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VG·AN 3 K 23.106·30.01.2025

Kein Erstattungsanspruch der Gemeinde für nicht im Vermögenshaushalt veranschlagte Ausgaben, Keine analoge Anwendung von Art. 19 Abs. 9 KAG

Öffentliches RechtKommunalrechtAbgabenrecht (Kommunalabgabenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gemeinde begehrte die Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge für eine Gehwegsanierung nach Art. 19 Abs. 9 KAG. Streitig war, ob die Maßnahme bis spätestens 11. April 2018 in einem der Rechtsaufsicht vorgelegten Haushaltsplan als Ausgabe im Vermögenshaushalt veranschlagt war. Das VG verneinte dies: Weder war die Einzelmaßnahme im Vermögenshaushalt erkennbar noch war nachgewiesen, dass sie Teil eines Pauschalansatzes war; vielmehr deuteten die Unterlagen auf Unterhalt im Verwaltungshaushalt hin. Die Klage auf Verpflichtung zur Erstattung (nebst Zinsen) wurde abgewiesen; eine analoge bzw. erweiternde Auslegung der Veranschlagungsanforderung lehnte das Gericht wegen eindeutigen Wortlauts ab.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 KAG mangels Veranschlagung im Vermögenshaushalt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG kumulativ erfüllt sind.

2

Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG verlangt eine Veranschlagung der konkreten beitragsfähigen Maßnahme als Ausgabe im Vermögenshaushalt (bzw. als investive Auszahlung/Verpflichtungsermächtigung); eine bloße mittelbare Berücksichtigung im Haushalt genügt nicht.

3

Für eine erweiternde Auslegung, wonach außerplanmäßige/überplanmäßige Ausgaben oder nachträglicher Haushaltsvollzug die Veranschlagung ersetzen, ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Raum.

4

Ist eine Maßnahme haushaltsseitig als Unterhaltungsmaßnahme im Verwaltungshaushalt geplant, fehlt es regelmäßig an der für Art. 19 Abs. 9 KAG vorausgesetzten investiven, beitragsfähigen Ausbaumaßnahme.

5

Soll eine Maßnahme als Teil eines Sammel- oder Pauschalansatzes im Vermögenshaushalt gelten, muss nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die konkrete Maßnahme von diesem Ansatz erfasst war.

Relevante Normen
§ KAG Art. 19 Abs. 9§ Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG§ Art. 19 Abs. 9 KAG§ Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG§ Art. 65 Abs. 2 GO§ 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik

Leitsatz

Ein Anspruch auf Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG setzt voraus, dass die Maßnahme im Vermögenshaushalt veranschlagt wurde. (Rn. 43, 47, 48)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 KAG für die Maßnahme „Sanierung Gehweg …“.

2

Mit Antragsformular vom 13. Juni 2022 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Mittelfranken eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 KAG für die „Sanierung Gehweg …“, die im Zeitraum vom 8. Dezember 2015 bis 8. April 2016 durchgeführt worden ist. Die Klägerin gab dabei an, seit 21. Dezember 1971 über eine Straßenausbaubeitragssatzung zu verfügen. Die Straßenausbaumaßnahme sei in einem Haushaltsplan für das Jahr 2017 oder früher veranschlagt gewesen. Die Einleitung des Vergabeverfahrens sei am 27. Februar 2015 erfolgt. Die endgültige technische Fertigstellung sei am 8. April 2016 erfolgt. Die sachliche Beitragspflicht wäre zum 26. April 2017 entstanden. Beitragsbescheide für die Maßnahme seien noch nicht bekannt gegeben worden. Der beitragsfähige Gesamtaufwand für die Straßenausbaumaßnahme belaufe sich auf 51.582,01 EUR. Unter Berücksichtigung des satzungsmäßigen Gemeindeanteils i.H.v. 10.316,40 EUR sei der Gemeinde insgesamt ein Betrag von 41.265,61 EUR entgangen.

3

Beigefügt waren dem Antrag im Wesentlichen die Schlussrechnung der bauausführenden Firma und des beauftragten Planungsbüros, eine Kostenermittlung und eine handschriftliche Berechnung, ein Lageplan, ein Beschluss über das Auftragsverfahren des Stadtrates der Stadt … vom 23. März 2015, verschiedene Abrechnungsunterlagen, eine Fotodokumentation, die Ausbaubeitragssatzung (ABS) sowie das Investitionsprogramm für die Jahre 2014 bis 2018 aus dem Haushaltsjahr 2015.

4

Mit E-Mail vom 8. August 2022 bat die Regierung von Mittelfranken um die Zusendung eines Auszugs aus dem Haushaltsplan, aus dem sich eine Veranschlagung von Ausgaben im Vermögenshaushalt ergebe. Das Investitionsprogramm sei nur eine Anlage zum Haushaltsplan. Sollte die Maßnahme Teil eines Sammel- und Pauschalansatzes gewesen sein, müsse nachgewiesen werden, dass auch diese Maßnahme Teil des Ansatzes gewesen sei.

5

Mit E-Mail vom 8. September 2022 übersandte die Klägerin einen Auszug aus dem Haushaltsplan und teilte mit, dass die Maßnahme tatsächlich Teil eines Pauschalansatzes gewesen sei. Der geforderte Nachweis könne nach Rücksprache mit der Kämmerei allerdings nicht erbracht werden.

6

Aus der beigefügten Kopie der Seite 190 des Vermögenshaushaltes ergibt sich unter der Haushaltsstelle 960000 mit der Bezeichnung „Straßenbaumaßnahmen“ ein Haushaltsansatz für 2015 i.H.v. 100.000 EUR sowie Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 300.000 EUR und unter der Haushaltsstelle 960003 mit der Bezeichnung „Ausbau von Geh- und Radwegen“ ein Haushaltsansatz für 2015 i.H.v. 51.500 EUR. In den anschließend benannten Einzelbaumaßnahmen ist die Maßnahme „Gehweg …“ nicht aufgeführt.

7

Mit weiterer E-Mail vom 14. Oktober 2022 forderte die Regierung von Mittelfranken Informationen, unter welcher Haushaltsstelle die Maßnahme gebucht worden sei und ob eine Buchung im Haushaltsplan 2016 oder 2017 erfolgt sei. Hinsichtlich des Pauschalansatzes wurde nochmals um Recherchen gebeten, ob die geplante Maßnahme nicht doch dokumentiert sei, z.B. in Vorberichten für den Haushalt, Prioritätenlisten im Bauamt/Bauhof, Aktenvermerken, Präsentationen in Bürgerversammlungen und Ähnliches.

8

Daraufhin teilte die Klägerin mit E-Mail vom 23. November 2022 mit, dass die Schlussrechnung für die … unter der Haushaltsstelle 6300-960101 im Haushaltsplan 2016 und 2017 verbucht worden sei. Aus einer Auftragsliste des städtischen Bauhofes sei zu erkennen, dass Reparaturversuche mit Bordsteinmörtel bzw. Vergussmörtel durchgeführt worden seien, jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Eine erforderliche Sanierung des Randsteines mit Anarbeitung der Rinne und Sinkkästen, sowie Asphaltierung des Gehweges habe mit der Personalstärke des Bauhofs nicht durchgeführt werden können. Der u.a. beigefügte Auszug aus dem Vermögenshaushalt weise unter der Haushaltsstelle 960101 mit der Bezeichnung „3003 …“ einen Haushaltsansatz im Jahr 2015 i.H.v. 193.000 EUR auf. Für das Jahr 2017 ergibt sich unter der Haushaltsstelle 960101 ein Ansatz i.H.v. 46.900,00 EUR sowie ein Rechnungsergebnis 2015 i.H.v. 182.540,48 EUR.

9

Daraufhin teilte die Regierung von Mittelfranken mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 der Klägerin mit, dass Voraussetzung für eine Erstattung entgangener Beiträge sei, dass die Stadt die beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt habe (Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG). Mit E-Mail vom 8. September 2022 sei mitgeteilt worden, dass die Maßnahme über einen Pauschalansatz veranschlagt worden sei. Der geforderte Nachweis habe nicht erbracht werden können. Somit könne kein sachlicher Zusammenhang mit einem Pauschalansatz festgestellt werden. Soweit mitgeteilt worden sei, dass die Schlussrechnung für die Maßnahme unter der Haushaltsstelle 6300-960101 verbucht worden sei, so sei aus den vorgelegten Haushaltsplänen 2016 und 2017 zu entnehmen, dass es sich bei dieser Haushaltsstelle um die Maßnahme „3003 …“ handele. Ausgehend vom Grundsatz der Einzelveranlagung seien Ausgaben im Vermögenshaushalt in der Regel getrennt voneinander zu veranschlagen. Die Maßnahme … könne nicht der Maßnahme „3003 …“ zugeordnet werden. Es liege somit keine Veranschlagung in einem Haushaltsplan gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG vor.

10

Falls ein Nachweis über die Veranschlagung nicht doch noch erbracht werden könne, müsse der Erstattungsantrag ablehnt werden. Es werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt bis 7. Januar 2023 zu äußern.

11

Die Klägerin erwiderte mit E-Mail vom 15. Dezember 2022, dass man nur noch darauf hinweisen wolle, dass bei einer regulären Abrechnung über Beitragsfestsetzung es dem Bürger gleichgültig gewesen wäre, auf welche Haushaltsstelle die Maßnahme gebucht worden sei. Die Maßnahme sei durchgeführt worden, die Kosten seien nachweisbar und die Maßnahme sei beitragsfähig.

12

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 16. Dezember 2022 den Erstattungsantrag nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG für die Maßnahme „Sanierung …“ ab.

13

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ausreichende Veranschlagung in einem Haushaltsplan gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG vorliege.

14

Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. Dezember 2022 zugestellt.

15

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach über das besondere Behördenpostfach eingegangen am nächsten Tag, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 17. März 2023 aus, dass der Antrag auf Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 KAG für die Maßnahme „Sanierung Gehweg …“ abgelehnt worden sei, obwohl die Haushalte 2015 mit 2017 jeweils für den Ausbau und die Sanierung von Gehwegen Mittel in ausreichender Höhe vorgesehen hätten, welche aufgrund eines Buchungsfehlers nicht in Anspruch genommen worden seien. Die Ausgaben für die Sanierung des Gehweges seien versehentlich – nach Losen getrennt – auf der Haushaltsstelle für die … verbucht worden. Dies allein führe die Regierung zu der Ansicht, dass die Maßnahme nicht geplant gewesen sei und damit auch nicht förderfähig i.S.d. Art. 19 KAG sei. Es handele sich bei der Maßnahme um eine begonnene Maßnahme zum Zeitpunkt des Wegfalls der Möglichkeit zum Erlass von Straßenausbaubeiträgen und sei allein hierdurch aufgrund der Regelungen förderfähig. Es sei irrelevant, auf welcher Haushaltsstelle im Bereich des Vermögenshaushalts die Mittel verbucht seien. Es gebe im Haushaltsrecht keine Vorschrift die besage, dass für jede Einzelmaßnahme eine eigene Haushaltstelle anzulegen sei. Eine pauschale Haushaltsstelle für den Straßen- und Wegebau mit einem Gesamtkostenansatz aller Maßnahmen wäre gemäß haushaltsrechtlicher Vorschriften absolut ausreichend. Kosten für die Gehwegsanierung seien gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik zuzuweisen. Gehwege stellten ein Anlagevermögen für die Stadt dar. Auch die allgemeinen Grundsätze gemäß. § 7 KommHV-Kameralistik seien beachtet worden. Die VV-KommHSyst-Kameralistik, Anlage 2 Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGrPl) sehe in Gruppierung 94, 95, 96 lediglich die Bezeichnung Baumaßnahmen vor. Daher sei es nicht notwendig, eine Haushaltsstelle „Sanierung Gehweg …“ zu generieren. Die zentrale Haushaltstelle „Ausbau von Geh- und Radwegen“ – 6300.960003 – sei absolut ausreichend. Darüber hinaus wäre gemäß KommGrPl auch eine zentrale Zuordnung im Bereich „Baumaßnahmen“ – 6300.960000 – ausreichend gewesen. Wie man den Rechnungsergebnissen entnehmen könne, seien die für die Sanierung dieses Gehweges notwendigen Mittel auf dieser Haushaltsstelle nicht anderweitig in Anspruch genommen worden. Im Rechnungsergebnis für den Gruppierungsbereich 96 ändere die falsche Buchung nichts am Gesamtergebnis. Weiter wäre es bei einer Veranlagung der Straßenausbaubeiträge – vor deren Abschaffung in 2018 – völlig irrelevant gewesen, auf welcher Haushaltsstelle die Ist-Buchung erfolgt sei. Die Bescheide wären in gleicher Höhe erlassen worden.

16

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. April 2023 zuletzt:

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Dezember 2022 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die am 15. Juni 2022 beantragte Summe von 41.265,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

17

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz der Regierung von Mittelfranken vom 24. März 2023,

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte führt aus, dass eine Erstattung von den Gemeinden entgangenen Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen von den Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG abhängig sei. Gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG setzte ein Erstattungsanspruch unter anderem voraus, dass die Gemeinde für die dem Antrag zugrunde liegende beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt habe. Seien die Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG nicht erfüllt, könne nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 17/21586, Seite 10) keine Erstattung erfolgen.

19

Der vorliegende Antrag erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. So sei der vorgelegte Auszug aus dem Investitionsprogramm 2014 bis 2018 schon kein Bestandteil des Haushaltsplanes, sondern sei diesem als Anlage beizufügen. Soweit später ein Auszug aus dem Vermögenshaushalt zum Haushaltsplan 2015 vorgelegt worden sei, so gelte im vermögenswirksamen Teil des kommunalen Haushaltsplans der Grundsatz der Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gemäß Art. 120 Abs. 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 KommHV-Kameralistik. Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG stelle ausdrücklich nicht auf die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln im Haushaltsvollzug nach Erlass der Haushaltssatzung, sondern – hiervon strikt zu trennen – auf die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan i.S.d. Art. 64 GO und damit auf die im Rahmen der Haushaltsplanung zum Ausdruck kommende planerische Absicht der Gemeinde zur Durchführung der Straßenbaumaßnahme als investive Ausbaumaßnahme im betreffenden Haushaltsjahr ab. Dass eine Einzelveranschlagung vorliegend nicht stattgefunden habe, räume die Klägerin auch selbst ein.

20

Allein der Umstand, dass einem Planansatz im Vermögenshaushalt eine Differenzierung einzelner Investitionsvorhaben nicht unmittelbar zu entnehmen sei, vermöge für sich genommen noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, es handele sich hierbei um eine pauschale Ausgabeermächtigung im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung der Haushaltsstelle (bspw. für beliebige Baumaßnahmen). Vielmehr sei – ausgehend von den maßgeblichen kommunalhaushaltsystematischen Vorgaben zur Veranschlagung von Baumaßnahmen in Nr. 2.1 und 2.3 VVKommHSyst-Kameralistik und Nr. 2 AllgZVKommGrPl – die sachliche Bindung der Verwaltung an die Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes im investiven Teil des Haushaltsplans grundsätzlich investitionsbezogen und in Zweifelsfällen eine Auslegung im Lichte dessen angezeigt.

21

Entschließe sich eine Gemeinde, nach Erlass der Haushaltssatzung im Haushaltsplan bisher nicht veranschlagte, investive Baumaßnahmen durchzuführen, so sei deren haushaltsrechtmäßige Behandlung – insbesondere – an Art. 66 und 68 GO zu messen.

22

Gemäß Art. 68 Abs. 2 Nr. 3 GO habe eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollten. Eine Ausnahme hiervon bestehe gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 GO lediglich dann, wenn diese nicht erheblich und unabweisbar seien. Hiermit korrespondierend regele Art. 66 Abs. 1 GO, dass überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig seien, wenn sie unabweisbar seien und die Deckung gewährleistet sei. In Art. 66 Abs. 3 GO werde mit Verweis auf Art. 68 Abs. 2 GO nochmals klargestellt, dass die planabweichende Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln i.S.d. Art. 66 GO nicht unbeschränkt möglich sei. Insbesondere sei – umso mehr bei investiven Vorhaben – das bloße Vorhandensein von Deckungsmitteln im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 66 GO nicht ausreichend.

23

Vorliegend käme allenfalls eine außerplanmäßige Ausgabe in Betracht, da die Sanierung der … im Haushaltsplan nicht veranschlagt gewesen sei (vgl. § 87 Nr. 4 KommHV-Kameralistik). Erheblichkeit und Unabweisbarkeit der Planabweichung und damit einhergehend die Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung seien anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

24

Für das Verfahren zum Erlass der Nachtragshaushaltssatzung seien die Verfahrensvorschriften zum Erlass der Haushaltssatzung zu beachten. Mit Blick auf die durch außerplanmäßige Ausgaben beeinträchtigten Grundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit und das Etatrecht des Stadtrates sei an die Unabweisbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Schreml/ Bauer/Westner: Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern; Art. 66 GO, Nr. 2).

25

Es sei seitens der Klägerin nicht dargetan, warum der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung in der Zeit zwischen Stadtratsbeschluss am 23. März 2015 und Beginn der Bauausführung am 8. Dezember 2015 nicht möglich gewesen sein solle. Beim Stadtratsbeschluss vom 23. März 2015 handele es sich um die reine Auftragsvergabe. Ein konkreter Beschluss zur Durchführung der Maßnahme liege demzufolge nicht vor. Dieser Beschluss enthalte auch den Wortlaut „Im Zuge dieser Baumaßnahme solle nun der Gehweg … mit saniert werden.“

26

Im Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2015 sei die Generalsanierung der … und … beschlossen worden.

27

Es werde verwiesen auf das Urteil des VG Ansbach vom 14. Februar 2023 – AN 3 K 20.00520.

28

Zur weiteren Begründung trug der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 vor, dass für den Gehweg in der … Kosten in Höhe von ca. 34.000 EUR für den Straßenbau, Planungskosten in Höhe von 2.800 EUR und Nebenkosten in Höhe von 5.000 EUR in den Haushalt der Klägerin für das Jahr 2015 eingestellt worden seien. Dies sei irrtümlich unter der Haushaltsstelle 510001 vor dem Hintergrund erfolgt, dass der stadteigene Bauhof diese Arbeiten an dem Gehweg hätte durchführen sollen und die dafür veranschlagten Kosten als Unterhaltungsmaßnahme veranschlagt worden seien (Haushaltsstelle 5100).

29

Im Rahmen der Versuche des Bauhofs, die Arbeiten an dem Gehweg durchzuführen, habe man festgestellt, dass der Gehweg nicht mit den Mitteln des Bauhofes ordnungsgemäß ertüchtigt werden könne.

30

Da die … im unmittelbaren Bereich der … liege, sei am 23. März 2015 durch den Stadtrat beschlossen worden, dass die bereits geplante Maßnahme für die Erneuerung der … und … auf die Erneuerung des Teilstückes des Gehweges der … ausgedehnt werden solle.

31

Der Kämmerer habe im Haushaltsplan für das Jahr 2015 auf dem Beiblatt zum Haushaltsjahr 2015 oben rechts vermerkt, dass die gesamten Kosten im Vermögenshaushalt unter der Nummer 960012 veranschlagt seien. Der gesamte Haushalt für das Jahr 2015 sei gemäß Art. 65 Abs. 2 GO der Rechtsaufsichtsbehörde vor dem 11. April 2018 vorgelegt worden.

32

Die Maßnahme „Erneuerung des Teilstückes des Gehweges …“ sei bereits am 27. Februar 20215 öffentlich als Los 2 ausgeschrieben worden. Entsprechend der Schlussrechnung vom 24. April 2017 seien Kosten in Höhe von 46.769,57 EUR angefallen. Von den Anwohnern hätten 41.165,61 EUR über Straßenausbaubeiträge geltend gemacht werden können.

33

Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragten Erstattungsleistungen. Der Anspruch auf Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG sei von mehreren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, abhängig. Hinsichtlich Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG habe das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 – AN 3 K 20.00520 – dargelegt, dass die Veranschlagung im Haushaltsplan lediglich erkennbar sein müsse. Die Rechtmäßigkeit der Veranschlagung im Haushaltsplan sei nicht erforderlich. Durch das Beiblatt zum Haushaltsplan 2015 könne nachgewiesen werden, dass die Erneuerung des Gehweges an der … jedenfalls objektiv ermittelbar in dem Haushaltsplan 2015 veranschlagt worden sei. Auch wenn die Veranschlagung im Haushaltsplan nicht rechtmäßig erfolgt sei, sei sie als Kostenausgabe für den Gehweg … erkennbar und zuordenbar. Eine Veranschlagung im Haushaltsplan 2015 habe somit vorgelegen.

34

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023, dass die Klägerin mit der Darlegung, dass die Ausgaben als Unterhaltungsmaßnahme (Haushaltstelle 5100), d.h. im Verwaltungshaushalt und nicht als Ausgabe im Vermögenshaushalt, veranschlagt worden sei, mitteile, dass keine wirksame Veranlagung im Vermögenshaushalt erfolgt sei. Der Haushaltsplan (Art. 64 GO) bestehe aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts, den Sammelnachweisen und dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 KommHV-Kameralistik). Dem Haushaltsplan seien die aus § 2 Abs. 2 KommHV-Kameralistik zu entnehmenden Unterlagen beizufügen. Das Beiblatt zum Haushaltsplan 2015, ein handschriftlicher Vermerk des Kämmerers, stelle weder einen Bestandteil noch eine Anlage des Haushaltsplans dar. Zudem werde durch dieses Beiblatt zum Haushaltsplan 2015 nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die Maßnahme … unter der Haushaltsstelle 6300-5100 als Unterhaltungsmaßnahme im Verwaltungshaushalt veranschlagt worden sei. Auch oben rechts auf dem Beiblatt zum Haushaltsplan 2015 werde dies durch die entsprechende Aufteilung der einzelnen Haushaltsstellen verdeutlicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Gesamtkosten unter der Haushaltsstelle 960012 veranschlagt worden seien.

35

Der Bevollmächtigte der Klägerin vertieft seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023. Das bereits zitierte Urteil des VG Ansbach könne so verstanden werden, dass aus den Unterlagen der Gemeinde lediglich eine Verbindung zwischen den beitragsfähigen Ausgaben und dem Haushalt hergestellt werden können müsse. Dieses Erfordernis sei vorliegend unbestreitbar erfüllt, zumal nachgewiesen werden könne, dass die Klägerin sich über die Bezahlung der ehemals gedachten Reparaturmaßnahmen nicht nur lose Gedanken gemacht habe, sondern diese im Haushalt vorgesehen habe. Die Reparaturmaßnahmen hätten sich jedoch als nicht realisierbar gezeigt, weswegen eine grundhafte Sanierung durchgeführt worden sei. Die Kosten hierfür habe man nunmehr aus der Sammel-Haushaltsstelle des Vermögenshaushaltes, welche für Straßenbaumaßnahmen vorgesehen sei, entnommen.

36

Die streitgegenständlichen 41.265,61 EUR seien unstreitig in dem Vermögenshaushalt der Klägerin unter der Haushaltsstelle 6300-960003 veranschlagt gewesen. Auch wenn einzelne Schritte der Kämmerei hierbei nicht den Idealvorstellungen der Haushaltsführung entsprächen, sei für das Gericht zumindest ersichtlich, dass die Klägerin sich über die Bezahlung der Kosten im Vorfeld Gedanken gemacht habe und diese im Haushalt vorgesehen habe. Wenn das Verwaltungsgericht selbst in dem genannten Urteil darlege, dass es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung im Haushalt ankomme, so werde darauf hingewiesen, dass eine Abstufung der Rechtswidrigkeit nicht existiere. Möglicherweise sei die Veranschlagung der Kosten im Vermögenshaushalt sehr rechtswidrig oder mittelmäßig rechtswidrig erfolgt. Eine Verbindung zwischen den beiden beitragsfähigen Kosten und der Ausgaben aus dem Haushalt sei jedoch ersichtlich.

37

Mit gerichtlichen Schreiben vom 8. August 2024 verwies das Gericht auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2024 – 6 ZB 23.669 – und vom 13. Juni 2024 – 6 BV 22.1215. Auf die Anfrage mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 10. Oktober 2024, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bestehe, erklärten die Beteiligten jeweils mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

39

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

40

Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage (VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520; VG Augsburg, U.v. 22.4.2021 – Au 2 K 20.946 – BeckRS 2021, 51188 Rn. 16) zulässig, aber unbegründet, da der Ablehnungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 16. Dezember 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entgangenen Straßenausbaubeiträge.

41

1. Ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin entgangenen Straßenausbaubeiträge ergibt sich nicht aus Art. 19 Abs. 9 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), da die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, welche neben Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erfüllt sein müssen, nicht erfüllt sind.

42

Nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG, der durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) in das KAG aufgenommen worden ist, erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erheben können. Grundvoraussetzung ist demnach das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für Straßenausbaubeiträge bis zum 31. Dezember 2017 oder das Verhindern einer solchen Entstehung aufgrund der Gesetzesänderung (BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 6 ZB 21.1543 – juris Rn. 7).

43

Zusätzlich setzt ein Erstattungsanspruch nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG voraus, dass die Gemeinde spätestens bis zum 11. April 2018 (dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 17/21586) eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte (Nr. 1), für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte (Nr. 2), spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte (Nr. 3) und den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat (Nr. 4).

44

Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG räumt den antragstellenden Gemeinden einen Rechtsanspruch auf Erstattung von unmittelbar entgangenen Beiträgen ein, wenn zusätzlich zu der Grundvoraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG sämtliche vier Voraussetzungen der Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG – kumulativ – vorliegen (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris; B.v. 28.3.2022 – 6 ZB 21.1543 – juris Rn. 6, Matloch/Wiens „Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis“ Rn 2207).

45

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, wonach erforderlich ist, dass die Gemeinde für die beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte.

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In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 6; U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 20 ff.) ist es zwischenzeitlich geklärt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG um eine zwingende Voraussetzung handelt, die nicht auf irgendeine Berücksichtigung der beitragsfähigen Maßnahme in einem spätestens am 11. April 2018 der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 GO vorgelegten Haushalt der Gemeinde abstellt. Diese Vorschrift verlangt vielmehr ausdrücklich eine bestimmte Veranschlagung im Haushaltsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO), und zwar bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in Gestalt von „Ausgaben im Vermögenshaushalt“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik), bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in Gestalt von „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik), oder die Veranschlagung von „Verpflichtungsermächtigungen“ für künftige Haushaltsjahre. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 7; U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24) führt hierzu aus:

„Mit dieser zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden haushaltsrechtlichen Anforderung nimmt es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen sind, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig waren oder gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt wurden oder werden konnten. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für laufende oder technisch schon abgeschlossene Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Typischerweise betrifft das lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung oder schon beitragspflichtigem Ausbau. Weder wird dadurch die gemeindliche Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) beeinträchtigt noch das – möglicherweise analog anzuwendende – Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – Rn. 24).“

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Dies berücksichtigend waren die für die Maßnahme „Sanierung Gehweg …“ erforderlichen Ausgaben nicht ausreichend im Haushaltsplan veranschlagt.

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Die von der Klägerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Haushaltsunterlagen belegen keine Veranschlagung der Kosten für die Sanierung des Gehweges … im Vermögenshaushalt. So findet sich bereits keine – gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 KommHV-Kameralisitk grundsätzlich erforderliche – Einzelveranlagung für die streitgegenständliche Maßnahme. Dies hat die Klägerin der Regierung gegenüber bereits mit E-Mail vom 8. September 2022 eingeräumt. Soweit die Klägerin ursprünglich darstellte, dass die Baumaßnahme zusammen mit … und … unter der Haushaltsstelle 6300-960101 „3003 …“ abgerechnet worden sei, und später erklärte, dass eine Pauschalabrechnung unter zentraler Haushaltsstelle 6300.960003 für den Ausbau von Geh- und Radwegen erfolgt sei, so ist dem – soweit man überhaupt einen kumulierten oder pauschalierten Haushaltsansatz für eine „Veranschlagung“ ausreichen lassen will (bejahend Matloch/Wiens „Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis“ Rn 2205) – keine ausreichende Veranschlagung zu entnehmen, da die Klägerin keinerlei Nachweise in Gestalt von z.B. Beschlüssen des Stadtrates oder Vorberichten zum Haushalt, vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, dass die Maßnahme Teil eines Pauschalansatzes im Vermögenshaushalt gewesen ist.

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Vielmehr legen der Vortrag der Klägerin und die vorgelegten Unterlagen nahe, dass die Maßnahme tatsächlich als Unterhaltungsmaßnahme im Verwaltungshaushalt geplant war. So erklärte die Klägerin auf die Nachfragen des Beklagten und später auch im gerichtlichen Verfahren, dass der Bauhof der Klägerin die Arbeiten an dem Gehweg hätte durchführen sollen und die dafür veranschlagten Kosten als Unterhaltungsmaßnahme auf der Haushaltsstelle 5100 veranschlagt worden seien. Im Rahmen der Versuche des Bauhofs, die Arbeiten an dem Gehweg durchzuführen, habe man festgestellt, dass der Gehweg nicht mit den Mitteln des Bauhofes ordnungsgemäß ertüchtigt werden könne.

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Mit diesen Ausführungen räumt die Klägerin aber gerade ein, dass von einer Unterhaltsmaßnahme ausgegangen worden ist. Eine Unterhaltsmaßnahme (im Verwaltungshaushalt) steht jedoch einem Erstattungsanspruch entgegen, da dann gerade keine beitragsfähige Maßnahme, sondern lediglich eine beitragsfreie Instandsetzung vorliegt (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 23).

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Dass es sich dabei – entgegen des Vortrages des Bevollmächtigten der Klägerin – nicht um eine versehentliche „Falschbuchung“ handelt, ergibt sich für das Gericht aus dem mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 vorgelegten handschriftlichen „Beiblatt zum Haushaltsplan“, dem entnommen werden kann, dass die Maßnahmekosten unter der Haushaltsstelle 6300-5100, also im Verwaltungshaushalt, veranschlagt waren. Wie daraus der Nachweis dafür entnommen werden können soll, dass die Maßnahme im Vermögenshaushalt eingeplant war, erschließt sich dem Gericht nicht.

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Letztlich hat auch keine Auswirkung, ob es aufgrund der fehlgeschlagenen Instandsetzung des Gehweges durch den Bauhof und der daraufhin getroffenen Entscheidung des Stadtrates, die Sanierung des Gehweges … zusammen mit den Sanierungen der … und die … durchzuführen, einer Nachtragshaushaltssatzung nach Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 GO bedurft hätte oder ob die Klägerin berechtigt war, die Maßnahme als außerplanmäßige Aufwendung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 – ohne Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung – durchzuführen. Denn der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung, die dazu geführt hätte, dass die Maßnahme veranschlagt gewesen wäre, ist nicht erfolgt, und die Tätigung einer außerplanmäßigen Ausgabe ist – ob nun zu Recht oder nicht – nicht mehr unter das in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG normierte Tatbestandsmerkmal „veranschlagt“ zu subsumieren (so auch schon VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520 – juris Rn 24).

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Für eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, die alleine dazu führen könnte, dass auch eine außerplanmäßige Ausgabe als veranschlagt im Sinne des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG zu bewerten ist, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Norm kein Raum (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat die Erstattungsansprüche der Gemeinden wegen Wegfall der Straßenausbaubeiträge abschließend regeln und nur in den gesetzlich geregelten Fällen Kompensationen leisten wollen (LT-Drs. 17/21586 S. 10).

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Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 14. Februar 2023 – AN 3 K 20.00520 – die Aussage entnehmen will, dass die Veranschlagung im Haushaltsplan lediglich erkennbar, aber nicht rechtmäßig erfolgt sein müsse, um damit einen Vorteil für die Klägerin herzuleiten, so übersieht er, dass vorliegend die Einzelmaßnahme „Sanierung Gehweg …“ im Vermögenshaushalt gerade nicht erkennbar ist. Wollte der Bevollmächtigte der Klägerin der Entscheidung der erkennenden Kammer entnehmen, dass es für eine Veranschlagung im Sinne des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ausreichen könne, wenn sich eine Veranschlagung aus dem Verwaltungsaushalt erkennen lasse, so verkennt er, dass eine derartige Interpretation mit dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG nicht in Einklang stünde, wonach es gerade eine Veranschlagung im Vermögenshaushalt bedarf. Im Übrigen hat das Gericht die Beantwortung der Frage, ob die von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG geforderte Veranschlagung haushaltsrechtskonform erfolgt sein muss oder ob auch eine haushaltsrechtswidrige Veranschlagung ausreichen könnte, ausdrücklich offengelassen.

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2. Ein Erstattungsanspruch kommt auch nicht nach Art. 19 Abs. 9 Satz 6 KAG in Betracht, da dies ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG erfordert.

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3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.