Abschiebungsanordnung gem. § 35 AsylG nach Frankreich.
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig sowie gegen Abschiebungsandrohung nach Frankreich und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Sie war in Frankreich bereits als Flüchtling anerkannt worden. Das Gericht bestätigt die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da keine beachtliche Gefahr einer Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung in Frankreich erkennbar sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG und die Befristung des Einreiseverbots werden als rechtmäßig angesehen.
Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsandrohung nach Frankreich und Einreiseverbot abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen bereits gewährten internationalen Schutzes ist unionsrechtskonform nur zulässig, wenn dem Betroffenen im zuständigen Mitgliedstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh droht.
Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem schließt eine Prüfung nicht aus, ob im zuständigen Mitgliedstaat Funktionsstörungen eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreichen und im Einzelfall zu extremer materieller Not führen.
Eine Art. 4 GRCh relevante extreme materielle Not liegt nur vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von eigenem Willen und persönlichen Entscheidungen ihre elementarsten Bedürfnisse (insbesondere Ernährung, Hygiene, Unterkunft) nicht befriedigen kann und dadurch in menschenwürdewidrige Verelendung gerät.
Familiäre Bindungen im Bundesgebiet begründen im Asylverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht ohne Weiteres ein Abschiebungsverbot; sie sind vorrangig im Vollzug durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Frankreich.
Die 1999 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie ist dem Volk der Edo zugehörig und christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ sie Nigeria im Jahr 2017, reiste zuerst mit dem Bus über Niger und Libyen und von dort mit dem Boot weiter nach Italien, wo sie sich zunächst acht Monate aufhielt. Von dort sei sie mit dem Bus nach Frankreich gereist, habe sich dort ca. vier Jahre in … aufgehalten, sei dann für ca. zwei Monate in die Niederlande und von dort über Frankreich nach Deutschland gereist. Die Einreise nach Deutschland fand nach eigenen Angaben im September 2020 statt. Aus einer Meldung der Polizeiinspektion … ergibt sich hingegen, dass sich die Klägerin bereits früher in Deutschland aufgehalten hatte, da sie am 16. Juli 2020 in … aufgegriffen wurde, weil sie ohne Zugticket mit dem Zug in der 1. Klasse von … nach … gefahren war.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) holte sich daraufhin aus der Eurodac-Datenbank Ergebnisse ein. Für die Klägerin ergab sich ein Treffer für die Republik Frankreich für den 23. Februar 2017.
Auf das auf Art. 18 Absatz 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom 20. Juli 2020 hin teilte Frankreich mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, dass der Klägerin in Frankreich am 10. April 2019 der Flüchtlingsstatus anerkannt wurde.
In Deutschland stellte die Antragstellerin am 12. Februar 2021 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. März 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls primär die Abschiebung nach Frankreich an, wobei die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschrieben werden dürfe (Ziffer 3), und befristete das gesetzlicher Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach.
Die Klägerin beantragte,
1.Der Bescheid des Bundesamts vom 02.03.2021, Aktenzeichen: … wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG bestehen.
Zur Begründung berief sich die Klägerin auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwände.
Die Antragsgegnerin beantragte,
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakte, die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Trotz Ausbleibens der Beteiligten konnte über sie verhandelt und entschieden werden, da die Parteien auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Nachdem gegen die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) keine Klagebefugnis besteht, ist bei sachgerechter Auslegung davon auszugehen, dass sich die Klage nicht gegen Ziffer 5 richtet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1), die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2), die Abschiebungsandrohung insbesondere nach Frankreich (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen. Nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen. Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris). Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, dass sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).
Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt jedoch nicht absolut im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedsstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat grundrechtswidrig behandelt werden. Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).
Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89). Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36). Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an „Bett, Brot und Seife“ zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5). Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).
Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedsstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn die Schutzberechtigten sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not im oben genannten Sinne befänden. Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).
Bei dem so definierten Maßstab ist also weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (sog. Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 26). Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist. Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (OVG RhPf, a.a.O.; vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 187).
2. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Entscheidungsmaßstäben droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Frankreich keine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
Nach einer Anerkennung wird Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren verliehen, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für vier Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann. Anerkannte Schutzberechtigte, welche während des Asylverfahrens untergebracht waren, können nach der Schutzgewährung weitere drei Monate in der bisherigen Unterkunft verbleiben. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Nach der Anerkennung müssen sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, im Rahmen dessen die Möglichkeit einer (weiteren) temporären Unterbringung für neun Monate in einem hierfür vorgesehenen Zentrum besteht, die wiederum für drei Monate verlängerbar ist. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind zwar je nach Region unterschiedlich und für sich genommen nicht immer ausreichend, werden allerdings durch solche von Nichtregierungsorganisationen ergänzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 25. Juni 2021, S. 13)
Anerkannte Schutzberechtigte haben ebenso wie französische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei u.U. tatsächliche Hürden, wie mangelnde Sprachkenntnisse, bestehen können (vgl. BFA a.a.O.). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 25. Juni 2021, S. 14).
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und Maßstäbe sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Klägerin - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Frankreich einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich Rückschlüsse auf nach o.g. Maßstäben systemische Mängel ziehen lassen.
Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Klägerin um eine gesunde junge Frau handelt. Mit einer hilflosen Lage und Verelendung ist bei zuzumutender Eigeninitiative sowie Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nicht mit der nach o.g. Maßstäben erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Der Klägerin ist es - auch zur Vermeidung einer etwaigen Obdachlosigkeit - zudem zumutbar, die ihm in Frankreich gebotenen (Rechtsschutz-)Möglichkeiten bzw. ggf. „kompensierend“ Hilfemöglichkeiten durch Private bzw. NGOs zu ergreifen.
3. Das Bundesamt hat ferner unter Ziffer 2 des Bescheides vom 2. März 2021 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass für die Klägerin kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn hinsichtlich Frankreichs, das in der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Zielstaat einer Abschiebung genannt wurde, ein solches Abschiebungsverbot besteht. Ein Abschiebungsverbot folgt insbesondere nicht daraus, dass die Schwester der Klägerin (wohl) in Deutschland lebt. Im vorliegenden Verfahren kann nicht über die Frage nach dem Vorliegen einer rechtlich geschützten familiären Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland und den hieraus zu ziehenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen entschieden werden; mögliche familiäre Bindungen der Klägerin ins Bundesgebiet sind vielmehr erst durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen.
4. Die Abschiebungsandrohung (insbesondere) nach Frankreich in wurde von der Beklagten zutreffend auf § 35 AsylG gestützt. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
5. Auch das in Ziffer 4 getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das ausweislich § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.