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VG·AN 17 K 23.31351·15.10.2024

Erfolglose asylrechtliche Klage eines Staatsangehörigen aus der Republik Timor-Leste - Probleme mit Martial Art Groups (MAG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Timor-Leste wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten und berief sich auf Bedrohungen durch Martial Art Groups (MAGs). Das Gericht sah keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, da es sich um kriminelles Vorgehen privater Akteure ohne Anknüpfung an § 3b AsylG handele. MAGs/RAGs seien keine staatlichen oder quasi-staatlichen Akteure i.S.d. § 3c AsylG; zudem sei der Staat schutzbereit und schutzfähig. Auch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden verneint; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer Verfolgung erforderlich, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpft.

2

Gewalt und Bedrohungen durch Martial- oder Ritual-Art-Gruppen begründen keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung, wenn diesen Gruppen keine Herrschaftsmacht i.S.d. § 3c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG zukommt.

3

Geht die Gefährdung von privaten Akteuren aus, scheidet Flüchtlingsschutz aus, wenn der Herkunftsstaat gegen diese Gefahren schutzbereit und ausreichend schutzfähig ist (§ 3d AsylG).

4

Rachehandlungen oder befürchtete Vergeltung ohne Anknüpfung an ein Merkmal nach § 3b AsylG stellen ihrem Zweck nach regelmäßig keine politische Verfolgung dar.

5

Eine drohende strafrechtliche Verfolgung oder Inhaftierung im Herkunftsstaat begründet subsidiären Schutz nur, wenn dadurch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG (z.B. unmenschliche Behandlung) droht; dies erfordert konkrete Anhaltspunkte, etwa zu extremen Haftbedingungen.

Relevante Normen
§ AsylG § 3, § 4§ AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1§ 3c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 AsylG§ 25 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG

Leitsatz

MAGs und RAGs üben, auch wenn sie teilweise staatliche Institutionen in dem Sinn unterwandert haben mögen, als dass Amtswalter zum Teil selbst Mitglieder oder Sympathisanten von MAGs und RAGs sind, keine staatliche oder quasi-staatliche Macht iSv § 3c Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG aus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Der timoresische Staat ist, was die Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der von den MAGs/ RAGs ausgehenden Kriminalität betrifft, auch schutzbereit und ausreichend schutzfähig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Timor-Leste. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 28. Mai 2022 und reiste über Indonesien und Frankreich (Einreise dort am 13.6.2022) am 15. Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30. August 2022 einen Asylantrag stellte. Er war bei der Einreise im Besitz eines Reisepasses der Republik Timor-Leste, gültig vom 7. März 2022 bis 6. März 2027.

2

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 25 AsylG am 25. Oktober 2022, die wunschgemäß in englischer Sprache stattfand, trug der Kläger vor, dass er die Senior Highschool abgeschlossen und nicht gearbeitet habe. Vor seiner Ausreise habe er ein Jahr lang in … im Stadtteil … bei einem Freund gelebt. Seine Eltern lebten in … Er habe fünf Brüder und fünf Schwestern.

3

Zu seinen Asylgründen trug vor, dass es viele Probleme in Timor-Leste gebe, politischen Stillstand, eine Wirtschaftskrise und soziale Probleme. Es gebe Diskriminierung und Korruption. Die Regierung schaffe keine Arbeitsplätze. Er könne nicht zurückkehren, weil er Probleme mit Martial Art Groups (MAG) habe. Die Namen seien PSHT, Matt77 und IKS. Sie wollten ihn zwingen mitzumachen, aber er möchte das nicht. Sie würden ihn umbringen wollen und versuchten, ihn zu finden. Er habe sich von anderen Leuten viel Geld, 6.000 Dollar, geliehen. Sie hätten ihn mit einem Messer umbringen wollen. Der Kläger zeigte zwei Fotos vor, die Verletzungen zeigen, die man seinem Bruder zugefügt habe, und ein Video mit einer Straßenszene. Er gab hierzu an, dass es solche Szenen jeden Tag gebe. Sein Bruder sei angegriffen worden, weil er in einer anderen MAG sei. Er sei im Januar ins Krankenhaus nach … geflohen; seitdem werde der Kläger gesucht. Er selbst sei öfter direkt angegriffen worden. Sie hätten ihn im Januar in … mit einem Pfeil umbringen wollen. In … geblieben sei er wegen der Schule. Um sich zu schützen, sei er nach Deutschland gekommen. Von Januar bis Mai sei er in den Wald im Distrikt … gegangen. Er habe Obst gegessen und auf Steinen geschlafen. Die Ausreise vorbereitet habe sein Freund. Die Schule habe er 2019 abgeschlossen. Im Januar seien seine Probleme aufgetaucht. Er sei nach der Schule in … für Kurse in Japanisch, Koreanisch und Englisch geblieben. Eine polizeiliche Meldung habe er nicht abgegeben. Die Gruppe sei in die Polizei involviert. Er habe sich im Wald und nicht bei Freunden versteckt, weil es sein könne, dass man ihn verrate. Auf Frage, ob die Gruppe auch seine anderen Brüder habe umbringen wollen, gibt der Kläger an, dass diese in den Bergen lebten. Sie hätten kein Problem, weil man sie nicht gekannt habe. Er sei wegen der Kurse nicht zu ihnen geflohen. Wenn er zu seinen Brüdern gehe, werde er verfolgt und das Haus seiner Brüder zerstört. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden und ins Gefängnis zu kommen, weil er sich Geld von anderen Personen geliehen habe.

4

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stelle fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung – in erster Linie – nach Timor-Leste an, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

5

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass es dem Kläger hinsichtlich einer Bedrohung durch MAGs zumutbar sei, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden; zu diesen bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Der Kläger scheine falsche Prioritäten zu setzen, da es ihm offensichtlich zunächst wichtiger gewesen sei, Sprachkurse zu besuchen als unterzutauchen. Sein Vortrag scheine ohnehin wenig glaubhaft.

6

Der Kläger erhob am 26. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage. Mit Schriftsatz vom 16. November 2023 bestellte sich die Klägerbevollmächtigte als Prozessvertreterin und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

7

Zu einer schriftlichen Begründung der Klage kam es nicht.

8

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023,

die Klage abzuweisen.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung und das Vorbringen des Klägers dort wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

10

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.

12

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative).

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.

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Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 -1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).

15

Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Timor-Leste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht.

16

Eine politische Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG) ist nicht zu befürchten. Timor-Leste ist eine parlamentarisch-demokratische Republik, die seit ihrer Unabhängigkeit im Jahr 2002 große Fortschritte beim Aufbau staatlicher Strukturen und demokratischer Kultur entwickelt hat (Auswärtiges Amt, Timor-Leste: Politisches Porträt vom 5.3.2024). Timor-Leste wird als die stabilste Demokratie in Südostasien angesehen (Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht: Timor-Leste am Scheideweg, von Juni 2023; Freedom House, Freedom in the World 2023, Timor-Leste Country Report vom 31.8.2023 und Freedom in the World 2024, Timor-Leste Country Report vom 24.5.2024). Demokratische Freiheitsrechte und Rechtstaatlichkeit werden durch Gesetzgebung und grundsätzlich auch durch Verwaltung und Justiz gewährleistet (United States Department of State [USDOS], Human Rights Report Timor-Leste vom 23.3.2023 und vom 22.4.2024).

17

Prekär sind in Timor-Leste jedoch die wirtschaftlichen und damit einhergehend teilweise die humanitären Verhältnisse. Die Wirtschaft ist schwach. Hohe Arbeitslosigkeit, vor allem Jugendarbeitslosigkeit, und Armut stellen ein großes Problem dar. Nur 23% der Menschen im arbeitsfähigen Alter sind im formellen Sektor beschäftigt; Jobs auf dem formellen Arbeitsmarkt sind rar. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in der bäuerlichen Substitutionswirtschaft. Etwa 42% der Bevölkerung lebt unter der nationalen Armutsgrenze, womit Timor-Leste zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (Konrad Adenauer Stiftung, a.a.O., Bertelmann Stiftung, BTI 2022 und 2024).

18

Die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse mit hoher Jugendarbeitslosigkeit und einem schwachen Bildungssystem bedingen eine hohe Jugend- und Gangkriminalität (Konrad Adenauer Stiftung, a.a.O.) und dadurch eine schlechte Sicherheitslage (Global Initiativ, Global Organized Crime Index von 2023), wenn sich die Sicherheitslage im Vergleich zu den Gewalteskalationen von 2006 und 2008 auch insgesamt deutlich entspannt hat (Markus Reger, Bundeszentale für politische Bildung, Friedenskonsolidierung: Ost-Timor/Timor-Leste vom 1.11.2011). Ein spezifisches Problem sind in Timor-Leste die Kampf- bzw. Ritualsportgruppen (Martial- bzw. Ritual-Art-Gruppen, MAGs und RAGs), die sich seit der Unabhängigkeit Timor-Lestes 2002 von zunächst kulturellen bzw. sportlichen Gruppierungen und Organisationen zunehmend zu politischen Gruppen entwickelt haben und sich, auch im öffentlichen Raum gegenseitig und gewaltsam bekämpfen (WIKIPEDIA, Bandenwesen in Osttimor; Fundasaum Mahein, Politisierung von Kampfsportgruppen, Auswirkungen auf die nationale Sicherheit und die Parlamentswahlen 2023 vom 17.4.2023). Zu den bandenartigen, teilweise über verwandtschaftliche Beziehungen zusammengehaltene MAGs und RAGs gehören die Gruppen Persaudaraan Setia Hati Terate (PSHT), Colimau 2000, Kera Sakti, Korka, Kung Fu Masters und 7-7 (Sete-Sete). Es bestehen unterschiedliche Verbindungen, „Koalitionen“ und Gegnerschaften zwischen den Gruppen, zu verschiedenen politischen Parteien und teilweise auch zu den Sicherheitskräften des Landes (vgl. WIKIPEDIA, a.a.O.). Seit 2008 gab es mehrfach legislative Regelungen zur Regulierungen der MAGs/RAGs wie Legalisierungen und Verbote von Gruppierungen (vgl. WIKIPEDIA, a.a.O.; Bardia Rahmani (The Diplomat), Timor-Lestes neue Königsmacher vom 1.6.2020). Zuletzt ordnete die Regierung am 10. November 2023 angesichts schwerer Vorfälle und anhaltender Probleme die Aussetzung des Lehrens, Lernens und Praktizierens von Kampfkünsten für sechs Monate an (Presseerklärung des Sprechers der Regierung von Timor-Leste vom 10.11.2023; East-Timor, Die Regierung von Timor-Leste setzt den Unterricht und die Praxis der Kampfkünste aus, vom 10.11.2023). Die timoresische Regierung bezog sich zur Begründung dabei auf vier Tote, 26 Verletzte und Sachschäden an 21 Häusern und zehn Fahrzeugen in den vorausgegangenen Tagen (vgl. Presseerklärung, a.a.O.).

19

Diese Lage und das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt, ergibt sich für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Timor-Leste. Während der Kläger beim Bundesamt nur eine allgemeine Gefährdung durch MAGs geltend gemacht hat, insbesondere dass ein Zwang bestünde, dort mitzumachen, sowie ausgeführt hatte, dass sein Bruder von eine MAG verletzt worden sei und er ab Januar 2023 selbst Probleme mit denjenigen bekommen habe, die seinen Bruder verletzt hätten, stellte er die Sachlage, insbesondere die Hintergründe zur Gefährdung in der mündlichen Verhandlung gänzlich anders dar, nämlich, dass sein Bruder den Vergewaltiger seiner Mutter getötet habe und er selbst hierzu Beihilfe geleistet habe und die MAG, in der der Getötete Mitglied gewesen sei, Rache am Bruder und ihm habe üben wollen. Eine politische Verfolgung, nämlich eine Gefährdung aufgrund eines Merkmals nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1AsylG stellt ausgeübte oder zu befürchtende Rache von der Zielrichtung her nicht dar.

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Außerdem üben MAGs und RAGs, auch wenn sie teilweise staatliche Institutionen in dem Sinn unterwandert haben mögen, als dass Amtswalter zum Teil selbst Mitglieder oder Sympathisanten von MAGs und RAGs sind, keine staatliche oder quasi-staatliche Macht im Sinne von § 3c Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG aus. Sie werden vom Staat wie das Verbot von November 2023 zeigt, auch nicht faktisch geduldet und haben politisch und administrativ keinen derart großen Einfluss auf das Land, dass ihnen faktisch Herrschaftsmacht zukäme. Bei der Gewalt der MAGs und RAGs handelt sich vielmehr um rein kriminelles Vorgehen von privaten Akteuren und nicht um eine staatliche Bedrohung i.S.v. § 3c AsylG.

21

Der timoresische Staat ist, was die Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der von den MAGs/ RAGs ausgehenden Kriminalität betrifft, auch schutzbereit und ausreichend schutzfähig. Die Schutzbereitschaft zeigt sich insbesondere an dem im November 2023 erlassenen, wenn auch nur temporär verfügten Verbot der Ausübung des Kampfsportes. Es kann, nachdem Gegenteiliges weder vom Kläger noch von Erkenntnismitteln berichtet wird, davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme auch entsprechende Wirkung erzielt hat. Die Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung stellen auch die Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Polizei in Timor-Leste nicht in Frage, sondern belegen diese vielmehr. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, ging die Polizei jedenfalls erfolgreich gegen seinen Bruder vor, der nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung einen Mord verübt hat. Dass die Polizei wegen der Beilhilfe zum Mord auch den Kläger sucht, ist in keiner Weise zu beanstanden und entspricht rechtsstaatlichem Vorgehen. Hiergegen gewährt das Asylrecht keinen Schutz.

22

Nachdem sich aus den Aussagen des Klägers keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung ergeben, kann auch dahinstehen, ob ihm sein Vortrag angesichts der erheblichen Abweichungen zwischen dem Vortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überhaupt geglaubt werden kann.

23

2. Dem Kläger steht angesichts der dargestellten Lage in Timor-Leste auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

24

Nach den Angaben des Klägers sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Dass dem Kläger angesichts der eingestandenen Beihilfe zum Mord in Timor-Leste möglicherweise eine strafrechtliche Verurteilung und Inhaftierung droht, stellt für sich genommen keine solche Gefahr dar. Allenfalls bei extrem schlechten Haftbedingungen, die eine Gefährdung von Leib und Leben des Inhaftierten begründen würden, käme dies in Betracht. Dies hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hiervon ist in einem Rechtstaat auch nicht auszugehen. Die beigezogenen Erkenntnismittel geben keinen Hinweis auf derartige Verhältnisse. Auch besteht für den Kläger keine konkrete Gefahr, Opfer von Übergriffen durch Kampfsportgruppen zu werden. Gegen Racheakte, die aber auch nicht ausreichend konkret erkennbar sind, kann sich der Kläger auch durch Einschalten der Polizei und Fernhalten von den Aggressoren und gegebenenfalls durch Wegzug aus dem Umfeld der potentiell Racheübenden schützen.

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Das Ausmaß der Gefährdung der Bevölkerung durch MAGs war und ist auch nicht im Allgemeinen derart groß, dass ein asylrelevantes Ausmaß („real risk“ der eigenen Betroffenheit) erreicht wird. Die von der timoresischen Regierung in ihrer Presseerklärung genannten Kriminalitätszahlen sind noch weit von einer realen Bedrohung jedes Einzelnen entfernt und aufgrund des ausgesprochenen Verbot jedenfalls nicht angewachsen.

26

3. Ebenso wenig bestehen ausreichende Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar sind die wirtschaftlichen und teilweise auch die humanitären Verhältnisse in Timor-Leste schlecht und stellen Arbeitslosigkeit und Armut wie dargestellt ein großes Problem dar, jedoch ist nicht erkennbar, dass der Kläger von so gravierenden Umständen betroffen wäre, dass deshalb ein Abschiebungsverbot anzunehmen ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können rechtlich aber nur im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris Rn. 11) und führen – schon wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – auch nur ausnahmsweise zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass eine Situation extremer Not für den Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu erwarten ist, kann nicht festgestellt werden. Zum einen besteht die durch die Flutkatastrophe von Anfang April 2021 und die Corona-Pandemie zusätzlich verschärfte Situation so nicht mehr. Zum anderen hat der Kläger außer seinen Eltern zehn Geschwister in Timor-Leste, so dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass er bei Bedarf auf familiäre finanzielle Unterstützung zugreifen kann. Als erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger, gut ausgebildeter und mit den Verhältnissen des Landes vertrauter Mann erscheint es außerdem möglich, jedenfalls informelle und zeitweise Arbeit zu finden und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die möglichen Rückkehrbeihilfen und die in Deutschland durch Arbeit erwirtschaften Mittel werden sein Überleben in menschenwürdiger Weise in einer ersten Zeit sichern. Sein Vortrag zum Eingehen von Schulden und daraus abgeleiteten Befürchtungen ist vollkommen unsubstantiiert und begründet ein Abschiebungsverbot somit ebenfalls nicht.

27

4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.

28

5. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung in Ziffer 6 des Bescheids gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).

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6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.