Themis
Anmelden
VG·AN 3 K 22.02611·22.05.2024

Klagerücknahme nach Urteilserlass

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage nach Erlass des Urteils mit Einverständnis des Beklagten zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil vom 10.04.2024 für wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt einer außergerichtlichen Vereinbarung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Klagerücknahme mit Einverständnis des Beklagten: Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Urteil vom 10.04.2024 wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten führt zur deklaratorischen Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass macht das zuvor ergangene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO; § 269 Abs. 3 ZPO).

3

Eine zwischen den Parteien außergerichtlich getroffene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostentragungsvorschrift des § 155 Abs. 2 VwGO vor.

4

Ein Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 173§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2024-04-10, – AN 3 K 22.02611

Leitsatz

Nimmt der Kläger die Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten zurück, ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil wird damit wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.

3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.

Gründe

1

Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)