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VG·AN 4 K 23.1233·08.12.2023

Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter, Ankündigung der Restschuldbefreiung, Wertungen des § 12 GewO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit an und berief sich auf die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie die (beantragte/angekündigte) Restschuldbefreiung. Das VG wies die Klage ab: § 12 GewO sperre die Untersagung nur für Gewerbe, das bereits zur Zeit des Insolvenzantrags ausgeübt wurde; das hier neu aufgenommene Gewerbe falle nicht darunter. Aus der eröffneten Verbraucherinsolvenz und festgestellten Zahlungsunfähigkeit folge Unzuverlässigkeit mangels tragfähigen Sanierungskonzepts. Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und Restschuldbefreiung änderten die Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt nicht; die erweiterte Untersagung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 12 Satz 1 Nr. 1 GewO schließt eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Gewerbeuntersagung nur für das Gewerbe aus, das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bereits ausgeübt wurde; für erst danach aufgenommene Gewerbe gilt die Sperre nicht.

2

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit ist ein erhebliches Indiz für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO begründen, wenn keine Anzeichen einer zeitnahen Besserung vorliegen.

3

Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO enthält keine Aussage zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, da sie primär an der Massemehrung und Gläubigerbefriedigung ausgerichtet ist.

4

Die Beantragung oder Ankündigung der Restschuldbefreiung begründet für sich genommen noch keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und vermag eine aktuelle Unzuverlässigkeitsprognose im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht zu entkräften.

5

Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist bei gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine künftige anderweitige Gewerbeausübung ausschließen, und das Ermessen verhältnismäßig ausgeübt wurde.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ ZPO § 240§ GewO § 12§ InsO § 286§ InsO § 35§ InsO § 15a

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

2

Mit Gewerbeanmeldung vom 17. November 2022 hat der Kläger zum 1. Dezember 2022 das Gewerbe „gastronomische Unternehmungen, Pizzeria und Catering“ als … für die Pizzeria … in …, …, angemeldet.

3

Im Rahmen seines Antrages auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis hat der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers eingehend geprüft. Am 2. Januar 2023 hat der Beklagte vom Amtsgericht … den am 1. Dezember 2022 ergangenen Beschluss, dass das Insolvenzverfahren über das klägerische Vermögen auf seinen Antrag vom 26. September 2022 am 1. Dezember 2022 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden sei, erhalten. Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2023 rechtskräftig abgelehnt. Das anhängige Insolvenzverfahren zum Geschäftszweig „Gastronomie“, in welchem die Zahlungsunfähigkeit des Klägers festgestellt wurde, zeige auf, dass der Kläger in wirtschaftlich ungeordneten Verhältnissen lebe. Mit der …, … und … hat der Kläger am 23. Januar 2023 in einer Berichtigung den Gewerbegegenstand zu „gastronomische Unternehmungen, Catering“ geändert und „Pizzeria“ als wohl erlaubnispflichtiges Gewerbe aufgegeben.

4

Nachdem damit bekannt geworden ist, dass er zwischenzeitlich im Rahmen eines erlaubnisfreien Gewerbes tätig geworden ist, hat der Beklagte am 6. April 2023 ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 6. April 2023 die Gelegenheit, sich bis zum 27. April 2023 zu äußern. Mit Schreiben vom 19. April 2023 bezog der sich zwischenzeitlich angezeigte Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung.

5

Die IHK … und die Handwerkskammer für … wurden gemäß § 35 Abs. 4 GewO angehört. Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Handwerkskammer mit, dass der Kläger dort nicht eingetragen ist, gegen die Entscheidung aber keine Bedenken bestehen. Die IHK nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2023 dahingehend Stellung, dass der Kläger am selben Tag persönlich vorgesprochen habe. Er habe angegeben, dass der Insolvenzverwalter das Gewerbe im Dezember 2022 freigegeben habe. Deshalb bestünden erhebliche Bedenken gegen die Vornahme der Untersagung. Das Untersagungsverfahren scheide gem. § 12 GewO schon aus rechtlichen Gründen aus. Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne wegen § 12 GewO nicht mehr der Makel der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit hergeleitet werden. Die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse sollten gerade durch das gesetzliche Insolvenzverfahren einer geordneten Bereinigung zugeführt werden. Hierbei habe der Insolvenzverwalter durch die Freigabe des bestehenden Gewerbes zudem eine positive Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gewerbes getroffen. Die IHK spreche sich nachdrücklich für eine Verfahrenseinstellung aus.

6

Mit Fax vom 18. Januar 2023 übersandte der Insolvenzverwalter seinerzeit den oben genannten Beschluss (Az. …*). Er teilte mit, dass ein Insolvenzschuldner auch im eröffneten Insolvenzverfahren eine selbständige Tätigkeit ausführen dürfe und er diese mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 für den Kläger gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben habe. Der Kläger hätte gemäß § 287b InsO die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachdem er bereits länger in der Gastronomie tätig sei, stelle sich dieser Betrieb als angemessen dar. Aus der Sicht des Insolvenzverwalters spreche nichts gegen die beantragte Tätigkeit. Das Insolvenzverfahren diene zum einen dazu, die Gläubiger des Schuldners bestmöglich zu befriedigen, aber zum zweiten auch dazu, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners wieder zu ordnen und ihm einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Während des Insolvenzverfahrens könnten die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht geltend machen, sodass der Vollstreckungsdruck wegfalle. Zudem sei eine Restschuldbefreiung beantragt worden. Sollte diese erteilt werden, wäre der Kläger nach drei Jahren von den Forderungen befreit.

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Das Gewerbe ist am 16. Mai 2023 zum 30. April 2023 abgemeldet worden.

8

Mit Bescheid vom 22. Mai 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. Mai 2023, traf der Beklagte folgende Regelungen gegenüber dem Kläger:

1. … wird ab Bestandskraft dieses Bescheides die Ausübung des zuletzt im Markt … ausgeübten Gewerbes (angemeldet gewesen als „gastronomische Unternehmungen, Catering“) als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe und darüber hinaus die Ausübung aller stehenden Gewerbe im gesamten Bundesgebiet auf Dauer untersagt.

2. … wird ab Bestandskraft dieses Bescheides ferner jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt.

3. … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wird eine Gebühr in Höhe von 400,00 Euro festgesetzt.

9

Zur Begründung der Gewerbeuntersagung führte der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht den oben geschilderten Sachverhalt an, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei die Ausübung eines stehenden Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei. Das Untersagungsverfahren könne fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben werde. Der Kläger besitze nicht die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um ein Gewerbe ordnungsgemäß führen zu können. Die Aufgabe der Tätigkeit am 30. April 2023 stehe der Anordnung nicht entgegen, da das Untersagungsverfahren bereits ab dem 6. April 2023 betrieben werde. Die Annahme der Unzuverlässigkeit werde auf die festgestellte Zahlungsunfähigkeit im anhängigen Insolvenzverfahren zurückgeführt. Diese lasse auf ein Leben in ungeordneten Vermögensverhältnissen schließen. Über das Vermögen des Klägers sei erst kürzlich das Insolvenzverfahren für den Geschäftszweig „Gastronomie“ eröffnet worden. Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Zahlungsunfähigkeit des Klägers gegeben. Es könne von wirtschaftlich ungeordneten Verhältnissen ausgegangen werden, denn insolvent bedeute grundsätzlich zahlungsunfähig. Der Beklagte verkenne nicht, dass ein genereller Ausschluss zur Übernahme eines Gewerbes nicht erfolgen dürfe. Voraussetzung sei jedoch eine entsprechend professionelle Unterstützung und eventuell das Vorhandensein eines schlüssigen wirtschaftlichen Konzepts. Grundsätzlich könne mit Ankündigung der Restschuldbefreiung ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht werden. Diese Ausnahme liege hier jedoch nicht vor.

10

Die Zahlungsunfähigkeit sei sehr aktuell und vor ca. sechs Monaten festgestellt worden. Erschwerend komme hinzu, dass das Insolvenzverfahren auf einer Gewerbetätigkeit beruhe. Daher sei keine Abweichung vom Grundsatz ersichtlich, zumal auch keine nachvollziehbare Sanierung durch den Kläger in Aussicht gestellt worden sei. Auch die Restschuldbefreiung könne an der Unzuverlässigkeit nichts ändern, denn eine Eventualität in der Zukunft führe nicht zur Herstellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Bestätigt werde dies durch die Aussage des Klägers, wonach das Betreiben der Gaststätte notwendig sei, um seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Damit liege diese derzeit nicht vor. Die Aussicht einer eventuellen Gewinnausschüttung und einer Verbesserung der finanziellen Lage genüge nicht für eine für den Kläger günstige Prognoseentscheidung. Der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO liege nicht die Bewertung zugrunde, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die Vorschrift diene dem Interesse des Schuldners, sich eine wirtschaftliche Existenz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Einen positiven Einfluss auf die Einstufung im hiesigen Verfahren habe dies nicht, da der Bewertungsmaßstab ein anderer sei.

11

Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, eine taugliche und nachvollziehbare Sanierung darzulegen.

12

Es könne nicht damit gerechnet werden, dass in Zukunft mit einer ordnungsgemäßen Führung des Gewerbes zu rechnen sei, weshalb die Prognoseentscheidung nicht positiv ausfallen könne. Das bisherige Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Führung durch einen wirtschaftlich leistungsfähigen Gewerbetreibenden. Eine weitere Gewerbeausübung würde zu weiteren Vermögensschädigungen Dritter führen.

13

§ 12 GewO finde keine Anwendung, weil er dem Wortlaut nach nicht für das Gewerbe gelte, welches nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginne. Der Kläger habe das erlaubnispflichtige Gewerbe ausweislich der Gewerbeanmeldung am 1. Dezember 2022 begonnen, das der Untersagung unterliegende erlaubnisfreie Gewerbe am 23. Januar 2023. Ginge man zugunsten des Klägers von einem Betriebsbeginn am 1. Dezember 2022 aus, weil man die Ansicht vertreten könnte, dass bereits hier ein erlaubnisfreies Gewerbe ausgeübt worden sei, führe dies dazu, dass der Antrag auf Eröffnung, welcher ausweislich des Eröffnungsbeschlusses am 26. September 2022 eingegangen sei, in zeitlicher Hinsicht vorher gestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe durch § 12 GewO nicht den generellen Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ein Insolvenzverfahren nicht der Gewerbeausübung entgegenstehe. Richtig sei, dass aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr der Makel der Unzuverlässigkeit in einem Untersagungsverfahren hergeleitet werden könne. Es müsse auf den Ausgang des Verfahrens abgestellt werden, da § 12 GewO die Vorschrift des § 35 GewO während einer Insolvenz aussetze. Hier liege aber kein Aussetzungsfall vor, aus diesem Grund könne von der festgestellten Zahlungsunfähigkeit auch auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden. An die Anregung der IHK sei der Beklagte nicht gebunden, es handele sich vielmehr um eine gutachterliche, unverbindliche Stellungnahme.

14

Die Einschätzung zur Unzuverlässigkeit werde auch durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Bei dem Kläger stehe nicht fest, ob es ihm tatsächlich gelingen wird, alle Zahlungsrückstände zu begleichen. Allein die Tatsache, dass infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Vollstreckungsdruck bestehe, führe nicht dazu, dass der Kläger sofort wieder in geordneten Vermögensverhältnissen lebe. Es sei ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wie er seine Zahlungsfähigkeit sicherstellen könne. Nachdem die Zahlungsunfähigkeit erst vor kurzem festgestellt worden sei, müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine solche Darlegung nicht möglich sei. Die bloße Hoffnung, durch die Aufnahme des Gaststättenbetriebs zusätzliche Einnahmen erwirtschaften zu können, stelle kein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept dar.

15

Im Übrigen führe die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Klägers befürworte, zu keinem anderen Ergebnis.

16

Die erweiterte Gewerbeuntersagung werde auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt. Der Kläger habe sich durch seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auch als unzuverlässig für die Ausübung aller anderen stehenden Gewerbe erwiesen. Dadurch, dass der Kläger trotz gewerblicher Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe und nach Antragsablehnung auf ein erlaubnisfreies Gewerbe ausgewichen sei, habe er seinen Willen bekundet, ein Interesse an einer gewerblichen Betätigung zu haben. Auch in der Vergangenheit habe er mehrere Gewerbe ausgeübt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei deshalb unter dem Gesichtspunkt möglicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheide. Damit Rechtsgüter der Allgemeinheit durch den Kläger künftig nicht mehr gefährdet werden könnten, sei die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich und auch verhältnismäßig, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers hierauf erstrecke. Das Interesse des Gewerbetreibenden an der Ausübung eines von der Untersagung erfassten Gewerbes trete hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurück. Weniger belastende, gleich effektive Maßnahmen seien nicht erkennbar. Dem Schutzbedürfnis könne nur durch eine Untersagung Rechnung getragen werden. Die Entscheidung sei nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ergangen.

17

Der Kläger ließ am 16. Juni 2023 Klage erheben und beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2023, Az.: … wird aufgehoben.

18

Zur Begründung der Klage führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Über das Vermögen des Klägers sei mit Beschluss des Amtsgerichtes … vom 1. Dezember 2022 – … – das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass ursächlich für das Insolvenzverfahren nicht die Ausübung eines eigenen Gewerbebetriebs gewesen sei. Der Kläger sei Gesellschafter und Geschäftsführer der … gewesen. Es habe eine Haftung des Klägers als Bürge für Verbindlichkeiten der … bestanden. Bedingt durch die Corona-Pandemie habe der Gaststättenbetrieb zeitweise nicht mehr ausgeübt werden können.

19

Die laufenden Kosten bzw. Verbindlichkeiten seien aber verblieben. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sei der Kläger verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Hätte der Kläger ein Einzelunternehmen geführt, so hätte diese Insolvenzantragspflicht hinsichtlich der … nicht bestanden und der Kläger hätte für die Gesellschaft ein Sanierungskonzept ausarbeiten und den Gläubigern vorlegen können. Die Insolvenz der … sei eindeutig nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers als deren Geschäftsführer zurückzuführen. Der Kläger sei seit langen Jahren in der Gastronomie tätig gewesen. Er habe bereits mehrere Gewerbebetriebe geführt. Ein Insolvenzverfahren solle ausdrücklich zu einer Entschuldung und Restschuldbefreiung des Schuldners führen. Die Insolvenzordnung sehe ausdrücklich vor, dass dem Schuldner wieder die Ausübung eines Gewerbebetriebes gestattet werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Insolvenzverwalter dem Kläger die Freigabeerklärung abgegeben. Es läge ausdrücklich im Interesse des Insolvenzverwalters sowie der Insolvenzgläubiger, dass der Kläger wieder selbständig tätig sein könne. Es gehe völlig an der Sache vorbei, dass der Beklagte vom Kläger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und einer Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern verlange. Der Schuldner dürfe keinerlei Zahlungen an die Insolvenzgläubiger leisten. Die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes widerspreche der Insolvenzordnung. Es sei bösartig, wenn dem Kläger vorgeworfen werde, dass dieser leistungsunfähig sei.

20

Der Kläger habe jahrelang gezeigt, dass er in der Lage sei, einen Gewerbebetrieb zu führen.

21

Die coronabedingte Insolvenz könne keinesfalls zu Lasten des Klägers herangezogen werden. Auch die IHK habe sich dafür ausgesprochen, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen dürfe. Durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung befinde sich der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Gläubiger dürften nicht gegen diesen vollstrecken. Neue Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien nicht vorhanden. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden. Es werde auf § 12 GewO verwiesen. Diese Vorschrift besage, dass während der Zeit eines Insolvenzverfahrens keine Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sei, erfolgen dürfe. Der Prozessbevollmächtigte sei jahrelang im Insolvenzrecht tätig und es sei allgemeiner Brauch, dass Schuldnern die Möglichkeit eines Neuanfanges durch Freigabe eines Gewerbebetriebes gegeben werde.

22

Mit am 26. Juni 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

23

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die erhobene Anfechtungsklage unbegründet sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheides sei der Kläger als unzuverlässig einzustufen gewesen. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 22. Mai 2023 werde vollumfänglich verwiesen. Der Einwand, dass er als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verpflichtet gewesen sei, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen und dass ihn diese Pflicht als Einzelunternehmer nicht getroffen hätte, betreffe die Frage der Zahlungsfähigkeit nicht. Auch einen Einzelunternehmer mit Zahlungsunfähigkeit würde die Folge der Unzuverlässigkeit treffen, wenn – wie hier vorliegend – keine ausreichenden Bemühungen hinsichtlich einer Sanierung vorhanden seien. Dem Vorbringen, die Insolvenz der … sei eindeutig nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers als deren Geschäftsführer zurückzuführen, könne unter Berücksichtigung der Feststellungen im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht gefolgt werden. Wie bereits der VGH München entschieden habe, sei die Vorlage eines Sanierungskonzeptes möglich. Wie sich dieses im Einzelnen ausgestaltet hätte, sei dem Kläger überlassen. Ob den Kläger angesichts der „coronabedingten“ Insolvenz ein Verschulden treffe, sei angesichts des rein final orientierten Begriffes der Unzuverlässigkeit unerheblich. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe nicht festgestanden, ob Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt werden würde. Dass er mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bereits vorab in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Die Zahlungsunfähigkeit sei am 1. Dezember 2022 festgestellt worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben solle, nur weil Vollstreckungen ausgesetzt worden seien. § 12 GewO entfalte keine Sperrwirkung für den Fall, da das Gewerbe erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden sei. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers anführe, dass es allgemeiner Brauch sei, dass Schuldnern die Möglichkeit eines Neuanfangs durch Freigabe eines Gewerbebetriebes gegeben werde, könne nicht beurteilt werden und sei auch nicht entscheidungserheblich. Möglich sei, dass es sich hierbei regelmäßig um Gewerbebetriebe handele, die unter § 12 GewO fallen, also um solche, die bereits vor dem Antrag bestanden hätten und weitergeführt werden sollten. Diese könnten nicht über § 35 GewO untersagt werden, es reiche die Freigabeerklärung, um diese tatsächlich weiter ausüben zu können.

24

Mit Schriftsatz vom 20. November 2023 repliziert der Prozessbevollmächtigte des Klägers dahingehend, dass nach wie vor in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum eine Unzuverlässigkeit des Klägers bestehen solle. Es sei bereits ausgeführt worden, dass der Kläger aufgrund einer Bürgschaft in eine persönliche Haftung genommen worden sei. Die … habe ihren Geschäftsbetrieb in … aufgenommen gehabt und sei kurz danach coronabedingt in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen. Es seien erhebliche Investitionen in das Mietobjekt getätigt worden. Dem Kläger als Geschäftsführer sei keinerlei Fehlverhalten anzulasten. Es werde nochmals betont, dass der Kläger über lange Jahre hinweg in der Gastronomie selbständig tätig gewesen sei. Sinn und Zweck der Insolvenzordnung sei es, dem Schuldner durch eine Restschuldbefreiung einen Neustart zu ermöglichen. Ein solcher Neustart solle hier verhindert werden. Es sei befremdlich, dass sich der Beklagte den ausdrücklichen Wünschen des Insolvenzverwalters und der IHK widersetze. Die InsO sehe ausdrücklich vor, dass ein Insolvenzschuldner weiterhin selbständig tätig sein könne. Die Gewerbeuntersagung widerspräche den Grundsätzen der Insolvenzordnung. Die Untersagung stelle für den Kläger quasi ein Berufsverbot dar. Die Insolvenzordnung sehe ausdrücklich nicht vor, dass ein Sanierungskonzept vorgelegt werden müsse. Es werde erneut auf die Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer hingewiesen. Es sei ausgeschlossen gewesen, dass innerhalb der Frist ein Sanierungskonzept vorgelegt werden könne, das Aussicht auf Erfolg besitze. Es dürfte bekannt sein, dass eine UG keinerlei Kreditwürdigkeit bei Banken besitze. Der Kläger sei auch nicht in der Lage gewesen, entsprechende Sicherheiten zu stellen, um weitere Geldmittel für die UG zu erhalten. Sollte die Gewerbeuntersagung als rechtmäßig eingestuft werden, so würde dies bedeuten, dass niemand mehr ein Gewerbe betreiben könne, der ein Insolvenzverfahren einleiten musste. Dies würde den Grundsätzen der InsO widersprechen, weil die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens allgemein üblich sei und in der Regel zu einer verbesserten Insolvenzquote für die Gläubiger führe.

25

Dem tritt der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2023 erneut entgegen.

26

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2023 Bezug genommen.

Gründe

27

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

28

Über die Klage kann trotz des Beschlusses des Amtsgerichts … – Az.: … – vom 1. Dezember 2022, durch welchen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit am 1. Dezember 2022 um 12.00 Uhr eröffnet wurde, entschieden werden, weil das gerichtliche Verfahren über die Gewerbeuntersagung im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2023 nicht kraft Gesetzes gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen ist.

29

Der Streitgegenstand betrifft nicht die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 12).

B.

30

Die Anfechtungsklage ist nicht schon unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der Untersagung des zuletzt im Markt … ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)) begehrt.

31

Eine Erledigung des Verwaltungsaktes kann bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen eintreten, wenn der Betrieb eingestellt wird (BVerwG, U.v. 17.8.2011 – 6 C 9.10 – juris Rn. 43). Insoweit kann durch eine Gewerbeabmeldung grundsätzlich die Beschwer des Klägers entfallen (VG Ansbach, U.v. 14.10.2020 – AN 4 K 20.00422). Die Verpflichtung zur Anzeige aller nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen Vorgänge trifft den Gewerbetreibenden, das heißt die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person (vgl. Marcks/Heß in Landmann/ Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 14 Rn. 54). Der Anzeige über die Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 GewO ist jedoch diesbezüglich keine konstitutive Wirkung beizumessen. Die Gewerbeabmeldung ist nur ein Indiz dafür, dass das Gewerbe auch tatsächlich eingestellt werden soll. Diese rein tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Dabei wird in diesem Zusammenhang die Vermutung stärker sein, dass ein angemeldetes Gewerbe begonnen, als die Vermutung, dass ein abgemeldetes Gewerbe auch tatsächlich eingestellt ist. Denn es liegt nahe, dass sich der Gewerbetreibende durch eine „Scheinabmeldung“ einem drohenden Gewerbeuntersagungsverfahren entziehen will. Das Gewerbe muss daher ernsthaft und endgültig aufgegeben sein (z. B. Veräußerung, Verpachtung, Betriebseinstellung) und der Gewerbetreibende muss ggf. einen anderen Beruf ergriffen haben (VG München, B.v. 15.11.2016 – M 16 K 16.1192 – juris Rn. 16).

32

Die Beschwer des Klägers ist im Hinblick auf die betriebsbezogene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht entfallen. Ausweislich der Behördenakte hat der Kläger zwar den streitgegenständlichen Betrieb durch die Anzeige vom 16. Mai 2023 zum 30. April 2023 aufgegeben (Bl. 42 f. der Behördenakte). Nach Auffassung der Kammer ist der Entschluss des Klägers zur Aufgabe des Betriebes jedoch nicht ernsthaft und endgültig. Einerseits hat der Kläger im Zuge des Klageverfahrens nicht ausdrücklich erklärt, dass er den Betrieb endgültig aufgegeben hat. Andererseits wurde die Klage in Kenntnis der Gewerbeabmeldung auch nicht dahingehend beschränkt, dass lediglich die Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO begehrt wird. Der Kläger argumentiert vielmehr bis zuletzt mit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf den streitgegenständlichen Betrieb des Klägers.

C.

33

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die im Bescheid vom 22. Mai 2023 geregelte Gewerbeuntersagung sowie die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Ausübung des streitgegenständlichen Betriebes sowie aller stehenden Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person untersagt.

34

Den maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit bildet der Abschluss des Untersagungsverfahrens im Sinne der letzten behördlichen Entscheidung, weshalb das Unzuverlässigkeitsurteil nicht von der Frage berührt wird, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterentwickelt haben (BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris; BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 ZB 16.886 – juris Rn. 6 m.w.N.).

35

I. Aufgrund anzunehmender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers war ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des gemeldeten Gewerbes zu untersagen.

36

1. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an (vgl. BVerwG, B.v.16.2.1998, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 69). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 29, vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982, BayVBl. 1982, 501).

37

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 29b und 30).

38

2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit folgt aus der anzunehmenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers.

39

a) Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, § 12 Satz 1 GewO. Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO sind die Vorschriften über eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführende Gewerbeuntersagung während der Zeit eines Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO greift allerdings bereits seinem Wortlaut nach nicht. Unabhängig davon, ob man im Hinblick auf die Betriebsaufnahme des streitgegenständlichen Betriebes auf die Gewerbeanmeldung vom 17. November 2022, den auf den 1. Dezember 2022 datierten Beginn der angemeldeten Tätigkeit oder aber die Gewerbe-Berichtigung vom 23. Januar 2023 abstellt (Bl. 3 ff. der Behördenakte), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 26. September 2022 beim Insolvenzgericht … eingegangen. Daran ändert auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Gaststätte ein ortsgebundener Betrieb sei und er daher die ursprüngliche Gaststätte habe aufgeben und ein neues Gewerbe anmelden müssen, nichts.

40

b) Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336 – juris Rn. 3). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – juris Rn. 15). Ein Gewerbetreibender verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen und redlichen Gewerbeausübung, wenn er im Zustand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, d.h. ohne ausreichende Geldmittel oder gar überschuldet ein Gewerbe aufnimmt und damit die Allgemeinheit oder das Vermögen Dritter gefährdet. Die Umstände, die Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, spielen keine Rolle. Dem Gewerbetreibenden wird nämlich nicht die Leistungsunfähigkeit als solche, sondern die Tatsache zur Last gelegt, dass er aus seiner Leistungsunfähigkeit nicht die angemessenen Folgerungen zieht und eine gewerbliche Tätigkeit unterlässt (vgl. VG Würzburg, B.v. 23.1.2012 – W 6 E 12.24 – juris Rn. 20).

41

c) Bereits aus dem Umstand, dass in Bezug auf das Vermögen des Klägers am 1. Dezember 2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abgeschlossen war, ist auf eine Zahlungsunfähigkeit des Klägers zu schließen. Den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts … – … – lässt sich entnehmen, dass nach den Feststellungen des Gerichts beim Kläger Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 22. Mai 2023 und damit lediglich etwa sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder wirtschaftlich leistungsfähig gewesen ist, wurden nicht vorgetragen.

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(1) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Insolvenz der … eindeutig nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers als deren Geschäftsführer zurückzuführen und für das persönliche Insolvenzverfahren nicht die Ausübung des eigenen Gewerbebetriebes ursächlich gewesen sei, ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Der Unzuverlässigkeitsbegriff setzt – wie auch von dem Beklagten zutreffend ausgeführt – weder ein Verschulden noch eine Kausalität voraus, sondern knüpft an objektive Umstände. Diese objektiven Umstände liegen hier mit der persönlichen Zahlungsunfähigkeit des Klägers offensichtlich vor.

43

Ohne dass es hierauf in der Sache ankommt, ist das Gericht überzeugt davon, dass eine Kausalität zwischen der Zahlungsunfähigkeit des Klägers und der Insolvenz des von ihm geführten Betriebes besteht. Der Kläger trägt selbst vor, dass er als Bürge des als Unternehmergesellschaft (UG) geführten Betriebes persönlich in Haftung genommen worden sei. Soweit sich der Kläger aber aus privaten Gründen für eine Gesellschaftsform ohne Kreditwürdigkeit bei Banken entscheidet und anschließend eine persönliche Haftung im Wege der Bürgschaft übernommen hat, verbietet es sich insoweit auf gewerberechtlicher Ebene ihn gegenüber demjenigen Gesellschafter besserzustellen, der sich bei der Auswahl der Gesellschaftsform unmittelbar einer persönlichen Haftung unterwirft.

44

(2) Weder die Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter noch die Beantragung bzw. Ankündigung einer Restschuldbefreiung können die feststehende Zahlungsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses in Frage stellen.

45

Der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt nicht die Bewertung zugrunde, dass dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (wieder) gegeben sei. Die in dieser Vorschrift im Jahre 2007 neu eingefügten Absätze 2 und 3 dienen vielmehr dem Interesse des Schuldners, sich eine wirtschaftliche Existenz auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch zu sichern oder zu schaffen, dass er eine bereits vorher ausgeübte selbstständige Tätigkeit fortsetzt oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters liegt eine Prognose hinsichtlich des für die Masse zu erzielenden Erlöses aus der selbstständigen Tätigkeit zugrunde; Maßstab für die Entscheidung ist eine optimale Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO, also eine Massemehrung (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 35 Rn. 90; VG München, U.v. 27.1.2015 – M 16 K 14.4825 – juris Rn. 19).

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Dass der Antrag auf Restschuldbefreiung vom 26. September 2022 bzw. die Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass bei dem Kläger hierdurch wirtschaftlich geordnete Verhältnisse anzunehmen sind, folgt bereits aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18. Januar 2023, in welchem er klarstellt, dass der Kläger – sollte eine solche Restschuldbefreiung erteilt werden – erst drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin im Dezember 2025, von den Insolvenzforderungen befreit wäre, § 286 InsO. Von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 22. Mai 2023 konnte daher nicht ausgegangen werden. Insbesondere sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung positiv verändert hätten.

47

(3) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass das Handeln des Beklagten den Grundzügen der InsO widersprechen und bedeuten würde, dass niemand mehr ein Gewerbe betreiben könne, der ein Insolvenzverfahren einleiten musste, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Beklagten läuft nicht den Wertungen des § 12 GewO sowie des Insolvenzrechts zuwider.

48

Indem der Gesetzgeber in § 12 GewO für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens (einschließlich von Zeiträumen davor und danach) die Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften ausschließt, räumt er dem Insolvenzverfahren absoluten Vorrang vor den ordnungsrechtlichen Möglichkeiten einer Gewerbeuntersagung ein. Obwohl dem Gesetzgeber bereits bei Erlass der Vorschrift des § 12 GewO bekannt gewesen sein musste, dass eine Freigabe eines Geschäftsbetriebs des Schuldners durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren möglich ist, hat er ausschließlich auf die zeitliche Dauer dieses Verfahrens abgestellt und – wohl auch im Interesse der Rechtssicherheit – nicht auf sonstige Umstände, etwa das (endgültige) Scheitern von Sanierungsbemühungen in Bezug auf das Unternehmen oder den Verlust von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Schuldner im konkreten Fall. Die vom Gesetzgeber gesetzten Prioritäten sind durch die Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2007 noch deutlicher hervorgetreten: Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, durch die gesetzliche Neuregelung in § 35 InsO die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch insolvente Schuldner zu fördern (vgl. Brüning in BeckOK, GewO, 60. Ed. 1.12.2023, § 35 Rn. 6b).

49

Nachdem bereits ausgeführt wurde, dass das vom Kläger gänzlich neue, als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Gewerbe nicht von § 12 Satz 1 GewO erfasst wird, findet denklogisch auch § 12 Satz 2 GewO, wonach in Bezug auf nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeiten des Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit lediglich mit Tatsachen begründet werden darf, die nach der Freigabe eingetreten sind, im konkreten Fall keine Anwendung. Eine über die vom Insolvenzverfahren erfassten Gewerbe hinausgehende Auslegung ist ersichtlich nicht mit dem ordnungsrechtlichen Zweck des präventiven Gefahrenabwehrrechts vereinbar. Ob man dem Beklagten angesichts der Besonderheiten der CoronaPandemie fehlendes Fingerspitzengefühl vorwerfen kann, kann dagegen offenbleiben. Jedenfalls hält er sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen, wenn er die Allgemeinheit vor dem in seiner Gänze unkalkulierbaren Risiko schützen will, dass der vor weniger als sechs Monaten gerichtlich als zahlungsunfähig festgestellte Kläger als persönlich haftender Gesellschafter eines gänzlich neuen Gewerbebetriebes am Rechtsverkehr teilnimmt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Kläger angesichts der Regelungen des § 12 GewO sowie § 35 InsO sehr wohl Raum für die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit zur Massemehrung, aber auch die Möglichkeit einer unselbstständigen Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bleibt.

50

(4) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schließlich, dass keine Bedenken dahingehend bestehen, dass der Beklagte in Anwendung der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes fordert. Der Verweis des Klägers auf die ihn treffende Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO geht letztlich an der Sache vorbei, weil sie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers nur mittelbar betrifft.

51

Richtig ist zunächst, dass den Kläger eine solche Antragspflicht nach § 15a InsO im Hinblick auf die insolvente UG getroffen hat. Allerdings folgt schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie der Überschrift „Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften“, dass diese Antragspflicht nicht die Insolvenzantragstellung über das eigene Vermögen betrifft. Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers folgt jedoch nicht aus der Insolvenzantragstellung betreffend die UG, sondern aus der Insolvenzantragstellung über das eigene Vermögen des Klägers, für welches ihn die Antragspflicht nach § 15a InsO nicht getroffen hat.

52

(4.1) Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15).

53

(4.2) Wie bereits dargelegt, kann dem Kläger hinsichtlich der Aufnahme des als GbR geführten, gänzlich neuen Gewerbebetriebes aufgrund dessen, dass der Betrieb von § 12 Satz 1 und 2 GewO nicht privilegiert wird, seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit entgegengehalten werden. Der Kläger hat dem Beklagten in der Folge kein tragfähiges Sanierungskonzept hinsichtlich seiner persönlichen Zahlungsunfähigkeit – und nicht der der UG – vorgelegt, weshalb es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beklagte weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.

54

II. Nachdem die dargelegten Gründe gleichermaßen relevant für alle Gewerbe sind, ist auch die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bei dem Kläger gegeben.

55

Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz (GG) in Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1982 – 1 C 124.80). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass bei Verletzungen von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere, derzeit nicht ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris). Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 24).

56

Wie bereits dargestellt ist beim Kläger angesichts der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit beruht auf der Insolvenzantragstellung bzw. gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und ein wirtschaftliches Sanierungskonzept wurde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgelegt.

57

Die Beklagte hat ihr Ermessen i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ordnungsgemäß ausgeübt, Ermessensfehler sind dabei nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung davon auszugehen ist, dass der Kläger in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt. Der Kläger hat nach Eingang seines Insolvenzantrages am 26. September 2022 bereits mit Gewerbeanmeldung vom 17. November 2022 und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 1. Dezember 2022 zum Ausdruck gebracht, dass er trotz feststehender Zahlungsunfähigkeit gewerblich tätig sein will.

58

III. Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der getroffenen Kostenregelung sowie der Festlegung der Höhe der Gebühren. Insoweit wurden klägerseitig auch keine relevanten Umstände vorgetragen.

D.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.