Berichtigung der Urteilsformel
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des VG Ansbach vom 10.11.2023 wird in Ziff. 2 des Tenors berichtigt: Die Kostenquote lautet nun zugunsten des Antragsgegners. Streitpunkt war, ob eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsformel vorliegt, die nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden kann. Das Gericht bejaht dies, weil die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Tenor und den Verfahrensverhältnissen erkennbar ist, und ersetzt den Tenor entsprechend.
Ausgang: Berichtigungsantrag erfolgreich: Tenor in Ziff. 2 wegen falscher Beteiligtenbezeichnung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel ist ein notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und kann bei Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden.
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen; die Regelung des § 118 VwGO gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse (§ 122 VwGO).
Berichtigungsfähig sind nur solche Unrichtigkeiten, die nach außen treten und die nicht nur dem Gericht, sondern auch den Beteiligten aus für sie zugänglichen Informationsquellen ohne Weiteres erkennbar sind.
Eine falsche Bezeichnung von Beteiligten in der Kostenregelung (z.B. Verwechslung von Antragstellerin/Antragsgegnerin) ist berichtungsfähig, wenn die Kostenverteilung und Verfahrensumstände die richtige Zuordnung erkennen lassen.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2023-11-10, – AN 3 E 23.2224
Leitsatz
Die Urteilsformel ist ein notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ist sie unrichtig, kann sie mittels eines Berichtigungsbeschlusses nach § 118 Abs. 1 VwGO durch eine richtige ersetzt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Nur diejenigen Unrichtigkeiten können berichtigt werden, die nicht nur dem Gericht, sondern auch den am Rechtsstreit Beteiligten ohne weiteres aus ihnen zugänglichen Informationsquellen erkennbar sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Tenor des Beschlusses der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2023 wird in der Ziffer 2 wie folgt berichtigt:
„Der Antragsgegner trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Antragstellerin ¼. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst“
Gründe
Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Die Urteilsformel ist ein notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ist sie unrichtig, kann sie mittels eines Berichtigungsbeschlusses nach § 118 Abs. 1 VwGO durch eine richtige ersetzt werden (BayVGH, B.v. 6.12.2004 – Az. 1 C 03. 2374). Die Berichtigungszustellung des Beschlusses erfolgt durch Zustellung des Beschlusses in der berichtigten Form (BVerwG vom 2.4.1987 – E 77 181/183 f.). Gemäß § 122 Abs. 1 VwGO gilt § 118 grundsätzlich auch für Beschlüsse (Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO § 118 Rn. 2).
Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das schriftlich niedergelegte Urteil das Ergebnis unzutreffend wiedergibt und wenn im Urteil etwas anderes steht, als das Gericht aussagen wollte. Berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten aber nur, wenn sie offenbar sind, also sich z.B. aus dem Urteil selbst ergeben. Voraussetzung ist, dass die Unrichtigkeit in irgendeiner Weise nach außen tritt. Demzufolge können nur diejenigen Unrichtigkeiten berichtigt werden, die nicht nur dem Gericht, sondern auch den am Rechtsstreit Beteiligten ohne weiteres aus ihnen zugänglichen Informationsquellen erkennbar sind (NK-VwGO/Michael Kilian/Daniel Hissnauer, VwGO, § 118 Rn. 7).
Vorliegend handelt es sich bei der Passage „…, die Antragsgegnerin ¼.“ in Ziff. 2 des Tenors im Beschluss vom 10. November 2023 hinsichtlich der Verwendung der Beteiligtenbezeichnung „Antragsgegnerin“ um eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO.
In der Kostenregelung wurde versehentlich die Antragstellerin als Antragsgegnerin bezeichnet. Dieses Versehen ist für die Beteiligten auch erkennbar. Bereits die Kostenteilung macht deutlich, dass gerade nicht einer Partei alle Kosten auferlegt werden sollen. Dazu würde die fehlerhafte Bezeichnung aber letztlich führen. Eine Kostenquotelung drängt sich aber gerade aus der Antragsabweisung im Übrigen (vgl. Ziff. 1 des Beschlusstenors) auf. Auch gibt es im Verfahren nur einen Antragsgegner, keine Antragsgegnerin. Die Verwendung der weiblichen Form legt daher nahe, dass die Antragstellerin gemeint ist.