Zuständigkeit des Gerichts bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Auswahlentscheidung des Bundespolizeipräsidiums an und begehrt die Aufhebung der Bescheide, weil sie wegen Alters aus dem Verfahren ausgeschieden sei; sie macht geltend, die Stelle sei als Angestelltenverhältnis auszugestalten. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit des Klagegerichts. Das VG Ansbach stellt fest, dass § 52 Nr. 4 VwGO nur greift, wenn die Klage auf Begründung eines Beamtenverhältnisses zielt; hier sei hingegen ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begehrt. Deshalb ist nach § 52 Nr. 2 VwGO das VG am Sitz der Bundesbehörde (Potsdam) zuständig, und die Sache wird dorthin verwiesen.
Ausgang: VG Ansbach erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Potsdam
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus oder über die Entstehung eines Beamten-, Richter-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnisses das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder, mangels dessen, seinen Wohnsitz hat.
Der spezielle Gerichtsstand des § 52 Nr. 4 VwGO findet keine Anwendung, wenn die Klage nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet ist, sondern auf den Abschluss oder die Ausübung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses.
Bei Streitigkeiten über Auswahl- oder Stellenbesetzungsentscheidungen ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die materielle Zielrichtung des begehrten rechtlichen Erfolgs (Begründung eines Sonderstatusverhältnisses vs. privatrechtliche Beschäftigung) abzustellen.
Ist ein Verwaltungsgericht örtlich unzuständig, hat es nach erfolgter Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Leitsatz
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Für ein Klageverfahren gegen das Bundespolizeipräsidium als Bundes- und Erlassbehörde der angegriffenen Bescheide ist das VG Potsdam zuständig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Gründe
Für die seitens der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 15. August 2025 erhobene Klage gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten für … ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach örtlich nicht zuständig.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, dass unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 20. Dezember 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2025 über ihre Bewerbung für … noch einmal entschieden wird, da sie wegen ihres Alters zu Unrecht vorzeitig aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden sei. Zwar habe sie das Höchstalter zur Berufung in ein Beamtenverhältnis des Bundes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO bereits überschritten, allerdings begehre sie kein Beamtenverhältnis, sondern die Übertragung bzw. Ausübung der … im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Stellenausschreibung lasse sich dahingehend auslegen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für diese Klage örtlich nicht zuständig, da das klägerische Begehren nicht im Sinne des vorrangigen Gerichtsstandes für Sonderstatusverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet ist.
Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Das klägerische Begehren, auf dessen Materie es bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ankommt (vgl. BeckOK VwGO/Peters, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 83 Rn. 1, beck-online), zielt vorliegend jedoch nicht auf die Vergabe einer Stelle im Rahmen eines Beamtenverhältnisses und die Begründung eines solchen als Sonderstatusverhältnis, sondern auf den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages ab. Für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang ist der gegenüber § 52 Nr. 4 VwGO nachrangig einschlägige Gerichtsstand des § 52 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 VwGO („vorbehaltlich der Nummern 1 und 4“) eröffnet. Danach ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie gemäß Satz 2 auch bei der hier streitgegenständlichen Verpflichtungsklage das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Da das Bundespolizeipräsidium als Bundes- und Erlassbehörde der angegriffenen Bescheide seinen Sitz in Potsdam hat, ist vorliegend das Verwaltungsgericht Potsdam für das Klageverfahren zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Potsdam vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.