entschieden hat und isoliert die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begehrt wird, ohne dass Gründe angeführt werden, die zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz führen könnten (BVerwG, U.v. 26.2.2019 – 1 C 30/17 – juris Rn. 22); nur dann ist die Ausländerbehörde selbst für die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, zuständig, unter Zuhilfenahme der Fachkompetenz des Bundesamtes im Wege der Beteiligung i.S.d. § 72 Abs. 2 AufenthG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hatte ein Asylverfahren durchlaufen; im Bescheid vom 28. August 2020 hatte das Bundesamt für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt.

22

Im vorliegenden Fall war daher gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, § 73b Abs. 1 AsylG die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Prüfung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben und die Beklagte auch nach § 42 Satz 1 AsylG an die im Bescheid vom 28. August 2020 einmal getroffene Feststellung des Bundesamtes, dass ein solches Abschiebungsverbot vorliegt, gebunden – und zwar bis zu einem wirksamen Widerruf des Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt selbst. Die Beklagte hatte (insb. aufgrund § 42 Satz 1 AsylG) keine eigene gesetzliche Zuständigkeit dafür, das Abschiebungsverbot selbst zu überprüfen – auch wenn es ihr unbenommen bleibt, aufgrund ministerieller Weisungen o.ä. Hinweise an das Bundesamt zu geben und eine Prüfung dort anzustoßen, wenn sie die Voraussetzungen für einen Widerruf für gegeben hält. Aus der Klageerwiderung ist jedoch ablesbar, dass die Beklagte (entgegen § 42 Satz 1 AsylG) davon ausgeht, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst überprüfen zu dürfen bzw. zu müssen: Anders wäre die Formulierung der Beklagten, „sachlogisch gehört zu der Beteiligung des BAMF bei der Entscheidung über die Verlängerung, dessen einschätzende Stellungnahme abzuwarten“, nicht zu erklären. Die Beklagte geht also davon aus, hier die Stelle zu sein, die über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden hat. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen; das Bundesamt gibt keine „einschätzende Stellungnahme“ ab, wie in der Klageerwiderung vom 15. August 2024 durch die Beklagte formuliert, sondern entscheidet selbstständig über einen Widerruf durch eigenen Verwaltungsakt, auf Grundlage der eigenen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens bzw. Wegfallens des Abschiebungsverbotes. Ein Fall des § 72 Abs. 2 AufenthG liegt hier – wie oben erläutert – gerade nicht vor. Insofern ist auch das Argument der Beklagten, wenn eine Beteiligung des Bundesamtes vorgesehen sei, müsse diese Beteiligung auch abgewartet werden, nicht durchgreifend. Eine Beteiligung des Bundesamtes vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist vorliegend gesetzlich gerade nicht, insbesondere nicht nach § 72 Abs. 2 AufenthG, vorgesehen. Bei der Prüfung des § 23 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt es daher wegen § 42 Satz 1 AsylG aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Vorschriften lediglich darauf an, ob (noch) ein wirksamer Verwaltungsakt des Bundesamtes vorliegt, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.

23

Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht aus § 26 Abs. 2 AufenthG (vgl. Decker/Bader/Kothe/Zimmerer, Stand 1.7.2024, § 26 AufenthG Rn. 11: „In den Fällen des § 25 Abs. 1-3 ist die Behörde an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 AsylG), dh die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darf nur abgelehnt werden, wenn das Bundesamt das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen hat“). Nach § 26 Abs. 2 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Zu beachten ist, dass § 26 Abs. 2 AufenthG für alle humanitären Titel, also etwa auch § 25 Abs. 5 AufenthG, gilt – es verbleibt daher ein weiter Anwendungsbereich, in dem die Ausländerbehörde den Wegfall aller Voraussetzungen selbständig zu prüfen hat (z.B. bei § 25 Abs. 5 AufenthG, und auch bei § 25 Abs. 3 AufenthG in Fällen der bloßen Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG, also wenn kein Asylverfahren durchlaufen wurde). Neben § 8 Abs. 1 AufenthG ist die Vorschrift prinzipiell deklaratorisch (vgl. auch Bergmann/Dienelt/Röcker, 14. Aufl., § 26 AufenthG Rn. 11). Eine zuständigkeitsbegründende Wirkung lässt sich § 26 Abs. 2 AufenthG, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht entnehmen; insbesondere wird § 42 Satz 1 AsylG durch diese Vorschrift in keiner Weise tangiert. § 26 Abs. 2 AufenthG steht – anders als die Beklagte geltend macht – § 42 Satz 1 AsylG auch dann nicht entgegen, wenn die titelerteilende Behörde Abschiebungsverbote nicht selbst prüft: Auch dann, wenn das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, § 73b Abs. 1 AsylG für den Widerruf zuständig ist und die titelerteilende Behörde nach § 42 Satz 1 AsylG an die (positive) Entscheidung bis zu einem Widerruf gebunden bleibt, ist § 26 Abs. 2 AufenthG nicht obsolet. Denn ob die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind, bleibt weiter zu berücksichtigen, wenn das Bundesamt den Widerruf entsprechend verfügt hat. Insofern heißt der Umstand, dass die titelerteilende Ausländerbehörde das Entfallen nicht selbst zu prüfen hat, nicht, dass das Entfallen keine Berücksichtigung finden wird. Daher folgt – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus § 26 Abs. 2 AufenthG nicht zwingend, dass die Ausländerbehörde alle für die Erteilung humanitärer Titel erforderlichen Voraussetzungen selbst zu prüfen hat. Insofern ergibt sich zwischen § 26 Abs. 2 AufenthG einerseits und den Vorschriften § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, § 73b Abs. 1 AsylG sowie § 42 Satz 1 AsylG andererseits weder ein Widerspruch, noch müsste dieser Widerspruch so aufgelöst werden, dass die Vorschriften des AsylG, wonach die Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Bundesamt vorbehalten bleibt, außer Acht zu lassen wären.

24

Im Ergebnis hatte die Beklagte daher bei der Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG wegen § 42 Satz 1 AsylG lediglich zu prüfen, ob das Bundesamt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wirksam zuerkannt und nicht widerrufen hatte (so auch Hofmann/Fränkel, 3. Aufl., § 26 AufenthG Rn. 11; vgl. Kluth/Heusch/Kluth, Stand 1.7.2024, § 26 AufenthG Rn. 10 und, wie oben zitiert, Decker/Bader/Kothe/Zimmerer, Stand 1.7.2024, § 26 AufenthG Rn. 11). Die durch ministerielle Weisung auferlegte Pflicht, beim Bundesamt ggf. ein Widerrufsverfahren anzustoßen, ist dabei keinesfalls unzweckmäßig: Im Falle eines Widerrufs des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ggf. eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (vgl. Kluth/Heusch/Kluth, Stand 1.7.2024, § 26 AufenthG Rn. 10) oder die Ablehnung einer späteren weiteren Verlängerung in Betracht.

25

Nach alledem sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

26

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.