Ablehnung eines PHK-Antrages u.a. unter Hinweis auf Klageabweisung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Antragsteller legten keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sodass die Unmöglichkeit der Kostentragung nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem fehlten hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ein klageabweisendes Urteil vorlag. Deshalb wurden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wegen fehlender Einkommens-/Vermögensangaben und mangelnder Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei durch Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen zu können.
Die materiellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind kumulativ: neben der Bedürftigkeit ist vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO).
Das Unterlassen der Vorlage der erforderlichen Vermögens- und Einkommensangaben begründet regelmäßig die Ablehnung des PKH-Antrags mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Ein bereits ergangenes klageabweisendes Urteil kann die erforderliche Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung entfallen lassen und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen.
Leitsatz
Ohne Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt keine Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Aufbringung der Prozesskosten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen wurde schon mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Zum anderen fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das klageabweisende Urteil vom 17. Dezember 2020 (AN 5 K 18.01612) an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).