unvollständige Übermittlung des angefochtenen Bescheides, Verurteilung wegen Drogendelikten zu 7 Jahren und 6 Monaten, Freiheitsstrafe, Überwiegen der Ausweisungsinteressen trotz schützenswerter Vater-Kind-Beziehung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen seine Ausweisung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot und rügte u.a. eine unvollständige Fax-Zustellung des Bescheids. Das Gericht verneinte eine Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG, da die Behörde und der Regelungsgehalt jedenfalls hinreichend erkennbar seien. Materiell hielt es die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG wegen besonders schwerer Betäubungsmitteldelikte (7 Jahre 6 Monate) auch general- und spezialpräventiv für gerechtfertigt. Trotz besonders schwerwiegender Bleibeinteressen (Niederlassungserlaubnis, Vater-Kind-Beziehung) überwogen die Ausweisungsinteressen; auch die achtjährige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots blieb bestehen.
Ausgang: Klage gegen Ausweisung, Abschiebungsandrohung und achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen unvollständiger Faxübermittlung setzt substantiierten Vortrag zum fehlenden Zugang voraus; ein Sendebericht ist hierfür lediglich ein Indiz.
Fehlt bei einem Bescheid der Tenor, ist dies für sich genommen kein Nichtigkeitsgrund, wenn Behörde, Adressat und Regelungsgehalt aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend bestimmbar sind und der Verwaltungsakt auslegungsfähig bleibt.
Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann auf generalpräventive Gründe gestützt werden, sofern keine Privilegierung nach § 53 Abs. 3 ff. AufenthG eingreift und das öffentliche Interesse an Abschreckung und Rechtsgüterschutz hinreichend gewichtig ist.
Bei spezialpräventiven Ausweisungen ist eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Prognose der Wiederholungsgefahr zu treffen; bei schweren Betäubungsmitteldelikten sind an die Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen.
Bei suchtbedingter Delinquenz kann von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr regelmäßig erst nach Abschluss der Therapie und einer Bewährung in Freiheit ausgegangen werden; familiäre Bindungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) sind in die Abwägung einzustellen, begründen aber keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem er insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde.
Der am … 1995 geborene Kläger ist k. Staatsangehöriger. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 10. März 2006 mit Visum zum Familiennachzug zu seinem Stiefvater in die B. D. ein. Am 6. März 2012 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis ausgehändigt.
Der Kläger besuchte ab dem 14. März 2006 eine Hauptschule in … und erwarb im Jahr 2011 einen qualifizierenden Hauptschulabschluss. Am 10. September 2011 begann er eine Ausbildung zum M. Nach ca. zweieinhalb Jahren wurde das Ausbildungsverhältnis beendet, weil er zweimal die Prüfung nicht bestanden hatte. Nach fünf Monaten Arbeitslosigkeit arbeitete der Kläger ab 16. Juni 2014 im Servicebereich eines Krankenhauses und ab September 2014 als M., war spätestens ab März 2015 arbeitslos, arbeitete von Herbst 2015 bis Oktober 2016 im Sicherheitsdienst einer Flüchtlingsunterkunft und ab November 2016 wieder als M.
Am … 2014 wurde der Sohn des Klägers und am … 2016 wurde die Tochter des Klägers geboren. Von der Mutter der Kinder trennte er sich spätestens im Mai 2017, nachdem er im November 2016 aus ihrer Wohnung ausgezogen war. Nach den insoweit übereinstimmenden Äußerungen des Klägers und der Mutter seiner Kinder in der mündlichen Verhandlung besteht die Beziehung inzwischen wieder. Laut Stellungnahme des Jugendamtes vom 18. Oktober 2022, die diesbezüglich die Aussagen der Mutter der Kinder wiedergibt, sei der Kontakt in den letzten Monaten sehr intensiv gewesen und die Kinder hätten es genossen, viel Zeit mit dem Vater zu verbringen. In den letzten Jahren sei es jedoch durch die Haftstrafen und die Therapie erschwert gewesen, intensiveren Kontakt zu haben.
Am 9. August 2016 erklärte der Stiefvater des Klägers niederschriftlich bei der Stadt …, dass der Kläger am 16. Oktober 2013 aus der Wohnung der Eltern in … ausgezogen sei. Der Kläger wurde daraufhin rückwirkend ins Ausland abgemeldet. Er lebte jedoch zunächst bei seiner Freundin in … und kam ab dem Jahr 2016 bei Freunden unter; zeitweilig war er obdachlos. Zum 22. Januar 2018 wurde er anlässlich eines Haftantritts erneut in … angemeldet.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Staatsanwaltschaft …, Verfügung vom 2. Juli 2010, Az. …, gefährliche Körperverletzung, von der Verfolgung wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen
2. AG …, Urteil vom 23. September 2014, Az. …, vorsätzliche Körperverletzung, Erbringung von Arbeitsleistungen (1 Woche Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen diese Auflage)
3. AG …, Urteil vom 19. März 2015, Az. …, vorsätzliche Körperverletzung, 3 Wochen Jugendarrest
4. Staatsanwaltschaft …, Verfügung vom 27. August 2015, Az. …, Strafvereitelung, von der Verfolgung wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen
5. AG …, Urteil vom 7. März 2017, Az. …, Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 1 Jahr und 3 Monate Jugendstrafe (Bewährung wurde widerrufen und Haftstrafe verbüßt)
6. LG …, Urteil vom 13. Mai 2020, Az. …, Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet
Dem Urteil des Landgerichts (Nr. 6) lag zu Grunde, dass der Kläger gemeinsam mit anderen am 13. bzw. 14. April 2019 und am 10. Mai 2019 jeweils ca. fünf Kilogramm Marihuana von … nach … transportieren ließ. Die erste Lieferung wurde dort für 20.000 Euro verkauft, der Verkauf der zweiten wurde von der Polizei verhindert. Darüber hinaus verkaufte der Kläger in einer Shisha-Bar in … zwischen dem 12. April 2019 und dem 29. Mai 2019 bei sieben Gelegenheiten derselben Person zwischen etwa drei und zwölf Gramm Kokain für 360 Euro bis 1125 Euro und einmal vier Gramm Marihuana; er bot auch einmal 20 Gramm und einmal 32 Gramm Kokain zum Verkauf an.
Da der Kläger Bewährungsauflagen nicht nachkam und bei einem Anhörungstermin falsche Angaben u.a. über seine Meldeadresse machte, widerrief das Amtsgericht … eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 (Az. …). Am 22. Januar 2018 wurde der Kläger inhaftiert und verbüßte bis 20. September 2018 eine Jugendstrafe (aus dem Urteil vom 7. März 2017, oben Nr. 5), wobei der Strafrest gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ab 25. Juni 2019 war der Kläger erneut in Untersuchungshaft. Ab 16. Januar 2020 verbüßte er den Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil des AG … vom 7. März 2017 (oben Nr. 5) und ab 21. Mai 2020 einen Teil der Strafhaft aus dem Urteil des LG … vom 13. Mai 2020 (oben Nr. 6). Am 4. Januar 2021 wurde der Kläger zum Maßregelvollzug in das Klinikum … in … verlegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts (oben Nr. 6) konsumierte der Kläger in den letzten neun Monaten vor seiner Verhaftung nahezu täglich eine Flasche hochprozentigen Alkohols, 6 Gramm Kokain wöchentlich oder ersatzweise 4 Gramm Speed wöchentlich, zusätzlich zeitweilig auch Ecstasy und Tilidin. Zuletzt konsumierte er auch Alkohol, Kokain und Amphetamin gleichzeitig. Die Strafkammer stellte sachverständig beraten fest, dass beim Kläger eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen mit den Präferenzdrogen Alkohol, Kokain und Methamphetamin (ICD-10 F19.2) vorliegt.
Laut Therapieberichten des Klinikums … vom 2. März 2022 und 14. Oktober nahm der Kläger zu Beginn seiner Therapie an den geforderten Programmteilen mit Engagement teil. Er bekomme von seiner langjährigen Partnerin und seiner Familie Besuch. Zu seinen Kindern pflege er nach eigenen Aussagen engen Kontakt. Mit weiteren Lockerungen wolle er den Kontakt zu seinen Kindern intensivieren. Zuletzt habe sich der Kläger in einer Lockerungsstufe befunden, in der er drei Übernachtungen im Monat wahrnehmen konnte.
Ab dem 21. September 2022 befand sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt … Laut Führungsbericht vom 10. Oktober 2022 habe er bisher weder private Besuche empfangen, noch Telefonate geführt. Ausweislich des Haftbefehls (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger gemeinsam mit anderen bei drei Gelegenheiten zwischen dem 7. September 2021 und dem 15. Juni 2022 80 Kilogramm Marihuana für 320.000 Euro, 54 Kilogramm Marihuana für 216.000 Euro und 74 Kilogramm Marihuana für 296.000 Euro kaufte und übernahm oder durch beauftragte Dritte kaufen und übernehmen ließ. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Observation des Klägers und einer Auswertung der Fahrzeuginnenraumüberwachung eines anderweitig Verfolgten.
Mit Schreiben vom 23. April 2015 wurde der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (oben Nr. 3) ausländerrechtlich verwarnt.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung angehört.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 wies der Beklagte den Kläger aus der B. D. aus (Ziffer 1), erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2), befristete es auf die Dauer von acht Jahren ab Verlassen des Bundesgebietes (Ziffer 3), drohte die Abschiebung unmittelbar aus der Haft insbesondere nach K. an (Ziffer 4), forderte den Kläger für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft und der vorherigen Entlassung aus der Haft auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte anderenfalls vorbehaltlich der Vollziehbarkeit die Abschiebung insbesondere nach K. an (Ziffer 5), unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 angeordnet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b AufenthG auszuweisen. Vom Kläger gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, da er keine Therapie abgeschlossen habe. Besonders negativ für die zu treffende Prognoseentscheidung wirke sich aus, dass er zum Zeitpunkt der Anlassstraftat unter Bewährung wegen einschlägiger Delikte gestanden habe. Neben den spezialpräventiven Aspekten könne die Ausweisung auch auf generalpräventive Aspekte gestützt werden. Der Kläger habe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis. Für eine Beistandsgemeinschaft mit seinen Kindern, die ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründen würde, gebe es keine Nachweise. Er könne den Kindern keinen deutlich sichtbaren Mehrwert für ihre Entwicklung bieten, alleine aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens und der Straffälligkeit. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft, am 23. Juli 2027, werden seine Kinder fast volljährig sein. Es könne ihnen zugemutet werden, den Kläger auf K. zu besuchen. Auch ein möglicherweise bestehendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse in Bezug auf die zwei Kinder des Klägers wiege das Ausweisungsinteresse nicht auf. Dem Kläger sei es zumutbar, sich in die kubanische Gesellschaft zu integrieren. Angesichts der von ihm begangenen Straftaten werde eine Wiedereinreisesperre von mindestens neun Jahren für notwendig erachtet. Aufgrund der langen Aufenthaltszeit und der Einreise als Minderjähriger werde die Sperrwirkung nach Ermessen auf acht Jahre festgesetzt.
Der Bescheid wurde über den Faxserver der Regierung von Mittelfranken an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Der in der Behördenakte befindliche Sendebericht vom 25. Mai 2022, der vom Faxserver um 12:35 Uhr zurückgesandt wurde, weist die Übermittlung von 16 Seiten und eine Übermittlungsdauer von 585 Sekunden aus.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben.
Er beantragt:
Der Bescheid des Beklagten vom 24.05.2022, zugestellt am selben Tag, Az. … wird aufgehoben.
Ferner hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat der Bevollmächtigte zur Begründung ausgeführt, der Verwaltungsakt sei bereits nichtig. Der Bescheid sei dem Bevollmächtigten am 24. Mai 2022 um 12:36 Uhr auf den eigenen Faxserver übermittelt worden. Die ersten drei Seiten seien jedoch nicht angekommen. Es fehle der Tenor und auch die ausstellende Behörde. Der Verwaltungsakt leide daher an einem besonders schweren Fehler i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Auch Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG sei gegeben.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 ist der Beklagte der Klage entgegen getreten.
Er beantragt
die Klageabweisung.
Weiter hat er beantragt,
den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 24. Mai 2022 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits im Sinne des Art. 44 BayVwVfG, Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG wegen einer – von der Klägerseite geltend gemachten – unvollständigen Übermittlung nichtig und unwirksam.
Die Klägerseite hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Bescheid nur unvollständig zugegangen ist. Ein Zugang eines Verwaltungsaktes ist – analog zu den im Zivilrecht zu § 130 BGB entwickelten Grundsätzen – dann erfolgt, wenn der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (Bader/Ronellenfitsch/Tiedermann, Stand: 01.07.2022, § 41 VwVfG Rn. 8). Bei Verwendung eines Gerätes, das die Faxnachricht speichert – wie der Faxserver des Bevollmächtigten des Klägers – liegt der Zugang vor, wenn die Erklärung vollständig übermittelt wurde und in gespeicherter Form vorliegt (BeckOGK/Gomille, Stand 1.9.2022, § 130 BGB Rn. 59; BSG, B.v. 20.10.2009 – B 5 R 84/09 B – juris Rn. 10).
Zwar stimmt die Aussage des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 3. November 2022, die ersten drei Seiten seien nicht übermittelt worden, mit dem Umstand überein, dass der Bescheid der Klageschrift in einer Form beigefügt wurde, in der er erst ab Seite vier der Faxübermittlung und damit ab Seite zwei des Bescheides beginnt (vgl. Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Auch ist der in der Behördenakte enthaltene Sendebericht, der die erfolgreiche Übermittlung von 16 Seiten (Bescheid zuzüglich Deckblatt, Anschreiben und Formular für das Empfangsbekenntnis) ausweist, lediglich ein Indiz für den vollständigen Zugang und kein Anscheinsbeweis (BVerwG, B.v. 14.6.2017 – 2 B 57/16 – juris Rn. 2). Allerdings geht daraus, dass der Bevollmächtigte einen (wenn auch unvollständigen) Abdruck der Faxnachricht der Klageschrift beifügen konnte hervor, dass eine Übertragung von Inhalten stattgefunden hat. Auch weist die Kopfzeile des vom Bevollmächtigten an das Gericht übermittelten Schriftstücks eine Gesamtzahl von 16 Seiten aus, was mit der Angabe im Sendebericht übereinstimmt. Zum Vorhandensein eines unauffälligen Fax-Sendeberichts treten daher weitere Umstände hinzu, die einen über die Behauptung der fehlerhaften Übermittlung hinausgehenden Vortrag erforderlich machen. Die Klägerseite hat nichts dazu vorgetragen, dass der Fehler nicht bspw. bei einem Ausdruck des Faxes oder im Rahmen der Büroorganisation geschehen sein kann.
Selbst wenn der Bescheid allerdings so, wie auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte ersichtlich, ohne die erste Seite (d.h. ohne Tenor) beim Bevollmächtigten zugegangen sein sollte, liegt keine Nichtigkeit vor. Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, weil durch die Kopfzeile des Telefaxes und das Formular für das Empfangsbekenntnis, wo jeweils die Regierung von Mittelfranken genannt ist, für den – rechtsanwaltlich vertretenen – Kläger die erlassende Behörde ohne weiteres erkennbar ist. Auch der Adressat des Bescheides ist sowohl durch die Nennung des Klägers im Formular für das Empfangsbekenntnis mit Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, als auch durch den Kontext (Sachverhaltsangaben, die auf den Kläger zutreffen, vorherige Anhörung zur Ausweisung über den Bevollmächtigten), eindeutig bestimmbar.
Der Bescheid ist auch nicht nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt in einem schwerwiegenden Widerspruch zu geltendem Recht steht; erforderlich ist eine qualifizierte Rechtswidrigkeit (Fehling/Kastner/Störmer/Schwarz, 5. Aufl., § 44 Rn. 8; Schoch/Schneider/Goldhammer, Stand April 2022, § 44 VwVfG Rn. 42). Auch in der Form, in der er ab Bl. 4 in der Gerichtsakte erscheint, verstößt der Bescheid jedoch nicht gegen geltendes Recht. Die Form eines Tenors für die wesentlichen regelnden Inhalte ist bei Bescheiden – anders als bei Gerichtsurteilen, § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – nicht vorgeschrieben. Die Regelungswirkung (Art. 35 S. 1 BayVwVfG) muss zwar aus dem Bescheid mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist hier jedoch der Fall. Ein Bescheid ist grundsätzlich auslegungsfähig und die Auslegung geht der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vor (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 2/92 – juris Rn. 8). Auf S. 4 unten des Bescheides wird hinreichend deutlich, dass der Kläger ausgewiesen wird („Gem. § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind Sie aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen“). Auf S. 9 wird deutlich, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet („Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot“) und auf acht Jahre befristet („werden die Sperrwirkungen auf 8 Jahre reduziert“) wird, was – für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar – nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei einer Ausweisung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Auch dass die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus angeordnet („Ferner sind Sie gem. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus der Haft heraus abzuschieben“) und die Abschiebung unter Festsetzung einer Ausreisefrist insbesondere nach K. angedroht wird („Sollten Sie vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werden, haben Sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 50 Abs. 2 AufenthG innerhalb der Ihnen gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen zu verlassen […] Im Falle, dass Sie nach einer Haftentlassung nicht innerhalb dieser Frist freiwillig ausgereist sind, wird hiermit – vorbehaltlich der Vollziehbarkeit – die Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Kuba oder in jeden Staat, der zu Ihrer Übernahme verpflichtet oder bereit ist, angedroht.“), wird auf S. 10 hinreichend deutlich. Ein eine Nichtigkeit begründender Ausnahmefall (vgl. Schoch/Schneider/Goldhammer, Stand April 2022, § 44 VwVfG Rn. 68), in dem der Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. als mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erschiene (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.2014 – 1 C 10/14 – juris Rn. 16), liegt hier daher jedenfalls nicht vor.
Im Übrigen wurde der Bescheid dem Bevollmächtigten des Klägers spätestens in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022 in seiner vollständigen Fassung zugestellt, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine Kopie des Bescheides übergeben wurde. Die Kopie wurde – für die Klägerseite erkennbar – mit dem Willen der erneuten Zustellung übergeben.
Der angefochtene Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Die im Bescheid vom 24. Mai 2022 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.
Nach Auffassung der Kammer wird die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegend von generalpräventiven Erwägungen getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in den Urteilen vom 12. Juli 2018 und 9. Mai 2019 entschieden, dass sich mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Der Kläger gehört auch nicht zu den durch § 53 Abs. 3, Abs. 3a oder Abs. 3b AufenthG privilegierten Personengruppen, so dass auch insoweit das Abstellen auf generalpräventive Gründe nicht ausgeschlossen ist. Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24).
Die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten sind im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Kläger hat wiederholt, auch während laufender Bewährung, Straftaten begangen, und wurde vom Landgericht … wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Ziele des Aufenthaltsgesetzes ist es legitim, dass der Beklagte in geübter Verwaltungspraxis durch Ausweisungen in solchen Fällen versucht, Ausländer davon abzuhalten, wie der Kläger Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Und anzuhalten die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Der Kläger ist bereits zum dritten Mal aufgrund von Drogenstraftaten für mindestens mehrere Monate in Haft. Es ist zu erwarten, dass es nicht ohne Wirkung auf andere Ausländer bliebe, wenn eine Person, die wie der Kläger eine Mehrzahl gravierender Drogendelikte, sogar trotz vorhergehender Haftstrafen und während laufender Bewährung, begangen hat, nicht auch mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der Rechtsvorschriften und insbesondere an der Unterbindung von Drogenkriminalität.
Der Beklagte hat die Ausweisung zutreffend aber auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 16. März 2016 – 10 ZB 15.2109 –, juris Rn. 18). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v.4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31).
Gemessen an diesen Grundsätzen teilt die Kammer die vom Beklagten dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegte Annahme, dass von einer erheblichen Wiederholungsgefahr beim Kläger auszugehen ist. Die Gefahrenprognose wird vorliegend konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Anlass für die Ausweisung ist die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht … am 13. Mai 2020 (Az. …) wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Dem Urteil lag zu Grunde, dass er gemeinsam mit anderen zweimal ca. fünf Kilogramm Marihuana in … ankaufte, um es in … zu verkaufen, sowie bei sieben Gelegenheiten insbesondere mit Kokain handelte bzw. es anbot. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Strafgericht sein vollumfängliches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis und seine Betäubungsmittelabhängigkeit, sowie dass er sich mit der form- und ersatzlosen Einziehung nahezu aller sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hatte. Für den Kläger wertete es hinsichtlich eines Teils der Fälle auch, dass es sich bei Marihuana um eine weniger gefährliche Droge handelt und außerdem, dass eines der Geschäfte polizeilich überwacht wurde und die Betäubungsmittel in diesem Fall komplett sichergestellt werden konnten. Außerdem wurde zu Gunsten des Klägers eingestellt, dass es sich bei einem Teil der Taten um eher geringe Mengen handelte bzw. eine lediglich geringe Überschreitung der nicht geringen Menge vorlag. Zu Lasten des Klägers würdigte das Strafgericht seine zahlreichen und insbesondere auch einschlägigen Vorstrafen, hinsichtlich eines Teils der Fälle die überdurchschnittliche Qualität des Rauschgifts und bei zwei Taten die Überschreitung der nicht geringen Menge um jeweils das 71-fache.
Ausgehend davon, dass gerade bei Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte wie Betäubungsmitteldelikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen sind, geht der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger aus. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um zum Teil sehr schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt insbesondere für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – juris Rn. 12). Auch dass der Kläger die Anlassstraftaten während laufender einschlägiger Bewährung begangen hat und im Maßregelvollzug nunmehr erneut wegen des Verdachts, kilogrammweise mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, festgenommen wurde, belegt die Wiederholungsgefahr. Im Übrigen ist im Rahmen der Gefahrenprognose insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Begehung von Straftaten mit der Drogenabhängigkeit des Klägers in Zusammenhang stand und nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung bei Straftaten, die ihre (Mit-)Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende nicht hinreichend in Freiheit bewährt hat (BayVGH, B. v. 11.3.2020 – 10 ZB 19.777 – juris Rn. 9). Das Landgericht … stellte in seinem Urteil vom 13. Mai 2020 sachverständig beraten fest, dass beim Kläger eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt und ein Zusammenhang zwischen den Anlassstraftaten und dieser Erkrankung vorlag. Es ging davon aus, dass die Taten auch zur Finanzierung des Eigenkonsums des Klägers dienten. Der Kläger konnte seine am 4. Januar 2021 begonnene Therapie wegen seiner Verhaftung am 21. September 2022 jedenfalls nicht zu Ende bringen, sodass auch aufgrund der weiterbestehenden, nicht therapierten Drogenproblematik des Klägers weiterhin eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft im Zusammenhang mit der Schwere der zu erwartenden Delikte mehr als hinreichend.
Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
Im Fall des Klägers liegen vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG vor, da er durch das Landgericht … vom 13. Mai 2020 (Az. …) wegen Drogendelikten zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Demgegenüber liegt beim Kläger aufgrund der Niederlassungserlaubnis und seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein vertyptes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger hat auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend davon aus, dass eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vorliegt. Auch aus den Schilderungen der Mutter der Kinder in der mündlichen Verhandlung sowie aus den diesbezüglichen Informationen, die den Therapieberichten zu entnehmen sind, ergibt sich, dass der Kläger insbesondere in der Zeit des Maßregelvollzuges ab Januar 2021 Kontakt mit seinen Kindern pflegte.
In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich jedoch die Ausweisung des Klägers, trotz seiner besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen, als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.
Der Beklagte hat im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits als Kind (mit zehn Jahren) in die B. eingereist ist und sich seit nunmehr sechzehn Jahren hier aufhält. In die Abwägung einzustellen ist jedoch auch, dass dem Kläger trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet seit seiner Kindheit und trotz seiner Niederlassungserlaubnis, die er als Jugendlicher erhielt, eine soziale und wirtschaftliche Integration letztlich nicht gelungen ist. Zwar hat er einen qualifizierten Hauptschulabschluss erworben, eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er aber nicht. Seine Beschäftigungsverhältnisse waren nie dauerhaft und er war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos. Er war teils obdachlos und lebte mehrere Jahre bei Freunden, ohne eine eigene Meldeadresse zu haben. Massiv gegen den Kläger spricht dessen nicht erfolgreich therapiertes Suchtproblem und die Tatsache, dass er mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – zu ersten Mal bereits mit 14 Jahren. Trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung vom 23. April 2015 aufgrund der Begehung von Straftaten und trotz Haftverbüßung und laufender Bewährung wegen einer Verurteilung aufgrund einschlägiger weiterer Straftaten beging er die Anlasstaten, die dem Urteil des Landgerichts … vom 13. Mai 2020 zu Grunde lagen (oben Nr. 6). Seine Straffälligkeit belegt, dass er nicht bereit ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Zuletzt wurde seine Therapie im Maßregelvollzug abgebrochen, weil er aufgrund des dringenden Verdachtes neuer einschlägiger Straftaten festgenommen wurde. Seine wiederholten und in der Summe langen Haftzeiten verdeutlichen, wie wenig er in die hiesige Gesellschaft integriert ist.
Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und erscheint angesichts der Gesamtumstände nicht unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähren, sondern lediglich eine Verpflichtung begründen, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Hierbei darf zwar nicht verkannt werden, dass der Erziehungsbeitrag eines Vaters grundsätzlich nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Dennoch erscheint die Ausweisung angesichts der Gesamtumstände nicht unverhältnismäßig.
Zwar lebte der Kläger bis zu seinem Auszug im November 2016 mit den Kindern und deren Mutter zusammen und auch im Maßregelvollzug bestand ein Kontakt, der sich mit den Lockerungen intensivieren konnte. Es ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass der Umfang der Kontakte auch im Bezirkskrankenhaus noch reduziert war. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 21. September 2022 waren dem Kläger nur drei Übernachtungen im Monat außerhalb der Therapieeinrichtung erlaubt. Der Kontakt war darüber hinaus nach der Trennung der Eltern Ende 2016 und danach auch jedenfalls aufgrund der Haftaufenthalte des Klägers vom 22. Januar 2018 bis 20. September 2018 und vom 25. Juni 2019 bis 4. Januar 2021 stark eingeschränkt. Ca. ein Drittel der Lebenszeit des jüngeren Kindes hat der Kläger in Haft verbracht. Seit seiner Inhaftierung in der JVA … ab dem 21. September 2022 besteht gar kein Kontakt mehr mit den Kindern. Da der Kläger nunmehr voraussichtlich zumindest die Reststrafe aus dem Urteil des LG … vom 13. Mai 2020 verbüßen muss, wird ein Kontakt auch in den nächsten Jahren nur sehr eingeschränkt stattfinden können. Der Beklagte hat insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Interessenabwägung auch eingestellt, dass seine in den Jahren 2014 und 2016 geborenen Kinder den Kläger nicht davon abgehalten haben, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Trennung des Klägers von seinen Kindern ist ihm auch insofern zumutbar, als diese ausschließlich Konsequenz seines kriminellen Verhaltens ist. Da vom Kläger eine sehr hohe Gefahr sehr scherwiegender Drogenstraftaten ausgeht, ist der Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht der Ehe und Familie aus Gründen der Gefahrenabwehr und aus den dargestellten überragenden öffentlichen Interessen notwendig und erforderlich. Dem Kläger ist insofern zuzumuten, den Kontakt zu seinen Kindern über Fernkommunikationsmittel, Briefkontakt und Besuche in seinem Heimatland aufrechtzuerhalten.
Im Übrigen ist es dem Kläger – auch unter besonderer Berücksichtigung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK – zumutbar, sich im Land, dessen Staatsangehörigkeit er hat, zu integrieren. Er lebte er bis zu seinem zehnten Lebensjahr mit seiner Mutter auf K., sodass davon auszugehen ist, dass er die spanische Sprache zu diesem Zeitpunkt altersentsprechend beherrschte. Es ist weiter davon auszugehen, dass er auch danach im Rahmen seiner Erziehung und Entwicklung über die Mutter mit der Sprache und Kultur des Staates seiner Staatsangehörigkeit in Kontakt war, sodass er sich ohne schwerwiegende Probleme in die Lebensverhältnisse auf K. wird einfügen können.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt die Kammer damit – insbesondere aufgrund der langjährigen Delinquenz des Klägers und der Schwere der von ihm zu erwartenden Straftaten – unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Ist die Ausweisung nicht zu beanstanden, so sind auch die in den Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß §§ 58, 59 AufenthG verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch das auf die Dauer von acht Jahren ab Verlassen des Bundesgebietes befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen, wobei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist (dazu BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56): Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von acht Jahren angemessen ist.
Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen Gründen des Bescheides des Beklagten vom 24. Mai 2022 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.