Ablauf einer kalendarisch gesetzten Frist im Rahmen einer Zwangsgeldandrohung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerseite erklärte die Sache zur Zwangsgeldandrohung für erledigt; die Beklagte stimmte zu. Die Zwangsgeldandrohung mit kalendarischer Frist war aufgrund des Fristablaufs und der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenstandslos, nicht zwingend rechtswidrig. Das Verfahren wurde abgetrennt und eingestellt; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Verfahren zur Zwangsgeldandrohung nach Erledigungserklärung des Klägers und Zustimmung der Behörde abgetrennt und eingestellt; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldandrohung, für die eine kalendarische Frist gesetzt wurde, wird bei Ablauf dieser Frist ohne Erfüllung der Verpflichtung in der Regel gegenstandslos, ohne dass darin notwendigerweise eine Rechtswidrigkeit der Androhung liegt.
Wenn durch Klageerhebung aufschiebende Wirkung eintritt und die gesetzte kalendarische Frist abläuft, ist die Klage insoweit unzulässig, weil die angedrohte Zwangsvollstreckung nicht mehr durchführbar ist.
Erklärt die klagende Partei die Hauptsache für erledigt und stimmt die Behörde zu, ist das Verfahren einzustellen; die Kosten sind nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zuzuweisen, regelmäßig der Partei, die das erledigende Ereignis zu vertreten hat oder voraussichtlich unterlegen wäre.
Formulierungsänderungen einer Zwangsgeldandrohung, die die Fristregelung betreffen, sind der Zwangsgeldandrohung und nicht dem Grundverwaltungsakt zuzurechnen (qualifizierende Unterscheidung nach Art. 36 VwZVG).
Leitsatz
Eine Zwangsgeldandrohung wird (lediglich) gegenstandslos, aber nicht rechtswidrig, wenn eine kalendarische Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass der auferlegten Verpflichtung bis dahin nachzukommen war. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2022 wird vom Verfahren AN 17 K 22.01803 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen AN 17 K 23.931 eingestellt.
2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird ab der Abtrennung des Verfahrens auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist – unter Abtrennung vom Verfahren der Anfechtung des Grundverwaltungsaktes – einzustellen, nachdem die Klägerseite mit Schriftsatz vom 25. April 2023 die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat und die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 der Hauptsacheerledigung zugestimmt hat.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens damit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der in der Rechtstreitigkeit voraussichtlich unterlegen wäre oder demjenigen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Hebt eine Behörde einen Bescheid auf oder ändert ihn während des Gerichtsverfahrens ab, kann hieraus zwar regelmäßig geschlossen werden, dass sie damit einer Bescheidsaufhebung durch das Gericht zuvorkommt und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns einräumt. Vorliegend erfolgte die Änderung des Bescheids jedoch lediglich im Hinblick auf die Fristsetzung der Zwangsgeldandrohung (nunmehr Fristsetzung in Abhängigkeit von der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes anstatt feste, kalendarische Frist), weil in Folge der Klageerhebung mit aufschiebender Wirkung und des Ablaufs der gesetzten Frist die auferlegte Verpflichtung mit der bisherigen Zwangsgeldandrohung nicht mehr hätte vollstreckt werden können, vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Nach der neueren Rechtsprechung wird eine Zwangsgeldandrohung (lediglich) gegenstandslos, aber nicht rechtswidrig, wenn eine kalendarische Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass der auferlegten Verpflichtung bis dahin nachzukommen war (BayVGH, B.v. 21.8.2006 – 24 CS 06.1945 – juris Rn. 85 m.w.N., ThürOVG, U.v. 28.9.2000 – 3 KO 7000/99 – juris Rn. 55 f., VG Ansbach, B.v. 25.8.2016 – AN 16 S 16.01316 – juris Rn. 23). Mit dem Ablauf der gesetzten Frist ist die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung deshalb unzulässig geworden und hätte ohne die beiderseitigen Erledigungserklärungen abgewiesen werden müssen. Gegen die hinsichtlich der Frist geänderte Zwangsgeldandrohung – rechtlich ist die formulierungstechnische Änderung in Ziffer 1 des Bescheids der Zwangsgeldandrohung und nicht dem Grundverwaltungsakt zuzurechnen, vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG – geht der Kläger nicht weiter vor. Sonstige Rechtsprobleme sind auch nicht erkennbar. Die Kosten sind damit billigerweise dem Kläger aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Bei gleichzeitiger Entscheidung des Gerichts über den Grundverwaltungsakt und die Zwangsgeldandrohung bleibt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, solange diese unter dem Wert des Grundverwaltungsakts liegt, zwar außer Betracht (Ziffer 1.7.2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), im Falle einer getrennten Entscheidung ist der Wert der Zwangsgeldandrohung (unter Berücksichtigung von Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs) jedoch extra zu veranschlagen.