Erfolglose Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Scheidung die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG. Streitentscheidend war, ob die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte. Das Gericht verneinte dies, weil der Aufenthaltstitel infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlosch und damit die Dreijahresbestandszeit unterbrochen wurde. Zudem spreche die Beendigung der Ehe im Ausland gegen ein dreijähriges Bestehen „im Bundesgebiet“. Die Klage blieb erfolglos; auch Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots wurden bestätigt.
Ausgang: Klage auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG mangels erfüllter Dreijahresbestandszeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennung/Scheidung) aus rückwirkend zu beurteilen.
Eine rechtmäßige dreijährige Ehebestandszeit „im Bundesgebiet“ nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Ehegatten drei Jahre verheiratet waren, drei Jahre im Bundesgebiet zusammenlebten und der nachziehende Ehegatte in diesem Zeitraum einen Aufenthaltstitel besaß.
Erlischt der Aufenthaltstitel infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, ist die für § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG maßgebliche Bestandszeit unterbrochen und kann nicht aus Teilzeiträumen zusammengesetzt werden.
Das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tritt grundsätzlich unabhängig von Zweck der Ausreise und Verschulden ein; eine Verlängerung der Rückkehrfrist setzt eine von der Ausländerbehörde vor Ablauf bestimmte längere Frist voraus.
Wird nach Erlöschen des Titels erneut mit Visum eingereist, beginnt die Berechnung des Dreijahreszeitraums des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich erneut.
Leitsatz
Eine rechtmäßige dreijährige Ehebestandszeit im Inland gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Eheleute mindestens drei Jahre verheiratet gewesen sein und mindestens drei Jahre im Bundesgebiet zusammengelebt haben müssen; während dieser Zeit müssen beide Ehepartner (bzw. im Fall des § 28 Abs. 3 S. 1 AufenthG der nachziehende Ehegatte) im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sein War der Aufenthaltstitel trotz Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen Auslandsaufenthalt erloschen, ist die Bestandszeit unterbrochen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Die am … geborene Klägerin ist jordanische Staatsangehörige.
Sie reiste am 24. Dezember 2011 mit Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann mit deutscher Staatsangehörigkeit, den sie laut jordanischer Heiratsurkunde am … geheiratet hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldete sich am 3. Januar 2012 zum 24. Dezember 2011 in der Wohnung ihres Ehemannes an. Nach einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhielt die Klägerin zunächst Fiktionsbescheinigungen, zuletzt bis 17. September 2012. Eine bis 7. Oktober 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG holte die Klägerin zunächst nicht ab. Laut E-Mail der Beklagten an die deutsche Botschaft in Amman vom 28. August 2012 erklärte der Ehemann der Klägerin an diesem Tag, sie halte sich kurzfristig im Heimatland auf und wolle im September, allerdings ein paar Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung, zurückfliegen. Die Beklagte stimmte der Erteilung eines kurzfristigen Visums zur Wiedereinreise vorab zu. Dass ein solches Visum ausgestellt wurde, lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen.
Am 30. September 2013 beantragte die Klägerin erneut eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. In der Folge wurden ihr zunächst Fiktionsbescheinigungen und dann ab 24. April 2014 Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die bis 13. August 2020 im jährlichen Turnus verlängert wurden.
Im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse gaben die Klägerin und ihr Ehemann am 24. April 2014, 8. September 2014, 9. September 2015, 25. November 2016, 28. August 2017, 22. Oktober 2018 und 29. Juli 2019 jeweils eine gemeinsame Erklärung ab, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft führen.
Laut den Ein- und Ausreisestempeln ihres Reisepasses hielt sich die Klägerin zumindest vom 7. August 2013 bis 20. September 2013, vom 22. Juli 2014 bis 11. August 2014 und vom 4. Juni 2019 bis 25. Juni 2019 in Jordanien auf.
Mit E-Mail vom 5. September 2019 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten nach dem Ablauf bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Sie wolle wahrscheinlich ab Oktober 2019 für mehr als sechs Monate nach Jordanien reisen. Sie wolle sich erkundigen, wie sie eine Genehmigung hierfür bekommen könne und was sie dabei beachten müsse. Mit Schreiben vom 5. November 2019 erläuterte die Beklagte, dass die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG nicht möglich sei, da die Klägerin nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Es werde vorsorglich auf die Bestimmung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG hingewiesen. Am 11. Oktober 2019 reiste die Klägerin erneut nach Jordanien und kehrte erst am 5. August 2020 wieder nach Deutschland zurück.
Der Ehemann der Klägerin meldete sich mit E-Mail vom 2. August 2020 und erklärte, die Klägerin hänge wegen Corona in Jordanien fest. Ihr Aufenthaltstitel laufe am 13. August 2020 ab. Er bitte um eine Fiktionsbescheinigung, die er der Klägerin zuschicken könne, damit diese wieder nach Deutschland einreisen könne. Zurzeit seien die Flughäfen geschlossen und es gebe keine Flüge zwischen Jordanien und Deutschland.
Der Ehemann der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 6. August 2020 Reiseunterlagen. Laut elektronischem Flugschein vom 8. Oktober 2019 fand der Hinflug aus Deutschland über Istanbul nach Amman am 11. Oktober 2019 statt und der Rückflug nach Deutschland war für den 30. März 2020 gebucht.
Am 26. August 2020 sowie am 21. September 2020 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am 16. Oktober 2020 reiste sie nach Jordanien zurück, um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.
Mit E-Mail vom 2. November 2020 teilte die Klägerin der deutschen Botschaft in Amman mit, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten aus Jordanien nach Deutschland zurückkehren habe können, weil eine Rückreise wegen des Corona-Virus nicht möglich gewesen sei. Sie müsse nun ein neues Visum beantragen. Mit E-Mail vom 24. November 2020 wandte sich der Ehemann der Klägerin an die Beklagte. Der Termin bei der Botschaft sei aufgrund von Corona abgesagt worden. Aufgrund seiner Behinderung sei es notwendig, dass er eine Person zur Unterstützung habe. Dies sei seine Ehefrau. Der Aufenthaltstitel für sie sei von höchster Dringlichkeit. Mit E-Mail vom 25. November 2020 erteilte die Beklagte eine entsprechende Vorabzustimmung. Am 18. April 2021 reiste die Klägerin aus Jordanien mit Visum zum Familiennachzug wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte am 26. April 2021 online eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, erhielt eine Fiktionsbescheinigung und am 1. September 2021, nach Abgabe einer Eheerklärung durch die Klägerin und ihren Ehemann am 13. Juli 2021, eine bis 8. Juli 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis.
Vom 9. Juli 2022 bis 20. Dezember 2022 hielt sich die Klägerin erneut in Jordanien auf. Laut Reisebuchung vom 5. Juli 2022 und Erklärung gegenüber dem Jobcenter vom 9. Juli 2022 sollte die Rückkehr nach Deutschland ursprünglich am 31. Juli 2022 stattfinden. Laut Erklärung vom 22. Dezember 2022 wurde die Klägerin in Jordanien von ihrem deutschen Ehemann geschieden.
Laut Berechtigungsschein hielt sich die Klägerin vom 21. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2022 in einer Notunterkunft eines Frauenhauses auf. Sie wurde dann durch die Beklagte einer Obdachlosenpension zugewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 hörte die Beklagte die Klägerin zur nachträglichen Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis und zum Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung an. Die frühere Bevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, ebenso wie der derzeitige Bevollmächtigte, zweimal Fristverlängerung.
Mit Schreiben vom 12. April 2023 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, aus § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lasse sich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin ableiten. Es liege ein Anspruch vor. Die Klägerin könne eine eheliche Lebensgemeinschaft von weit mehr als drei Jahren nachweisen und sei im Besitz einer bis 8. Juli 2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Es werde beantragt, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Seit 23. März 2023 arbeite die Klägerin (diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung eine Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 überreicht, wonach die Klägerin 1.479,44 Euro netto verdiente).
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet bis spätestens 9. Juli 2023 zu verlassen (Ziffer 2), drohte anderenfalls die Abschiebung insbesondere nach Jordanien an (Ziffer 3) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sie auf 3 Jahre befristete (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Es müsse eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Beendigung der Ehe stattfinden. Die am 29. Juli 2019 erteilte Aufenthaltserlaubnis sei am 11. April 2020 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Die Klägerin habe eine längere Frist weder beantragt noch sei eine solche bestimmt worden. Eine Wiedereinreise sei damit legal nur mit Visum möglich gewesen, was am 18. April 2021 erfolgt sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei spätestens mit dem Wegzug nach Jordanien am 9. Juli 2022 nicht mehr geführt worden. Nach Aktenlage habe sich die Klägerin vom 11. Oktober 2019 bis 5. August 2020, also 9 Monate und 25 Tage, sowie vom 16. Oktober 2020 bis 18. April 2021, also 6 Monate und 2 Tage, in ihrem Heimatland aufgehalten. Im Zeitraum vom 5. August 2020 bis 16. Oktober 2020 habe sie sich außerdem nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Einreise ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel erfolgt sei. Die Behörde könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 85 AufenthG zwar gleichwohl im Ermessen verlängern. Dies sei jedoch nicht zweckdienlich, da die erforderliche Aufenthaltszeit alleine durch die Auslandsaufenthalte nicht erreicht werde. Auch wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft länger als drei Jahre bestanden habe, komme eine Zuerkennung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts mit Blick auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht in Betracht. Gründe für ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen der § 19c Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien nicht erfüllt. Die persönlichen Interessen der Klägerin am Verbleib in der Bundesrepublik müssten zurücktreten. Eine tiefgreifende soziale oder wirtschaftliche Integration in die hiesige Gesellschaft habe nicht stattgefunden. Da die Klägerin bis zu ihrem 32. Lebensjahr in Jordanien gelebt habe, sei ihr eine Rückkehr zumutbar. Die Abschiebung werde nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen und nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen auf die Dauer von drei Jahren befristet.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2023 Klage erhoben.
Sie beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.23, Az. …, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Weiter hat sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Klägerin lebe seit rund elfeinhalb Jahren in Deutschland. Die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen sei in Jordanien geschieden worden. Es liege keine aufenthaltsschädliche Unterbrechung der Ehezeit vor, nachdem insbesondere die Ehe mehr als 11 Jahre bestanden habe und ein Großteil des Aufenthaltes in Jordanien durch Corona bedingt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 hat der Bevollmächtigte die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten.
Sie beantragt
Klageabweisung.
Weiter hat sie Antragsablehnung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat sie auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 30. Mai 2023 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die verfügte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG, da bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Aufgrund des Wortes „seit“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der dreijährigen Ehebestandszeit der Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung der Ehegatten (Hailbronner/Hailbronner, Stand Oktober 2023, § 31 Rn. 12, 13a); es findet eine rückwirkende Betrachtung von diesem Zeitpunkt aus statt (vgl. zum AuslG OVG Hamburg, B.v. 16.2.1996 – Bs V 380/94 – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, jedenfalls mit Scheidung in Jordanien spätestens Ende 2022, hat die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Eine rechtmäßige dreijährige Ehebestandszeit im Inland gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Eheleute mindestens drei Jahre verheiratet gewesen sein und mindestens drei Jahre im Bundesgebiet zusammengelebt haben müssen; während dieser Zeit müssen beide Ehepartner (bzw. im Fall des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der nachziehende Ehegatte) im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sein (Kluth/Heusch/Tewocht, Stand 1.10.2021, § 31 AufenthG Rn. 14; Hailbronner/Hailbronner, Stand Oktober 2023, § 31 Rn. 8 f.; vgl. zum AuslG auch OVG NRW, B.v. 20.7.2007 – 18 B 2514/06 – juris Rn. 11). Dabei sind kurzzeitige Unterbrechungen außerhalb von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG unschädlich; die Gesamtzeit von drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet als Eheleute darf aber nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl., § 31 Rn. 20). War der Aufenthaltstitel trotz Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft – wie im Falle der Klägerin – durch einen Auslandsaufenthalt erloschen, ist die Bestandszeit unterbrochen (Hofmann/Müller, 3. Aufl., § 31 Rn. 13).
Der ursprünglich bis 13. August 2020 gültige Aufenthaltstitel der Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war bereits aufgrund ihres mehr als sechs Monate andauernden Aufenthaltes in Jordanien in der Zeit vom 11. Oktober 2019 bis 5. August 2020 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin während ihres Aufenthaltes in Jordanien vom 11. Oktober 2019 bis 5. August 2020 trat – entgegen der Ansicht der Klägerseite – trotz der Tatsache ein, dass der zunächst für den 30. März 2020 geplante Rückflug aufgrund der Corona-Pandemie nicht angetreten werden konnte. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Zweck der Erlöschenstatbestände in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will; es soll Rechtsklarheit geschaffen werden, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt, und im Sinne einer effektiven Steuerung der Migration einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden (BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1.11 – juris Rn. 9). Die Klägerin hielt sich vom 11. Oktober 2019 bis 5. August 2020 und damit länger als sechs Monate in Jordanien auf und eine längere Frist wurde von der Ausländerbehörde nicht bestimmt, sodass der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt ist. Dass die Klägerin nicht dauerhaft das Bundesgebiet verlassen wollte, führt nicht dazu, dass die Erlöschenswirkung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht eingetreten ist. Grundsätzlich kommt es, anders als bei § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, nicht auf den Zweck der Ausreise an; ob die Ausreise ursprünglich zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte, spielt nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine Rolle. Auch auf ein Verschulden der Klägerin kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 23.6.2023 – 19 CS 22.1367 – juris Rn. 14). Einen Antrag auf Verlängerung der Frist wegen der Corona-Pandemie, der z.B. auch telefonisch möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.6.2023 – 19 CS 22.1367 – juris Rn. 14) hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat sich erst durch E-Mail ihres Ehemannes vom 2. August 2020 und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist bei der Beklagten gemeldet. Die Verlängerung einer abgelaufenen Frist ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin war damit mit der Folge erloschen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr am 5. August 2020 nicht erlaubt im Bundesgebiet aufhielt. Sie hatte erst nach der Einreise mit einem Visum am 18. April 2021 wieder einen Aufenthaltstitel zur Eheführung im Bundesgebiet. Kehrt der nachziehende Ehegatte jedoch für längere Zeit oder aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in das Heimatland zurück mit der Folge, dass sein Aufenthaltsrecht erlischt, beginnt im Falle einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Berechnung des Dreijahreszeitraums in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufs Neue (zum AuslG HessVGH, B.v. 2.12.1993 – 13 TH 1595/93 – juris Rn. 7 f.; vgl. auch Hailbronner/Hailbronner, Stand Oktober 2023, § 31 Rn. 14 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin ist es daher unerheblich, wie lange sich die Klägerin insgesamt mit einem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug im Bundesgebiet aufgehalten bzw. wie lange die Ehe insgesamt bestanden hat. Bis zur Trennung bzw. Scheidung sind nach dem Zeitpunkt der Wiedereinreise mit Visum am 18. April 2021 nur etwa eineinhalb Jahre vergangen, sodass die Klägerin nicht durchgehend drei Jahre vor der Trennung bzw. Scheidung von ihrem Ehemann im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Ehe der Klägerin i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum Trennungs- bzw. Scheidungszeitpunkt im Bundesgebiet geführt wurde. Denn die Ehe wurde in Jordanien beendet. Die Klägerin ließ im Termin zur mündlichen Verhandlung vortragen, dass sie in Jordanien vom Scheidungsantrag des Ehemannes überrascht worden sei. Zumindest wenn sich ein nachziehender Ehegatte sowohl zum Zeitpunkt der Trennung als auch zum Zeitpunkt der Scheidung im Ausland aufhält, kann nicht davon die Rede sein, dass die Ehe bis zum Trennungszeitpunkt im Bundesgebiet bestanden hat. Dies folgt auch aus dem Zweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, den nachziehenden Ehegatten, der sich im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland in die hiesige Gesellschaft eingegliedert und sich im gleichen Maße von den Verhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat, vor den erheblichen Belastungen einer Rückkehr in den Heimatstaat zu schützen (vgl. zum Zweck Hailbronner/Hailbronner, Stand Oktober 2023, § 31 Rn. 1; HessVGH, B.v. 2.12.1993 – 13 TH 1595/93 – juris Rn. 7). Wird jedoch sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland oder durch Wegzug ins Heimatland aufgelöst, als auch die Ehe dort geschieden, liegt die Annahme einer Entfremdung vom Heimatland regelmäßig eher fern. Es kann also bei einer Beendigung der Ehe im Ausland – wie hier – nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzung aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass die Ehe „seit“ mindestens drei Jahren „im Bundesgebiet“ bestanden haben muss, auch dann erfüllt ist, wenn die Ehe im Ausland beendet wurde.
Auch an der Rechtmäßigkeit der in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 30. Mai 2023 verfügten Annexentscheidungen bestehen keine gerichtlichen Zweifel. Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich aus §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Das für den Fall der Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Etwaige Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 3 AufenthG auf die Dauer von drei Jahren sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen folgt das Gericht der ausführlichen Begründung des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2023 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.