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VG·AN 17 K 24.224·11.03.2025

begehrte Akteneinsicht in die bei der Behörde befindlichen Bauakten des Nachbarn während eines laufenden, vom Kläger bei der Behörde beantragten Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Nachbarn, Abwarten einer das Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten abschließenden Entscheidung und anschließendes gerichtliches Vorgehen mit dann erfolgender Akteneinsicht zumutbar

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Gemeinde Akteneinsicht in die Bauakten des Nachbarn, um ein von ihm angestoßenes Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten zu untermauern. Das VG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Ablehnung der Akteneinsicht eine behördliche Verfahrenshandlung im laufenden Verwaltungsverfahren ist. Nach § 44a VwGO kann diese nur zusammen mit der späteren Sachentscheidung angegriffen werden. Ein Vorgehen erst nach Abschluss des Einschreitverfahrens sei zumutbar; Art. 39 BayDSG greife zudem wegen Subsidiarität nicht durch.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Akteneinsicht in Nachbarbauakten als unzulässig abgewiesen (§ 44a VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Akteneinsicht in einem bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO.

2

Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sind nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich erst zusammen mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen.

3

Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die isolierte Anfechtbarkeit einer Akteneinsichtsverweigerung im laufenden Verfahren nur, wenn andernfalls ein rechtlicher Nachteil droht, der im späteren Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr vollständig behoben werden kann.

4

Ein Antrag auf Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG ist nach Art. 39 Abs. 2 BayDSG subsidiär und wird verdrängt, soweit bereichsspezifische Regelungen wie Art. 29 BayVwVfG den Informationszugang im laufenden Verwaltungsverfahren abschließend regeln.

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Eine analoge Anwendung des Akteneinsichtsrechts kommt nur außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens in Betracht; besteht ein laufendes Verfahren, richtet sich der Informationszugang vorrangig nach Art. 29 BayVwVfG und unterliegt der Sperre des § 44a VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 44a Satz 1§ BayVwVfG (analog) Art. 29 Abs. 1 Satz 1§ BayDSG Art. 39 Abs. 1 Satz 1§ Art. 6 DSchG§ Art. 29 BayVwVfG§ Art. 66 BayBO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in die bei der beklagten Gemeinde geführten Bauakten seines Nachbarn.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstückes FlNr. …, Gemarkung … Unmittelbar nordwestlich an das klägerische Grundstück grenzt das ebenso mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück mit der FlNr. …, Gemarkung … Mit Email vom 9. August 2023 wandte sich der Kläger an die beklagte Gemeinde, eine große Kreisstadt, und teilte mit, dass die Eigentümer dieses Nachbaranwesens ohne Genehmigung ein kaminähnliches Bauwerk auf der auf der Garage befindlichen Terrasse errichtet hätten und bat um Veranlassung des Rückbaus.

3

Mit Email vom 9. September 2023 bezog sich der Kläger auf einen durchgeführten Ortstermin und fragte nach, was die Stadt unternommen habe. Die Ziegelstümpfe würden noch stehen.

4

Außerdem würde auf der Terrasse erneut gemauert. Hinsichtlich des beim Ortstermin bereits geführten Gesprächs in Bezug auf die zweckentfremdete Nutzung der Garage sowie des befestigten Abstellplatzes im Garten werde gebeten, die Entrümpelung der Garage zu veranlassen, damit der Pkw der Hauseigentümerin Platz finde und diese ihre Parkplakette zurückgeben könne. Auch im Garten befinde sich ein befestigter Abstellplatz, der noch nie geputzt worden und mit unnötigem Mobiliar besetzt sei, welches auch die „Einfahrt“ versperre. Davor stünde zudem oftmals der Dienst-Lkw bzw. Pkw des Lebensgefährten der Nachbarin, der ebenfalls eine Parkplakette besitze und so anderen unnötig den Platz wegnehme.

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Laut Angaben der Beklagten sei am 15. September 2023 bei einer Ortsbesichtigung vereinbart worden, dass die aufgemauerte Ziegelsteinsäule an der Grundstücksgrenze zurückgebaut und eine neue filigranere Lösung mit entsprechendem Abstand gebaut werde. Hierzu sei von den Nachbarn ein entsprechender Antrag nach Art. 6 DSchG zu stellen und das Einverständnis des Klägers zur Nutzung als Terrasse vorzulegen. Nach Einreichung des Antrags ohne die Zustimmung des Klägers habe die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis versagt und die Nachbarn aufgefordert, den Pfeiler zurückzubauen.

6

Mit Schreiben vom 10. November 2023 zeigte die Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers gegenüber der Beklagten an und beantragte bauaufsichtliches Einschreiten sowie die Anordnung des Rückbaus bis spätestens 24. November 2023. Zudem werde Akteneinsicht in die behördlichen Vorgänge beantragt.

7

Die Beklagte teilte der Klägerbevollmächtigten mit Email vom 20. November 2023 mit, dass der Pfeiler mittlerweile entfernt worden sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass sich das Anliegen des Klägers erledigt habe.

8

Mit Schreiben vom 23. November 2023 bestätigte die Bevollmächtigte des Klägers, dass der Pfeiler zwar an seinem ursprünglichen Standort entfernt, aber nun drei Meter entfernt errichtet worden sei. Zudem seien weitere baurechtswidrige Zustände auf dem benachbarten Grundstück festzustellen, u.a. die Entwässerung der (nicht genehmigten) straßenseitigen, satteldachähnlichen Begrenzung, die bestimmungswidrige Nutzung der Garage durch die Lagerung von leicht entflammbaren Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Parkraum. Es werde nochmals aufgefordert, bis spätestens 30. November 2023 unverzüglich behördlich einzuschreiten, den Rückbau anzuordnen, Akteneinsicht zu gewähren und die Klägerseite künftig über den Verlauf unmittelbar zu unterrichten.

9

Mit Email vom 30. November 2023 teilte die Beklagte mit, dass der streitgegenständliche Pfeiler entfernt worden sei und der neu errichtete Pfeiler aus Sicht der Beklagten keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründe. Ein Einschreiten sei nicht nötig. Hinsichtlich der Entwässerungsthematik werde um Konkretisierung gebeten. Die (zeitweilige) Nutzung der Garage als Lagerraum sei bekannt und werde geduldet. Es erfolge selbstverständlich ein Hinweis, dass die Lagerung von leicht entflammbaren Gegenständen zu unterlassen sei.

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Die Klägerbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 mit, dass eine Erledigung der Anliegen des Klägers nicht vorliege und die Verletzung nachbarlicher Rechte unverändert bestehe. Es werde nochmals aufgefordert – unter Fristsetzung bis 20. Dezember 2023 – Akteneinsicht zu gewähren, andernfalls würden gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

11

Die Beklagte teilte mit Email vom 19. Dezember 2023 mit, dass der Kläger nicht verfahrensbeteiligt sei und auch kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht bestünde, so dass die Beklagte ihr Ermessen gemäß Art. 29 BayVwVfG dahingehend ausübe, dass Akteneinsicht nicht gewährt werde.

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Der Kläger erhob mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 2024 (eingegangen bei Gericht am 31. Januar 2024) Klage. Diese sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Das Email-Schreiben vom 19. Dezember 2023 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb die Jahresfrist gelte. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht in die Bauakten und behördlichen Vorgänge bezogen auf baurechtswidrige Maßnahmen und Zustände auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 619, Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG. Der Kläger sei als Nachbar i.S.d. Art. 66 BayBO grundsätzlich Beteiligter in Baugenehmigungsverfahren und könne bereits aus dieser Stellung Akteneinsicht fordern. Vorliegend habe das Verfahren i.S.d. Art. 9 BayVwVfG auch bereits begonnen, da die Beklagte aufgrund der Aufforderungen die Voraussetzungen zum Erlass eines Bescheids wegen baurechtswidriger Zustände zu prüfen hatte. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe auch, wenn die Behörde – rechtsfehlerhaft – davon ausgehe, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei. Der Nachbar habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht um prüfen zu können, ob eine eigene Rechtsbetroffenheit vorliege. Das berechtigte Interesse liege vor, wenn der Nachsuchende insbesondere das Ziel habe, Rechte durchzusetzen und ein eigenes, gewichtiges Informationsbedürfnis habe, welches nur durch Akteneinsicht zu erreichen sei. Der Kläger könne nur durch die Akteneinsicht Informationen über Art und Umfang der streitigen baulichen Maßnahmen, des genehmigten Bestandes der baulichen Anlagen und mögliche Rechtsfolgen hieraus erhalten, um gegebenenfalls bestehende Rechte als Nachbar durchzusetzen. Das dargelegte berechtigte Interesse führe zu einer Ermessensreduktion auf Null. Die Ablehnung sei auch rechtswidrig, da ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalles vorliege. Vorliegend seien Belange des Klägers offensichtlich nicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. Im Bescheid vom 19. Dezember 2023 seien keinerlei Erwägungen enthalten, die erkennen lassen würden, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Im Übrigen bestehe ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Insoweit sei ausreichend, dass die begehrte vollständige Akteneinsicht zur Einordnung und Bewertung der behördlichen Entscheidung über den Bauantrag begehrt bzw. benötigt werde.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollständige Akteneinsicht in die der Beklagten vorliegenden Bauakten bezogen auf das Grundstück …, FlNr. …, zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, und legte dar, dass allein die Stellung als Nachbar, der nach Art. 66 BayBO im Genehmigungsverfahren zu beteiligen sei, dem Kläger außerhalb eines solchen Verfahrens kein Akteneinsichtsrecht gebe. Er sei kein Beteiligter i.S.d. Art. 29 BayVwVfG. In diesem Fall stehe die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Es sei nicht ersichtlich, welche ihn als Nachbar betreffenden Missstände der Kläger vermute. Das pauschale Argument, er benötige Akteneinsicht zur Geltendmachung und Verteidigung seiner rechtlichen Interessen reiche nicht aus, um sein Informationsinteresse über die Rechte des Nachbarn zu stellen, der vor anlasslosen Ausforschungen zu schützen sei. Ein allgemeines Auskunftsrecht über die Baugenehmigungsunterlagen des Nachbarn bestünde nicht. Da der Kläger weder Beteiligter noch ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht habe, sei das Interesse des Klägers auf Akteneinsicht weniger schützenswert als das des Nachbarn auf Datenschutz. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nur in besonders gravierenden Fällen vor, etwa wenn substantiiert vorgetragen würde, die Akteneinsicht sei zur sachgerechten Wahrnehmung von Grundrechten nötig. Ein Anspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG liege nicht vor, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDSG.

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Die Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025, dass die Beklagte sehr wohl verpflichtet sei, die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. So sei der Kläger Beteiligter, da er einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Beklagten gestellt habe. Der Beginn des Verwaltungsverfahrens werde markiert durch die ersten Handlungen der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen oder die Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes oder des Abschlusses eines Verwaltungsvertrages gerichtet sind. Durch den Antrag auf behördliches Einschreiten sei das Verfahren eröffnet worden. Die Beklagte habe sich nach dem Aufforderungsschreiben der Bevollmächtigten mit den Voraussetzungen zum Erlass eines Bescheides wegen der baurechtswidrigen Maßnahmen und Zustände auf dem Nachbargrundstück befasst, was jedenfalls Vorbereitungsmaßnahmen zum Erlass eines möglichen Bescheides seien. Das Verfahren sei auch noch nicht beendet, vielmehr habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren, die Genehmigung der Nutzung der Garage als Lagerraum eingeräumt und hinsichtlich des Pfeilers ein Einschreiten als „nicht notwendig“ erachtet. Eine Konkretisierung, Prüfung etwaiger Auflagen zur genehmigten Nutzung und die Darlegung der bestehenden Notwendigkeit sei erst nach Akteneinsicht möglich. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht. Die in den Akten enthaltenen Daten seien zur wirksamen Verfolgung seiner nachbarlichen Rechte zwingend erforderliche Informationen. Insbesondere würde der Kläger hierdurch erfahren, ob und wenn ja in welchem Umfang die auf dem Grundstück der Nachbarn vorhandenen Nutzungen und baulichen Anlagen tatsächlich genehmigt seien. Zudem seien nähere Informationen zur Entwässerung des nachbarlichen Grundstückes zu gewinnen. Auch sei die Akteneinsicht nötig zur Prüfung, ob drittschützende Normen verletzt seien. Selbst wenn es sich um einen Ermessensanspruch handeln würde, wäre das Ermessen auf Null reduziert. Zudem sei die getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig, da es an einer Interessenabwägung fehle.

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Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 4. März 2025 im Wesentlichen aus, Antragsteller sei nur derjenige, der einen konkreten Antrag in eigener Sache stelle mit dem Ziel, den Erlass eines konkreten Verwaltungsaktes zu erwirken. Vorliegend ergebe sich aus den Anregungen des Klägers nicht, inwieweit er selbst durch angeblich baurechtswidrige Zustände beim Nachbarn in seinen Rechten verletzt sei. Eine Hinzuziehung sei ebenfalls nicht erfolgt. Diese müsse der Kläger erst durchsetzen, bevor ihm ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zustehen könnte. Weiter könne eine Einsichtnahme in die Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gegen den Nachbarn oder gegen die Beklagte auf Einschreiten nur gewährt werden, wenn die Ansprüche schlüssig behauptet würden, woran es fehle. Ein generelles Einsichtsrecht gebe es ohnehin nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 11. März 2025 verwiesen.

Gründe

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Die erhobene Klage bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig und dies sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag, über den mangels Erfolges im Hauptantrag zu entscheiden war.

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1. Der Kläger kann sich auf den geltend gemachten Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht stützen, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar handelt es sich vorliegend um ein Verfahren im Sinne der Norm, nämlich das vom Kläger bei der Beklagten angestrengte Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten bei den Nachbarn, und ist der Kläger Beteiligter dieses Verfahrens, nämlich Antragsteller, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Jedoch steht der Zulässigkeit des Anspruchs § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 11). Nur das Ergebnis, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung, soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 17).

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Die hier erhobene Klage ist ein Rechtsbehelf i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht mit Email der Beklagten vom 19. Dezember 2023 handelt es sich außerdem um eine Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Hierunter ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung der regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 19 m.w.N.).

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Bei dem vom Kläger bei der Beklagten beantragten Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Nachbarn handelt es sich – wie auch klägerseits ausgeführt wurde – um ein begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Es kann offenbleiben kann, ob das Verfahren hier bereits mit Zugang des Antrages des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Behörde begonnen hat (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 66. Ed. 1.4.23, § 9 Rn. 13) oder maßgebend der Zeitpunkt ist, in dem die auf die Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung gerichtete und nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde angefangen hat (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, Art. 9 Rn. 105), denn auch dann wurde das Verfahren bereits begonnen. Die Beklage hat sich nach Erhalt der Email des Klägers vom 9. August 2023 mit den Voraussetzungen zum Erlass eines Bescheides wegen eines etwaigen Baurechtsverstoßes auf dem Nachbargrundstück (Pfeiler an Grundstücksgrenze) befasst und sich nach Erweiterung des Begehrens in Hinblick auf weitere baurechtswidrige Zustände (Rückbau des Pfeilers am neuen Standort, Räumung der zweckentfremdet als Lagerraum genutzten Garage, zumal mit leicht entflammbaren Gegenständen, Entwässerungsthematik) auch diesbezüglich mit den Voraussetzungen zu einem etwaigen Bescheidserlass gegen den Nachbarn befasst, wie insbesondere der Email der Beklagten vom 30. November 2023 zu entnehmen ist. Das Verfahren ist auch noch nicht beendet. Hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens geltend gemacht – hier wurde vom Kläger bauaufsichtliches Einschreiten beim Nachbarn hinsichtlich der beklagten baurechtswidrigen Zustände beantragt –, muss über diesen Antrag durch Verwaltungsakt entschieden werden (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK, VwVfG, a.a.O. § 9 Rn. 20). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet ist, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Ein solcher liegt allenfalls hinsichtlich des grenzständisch errichteten und bereits entfernten Pfeilers vor. Was die übrigen klägerseits monierten „baurechtswidrigen Zustände“ beim Nachbarn angeht, liegt kein Verwaltungsakt vor. Zwar ist ein Verwaltungsakt auch formlos, z.B. durch Email oder mündlich, möglich. Die allein in Betracht kommende Email vom 30. November 2023 der Beklagten enthält jedoch schon keine Rechtsbehelfsbelehrung, was indiziell dagegen spricht, dass mit dieser Email dem Kläger gegenüber eine Regelung getroffen werden sollte, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WD 13.21 – juris Rn. 5). Doch auch der Inhalt der Email spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Alemann/Scheffxzyk in BeckOK, VwVfG, 1.1.2022, 57. Ed., § 35 Rn. 46). Aus der Email vom 30. November 2023 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte ihre Prüfung, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten bei den Nachbarn erfolgt, abgeschlossen hat und dieses – zumal in allen Punkten – ablehnt. Vielmehr wird insbesondere hinsichtlich der Entwässerungsthematik um Konkretisierung gebeten, im Hinblick auf die beantragte Räumung der Garage ein Hinweisschreiben zur verbotenen Lagerung entflammbarer Gegenstände an die Nachbarn angekündigt und hinsichtlich des am anderen Standort errichteten Pfeilers letztlich lediglich mitgeteilt, dass ein Einschreiten für nicht notwendig erachtet werde.

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Der Anspruch auf Akteneinsicht steht auch in unmittelbaren Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten bei den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren und wird für dieses begehrt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 31 ff.; VG Augsburg, U.v. 5.5.2022 – Au 5 K 21.1523 – juris Rn. 77; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 11 m.w.N.). Gerade um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten bei den Nachbarn (besser) begründen zu können, wird Akteneinsicht in die Bauakten des Nachbarn begehrt und dies vom Kläger auch so dargelegt.

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Die Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ist auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 129). Ein Fall des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor, auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet aus Gründen effektiven Rechtschutzes keine Nichtanwendung der Norm. Zwar hätte die Beklagte bei bereits vor Erlass einer Entscheidung zum begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten bei den Nachbarn vorhandenen Kenntnis von (qualifizierten) Einwendungen des Klägers die Gelegenheit, diese bereits dort zu würdigen. Dennoch führt die Verweigerung der Akteneinsicht zu keinem rechtlichen Nachteil des Klägers, welcher sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16/15 – juris Rn. 25 m.w.N., BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 3 B 16.335 – juris Rn. 13) und nur darauf kommt es an. Ein solcher Rechtsverlust steht nicht im Raum. Es ist dem Kläger zuzumuten, erst das Verfahrensergebnis, also die Entscheidung der Beklagten zum begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten bei den Nachbarn, abzuwarten und Rechtschutz (soweit erforderlich) erst dagegen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.1978 – VIII C 7.77 – juris Rn. 16). Spätestens im Rahmen einer solchen Klage wird Akteneinsicht, § 100 VwGO, gewährt werden. Es ist dem Kläger zuzumuten, fristgerecht gerichtlich gegen eine etwaige Ablehnung des Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Nachbarn vorzugehen und dies selbst dann, wenn mangels Akteneinsicht das eigene Prozessrisiko bei Klageerhebung nicht konkret abschätzbar ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.3.2022 – B 1 K 21.1173 – juris Rn. 39). Auch wenn durch eine frühzeitige Gewährung von Akteneinsicht ein gerichtliches Verfahren eventuell vermieden werden könnte – etwa weil klägerseits nicht vorhandene Erfolgsaussichten einer Klage erkannt werden –, muss dies hinter den Rechtsgedanken des § 44a VwGO zurücktreten. § 44a VwGO ist gerade Folge des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nachträglichen Rechtschutz, nicht jedoch verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 34 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 1).

25

2. Der Kläger kann sich nicht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG berufen, der ein allgemeines Auskunftsrecht gibt. Der Freistaat Bayern gehört zu denjenigen Ländern, die nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verfügen. Vielmehr hat er mit dem Art. 39 BayDSG, vormals Art. 36 BayDSG, einen eigenständigen Auskunftsanspruch geschaffen (vgl. Schröder in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Zweiter Teil E II 2, Rn. 206, 206a).

26

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien oder Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayDSG. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, vor allem, ob der Kläger das erforderliche berechtigte Interesse glaubhaft gemacht hat, ist die Klage bereits unzulässig. Auch diesbezüglich steht § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Klage entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 37; Schröder in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Zweiter Teil E II 2, Rn. 206b), denn nur so wird der Zweck des § 44a VwGO, nämlich eine Verzögerung von laufenden Verfahren aufgrund von Rechtsbehelfen gegen Verfahrenshandlungen im laufenden Verfahren zu verhindern, erreicht. Der erhobene Auskunftsanspruch steht, wie ausgeführt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem behördlich anhängigen Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren.

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Doch auch in der Sache bleibt der auf Art. 39 Abs. 1 BayDSG gestützte Antrag ohne Erfolg. Er scheitert an der Subsidiarität der Norm. Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDSG findet Art. 39 Abs. 1 BayDSG keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind. Art. 39 Abs. 2 BayDSG stellt sicher, dass bereichsspezifische Regelungen das allgemeine Auskunftsrecht verdrängen, soweit sie eigenständige Voraussetzungen für die Gewährung, die Art und Weise oder den Umfang eines Auskunftsanspruches oder in sonstiger Form der Informationsgewährung enthalten. Bei Art. 29 BayVwVfG handelt es sich um eine solche Regelung bezüglich des Anspruches von Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf Gewährung von Akteneinsicht (Landtags-Drucksache 17/7537, S. 50; Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, 1. Aufl. 2017, Teil 1, VI. 1, S. 62; Teil 2 C, S. 110, VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 37; Schmieder in: BeckOK, Informations- und Medienrecht – BayDSG, 47. Ed., 1.8.2023, Art. 39 Rn. 29; S. 110).

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3. Auch soweit der Anspruch auf Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog gestützt wird, bleibt er ohne Erfolg.

29

Auch diesbezüglich steht § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Klage des Klägers als Beteiligter in dem laufenden Verwaltungsverfahren entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 35; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 87). Der erhobene Auskunftsanspruch steht, wie ausgeführt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem behördlich anhängigen Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren.

30

Abgesehen davon ist der Anspruch vorliegend auch nicht einschlägig. Für diesen ist nämlich nur außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens Raum. In diesen Fällen liegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.1983 – 2 C 42/82 – juris; OVG NRW, B.v. 23.4.1979 – I B 391/78 – juris Rn. 13 ff.; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bank/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 13, 18; Herrmann in BeckOK, VwVfG, 66. Ed. 1.4.2023, § 29 Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 35).

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Vorliegend wird Akteneinsicht jedoch – wie ausgeführt – nicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern gerade in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten beantragt. Da schon der Tatbestand der Norm nicht gegeben ist, kommt es insbesondere auf die Frage, ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, nicht mehr an.

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Ebenso bleibt der Hilfsantrag, wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass die Klage auch in ihrem Hilfsantrag wegen § 44a Satz 1 VwGO unzulässig ist, kommt es, da es schon an den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm mangelt, auf eine Ermessensausübung der Beklagten nicht mehr an.

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4. Die Kostentscheidung der damit erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO