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VG·AN 14 K 23.1955·21.01.2026

Erfolgreiche Leistungsklage des Pflegeausbildungsfonds auf Zahlung von Umlagebeträgen in den Ausgleichsfonds nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG);, Verzugszinsen nach § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. § 3 Vereinbarung der Verfahrensregelungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die fondsverwaltende Stelle verlangte von einer ambulanten Pflegeeinrichtung die Zahlung rückständiger Umlagebeträge für 2020–2023 in den Ausgleichsfonds nach dem PflBG. Streitig war u.a., ob die Forderungen wirksam bekannt gegeben und bestandskräftig festgesetzt wurden und in welcher Höhe Verzugs- und Prozesszinsen geschuldet sind. Das VG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 37.006,58 EUR sowie zu Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zur jeweiligen Rechtshängigkeit und zu Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. Soweit die Klage nach Teilzahlung zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Zahlung von Umlagebeträgen sowie Verzugs- und Prozesszinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fondsverwaltende Stelle, die zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes beliehen ist, handelt im Umfang der Beleihung funktionell als Behörde; die Durchsetzung bestandskräftig festgesetzter Umlagebeträge ist öffentlich-rechtlich und unterliegt dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).

2

Ist dem Beliehenen keine eigene Vollstreckungsbefugnis nach dem einschlägigen Landesvollstreckungsrecht übertragen, besteht für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erlangung eines Vollstreckungstitels.

3

Schriftliche Festsetzungs- und Zahlungsbescheide eines Beliehenen werden bei einfacher Postübermittlung nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben, sofern keine substantiierten Anhaltspunkte für einen späteren Zugang vorliegen; nach Eintritt der Bestandskraft ist die Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht mehr zu prüfen.

4

Werden Umlagebeträge nach der PflAFinV kalendermäßig bis zum 10. eines Monats fällig, tritt Verzug ohne Mahnung ab dem folgenden Tag ein; Verzugszinsen können auf Grundlage von § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. den vereinbarten Verfahrensregelungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.

5

Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen bei fehlender spezialgesetzlicher Abweichung in entsprechender Anwendung von § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit zuzusprechen; bei Klageerweiterung beginnt die Verzinsung für den erweiterten Betrag mit deren Rechtshängigkeit.

Relevante Normen
§ PflBG § 26 Abs. 4, 6§ PflBG § 33 Abs. 4, 6§ 26 Abs. 4 und 6 PflBG§ 32 PflBG§ 33 Abs. 3 und 4 PflBG§ 33 Abs. 1 PflBG

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 37.006,58 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 30.992,48 EUR bis Rechtshängigkeit am 27. September 2023 in Höhe von insgesamt 4.044,14 EUR und aus einem Betrag von 6.014,10 EUR bis Rechtshängigkeit am 13. Januar 2026 in Höhe von insgesamt 1.388,66 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 30.992,48 EUR seit Rechtshängigkeit am 27. September 2023 und aus einem Betrag von 6.014,10 EUR seit Rechtshängigkeit am 13. Januar 2026 zu zahlen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstre-ckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Umlagebeträgen in den Ausgleichsfonds zur Finanzierung der einheitlichen Pflegeausbildung.

2

Die Klägerin ist die in Bayern fondsverwaltende Stelle für den zur Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung eingerichteten Ausgleichsfonds, die Beklagte betreibt ein ambulantes Pflegeunternehmen.

3

Für das Kalenderjahr 2020 setzte die Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 2020 für die Beklagte einen Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.104,49 EUR in monatlichen Teilbeträgen von 420,89 EUR (August) bzw. 420,90 EUR (September bis Dezember) fest, fällig zum jeweiligen 10. des Kalendermonats.

4

Für das Kalenderjahr 2021 setzte die Klägerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 einen Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.654,03 EUR in monatlichen Teilbeträgen von 637,79 EUR (Januar) bzw. 637,84 EUR (Februar bis Dezember) fest, fällig zum jeweiligen 10. des Kalendermonats.

5

Für das Kalenderjahr 2022 setzte die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 20. September 2022 zum Festsetzungs- und Zahlungsbescheid vom 29. Oktober 2021 einen Einzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 13.191,66 EUR in Teilbeträgen von 1.064,23 EUR (Januar bis Oktober) bzw. 1.274,68 EUR (November und Dezember) fest, fällig zum jeweiligen 10. des Kalendermonats.

6

Für das Kalenderjahr 2023 setzte die Klägerin mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 einen Einzahlungsbetrag von insgesamt 24.056,40 EUR in Teilbeträgen von 2004,70 EUR fest, fällig zum jeweils 10. des Kalendermonats.

7

Die Beklagte leistete auf diese Bescheide zunächst keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 mahnte die Klägerin alle bis dahin fälligen Teilbeträge in Höhe von insgesamt 24.954,88 EUR an. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht.

8

Die Klägerin hat am 27. September 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 und 6 Pflegeberufegesetz (PflBG). Zu ihren Aufgaben gehöre die Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs nach § 32 PflBG, die Erhebung der Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Abs. 3 und 4 PflBG, sowie die Verwaltung der eingehenden Beträge nach § 33 Abs. 1 PflBG. Die Beklagte sei als ambulante Pflegeeinrichtung zur Zahlung von Umlagebeträgen verpflichtet. Für die Klage habe die Klägerin insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie als beliehenes Unternehmen keine Behörde des Freistaats Bayern im Sinne des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sei und daher auf die klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen sei. Aus den Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 2020-2023 seien bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Umlagebeträge in Höhe von 40.992,48 EUR fällig (Teilbeträge August 2020 bis September 2023).

9

Daneben seien aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzugs Verzugszinsen angefallen. Die monatlichen Umlagebeträge seien jeweils zum 10. des Kalendermonats fällig, sodass jeweils ab dem 11. des Monats Zahlungsverzug eingetreten sei. Die Fälligkeit ergebe sich aus dem Gesetz, § 13 Abs. 1 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV). Zudem sei in den Bescheiden auf die Fälligkeitstermine hingewiesen worden. Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergebe sich aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gemäß § 33 Abs. 6 PflBG sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeträge (Vereinbarung der Verfahrensregelungen). Der Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung ergebe sich entsprechend aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Verzugspauschale von 40 EUR für insgesamt 38 Monate (08/2020 bis einschließlich 09/2023) ergebe sich entsprechend aus § 288 Abs. 5 BGB.

10

Die Beklagte hat auf die Übermittlung der Klageschrift durch das Gericht nicht reagiert. Das entsprechende gerichtliche Schreiben vom 29. September 2023, welches an die Adresse „…“ adressiert war, wurde am selben Tag zur Post gegeben und kam nicht als unzustellbar zurück. Nachdem das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 19. Februar 2025 anberaumt hatte, kam die versandte Ladung (adressiert an „…“) mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurück. Daraufhin teilte die Klägerin auf gerichtliche Nachfrage die neue Adresse „…, … …“ der Beklagten mit. An diese Adresse wurde die Klageschrift samt Anlagen mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2025 nochmals verschickt und ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2025 der Beklagten zugestellt.

11

Die Klägerin übersandte der Beklagten unter der neuen Adresse „…, … …“ mit Schreiben vom 21. Januar 2025, welches der Klägerin nach dem in den Akten befindlichen Sendungsnachweis am 23. Januar 2025 zugestellt wurde, nochmals die der Klageforderung zugrundeliegenden Bescheide und unterbreitete ihr ein Angebot zur Neuberechnung der Schätzbescheide. Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht.

12

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2025 wurde Termin für die mündliche Verhandlung auf Dienstag, den 20. Mai 2025 bestimmt.

13

Am 16. Mai 2025 teilte die Beklagte dem Gericht telefonisch mit, dass sich die Angelegenheit eigentlich erledigt habe. Sie habe mit dem Pflegeausbildungsfonds telefoniert und werde 12.000 EUR überweisen. Die Beklagte habe monatelang ihre Post nicht geöffnet und daher bisher nichts unternommen.

14

Die Klägerin bestätigte am 19. Mai 2025 telefonisch, dass sich die Beklagte bei ihr gemeldet habe und eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR am 16. Mai 2025 überwiesen habe. Sie habe zudem angekündigt, dass sie die notwendigen Informationen für eine Abänderung der ergangenen Umlagebescheide bereitstellen werde. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, wurde die für den 20. Mai 2025 bestimmte mündliche Verhandlung von Amts wegen abgeladen.

15

Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 mit, dass es zu keiner außergerichtlichen Verständigung mit der Beklagten gekommen sei. Diese habe sich nicht zur Klärung der Angelegenheit und Übermittlung der Unterlagen für eine Neuberechnung mit der Klägerin in Verbindung gesetzt. Es seien auch keine weiteren Zahlungen außer der Einmalzahlung in Höhe von 10.000 EUR vom 16. Mai 2025 geleistet worden.

16

Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin die Klage um die Umlagebeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2023 erweitert. Dem Schreiben waren als Anlagen aktualisierte Forderungs- und Zinsaufstellungen beigefügt, welche auch die von der Beklagten im Mai 2025 geleistete Zahlung berücksichtigten.

17

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.006,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 30.992,48 Euro bis Rechtshängigkeit am 27.09.2023 in Höhe von 4.044,14 Euro und aus einem Betrag von 6.014,10 Euro bis Rechtshängigkeit am 13.01.2026 in Höhe von 1.388,66 Euro, sowie ab jeweiliger Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

18

In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2026 bestätigte die Vertreterin der Klägerin, dass die der Klageforderung zugrunde gelegten Bescheide durch einen Postdienstleister am Bescheidsdatum versendet wurden. Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht weiter geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

19

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2026 Bezug genommen.

Gründe

20

Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und sie auf diese Möglichkeit im Ladungsschreiben hingewiesen worden war.

21

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

22

Soweit die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 13. Januar 2026 hinsichtlich der Umlagebeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 6.014,10 EUR nebst Zinsen erweitert hat, ist die Klageerweiterung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Den weiteren Umlagebeträgen liegt derselbe Festsetzungs- und Zahlungsbescheid zugrunde, wie der ursprünglichen Klageforderung. Infolge der Erweiterung kann somit über alle in diesem Bescheid festgesetzten Umlagebeträge entschieden werden, ein weiteres Gerichtsverfahren ist entbehrlich. Einwendungen hinsichtlich der Erweiterung sind weder geltend gemacht noch von Amts wegen erkennbar.

A.

23

Für die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.

24

Die Klägerin wurde mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom 8. Oktober 2018 durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG beliehen. Die Beleihung der Klägerin beinhaltet die Befugnis, gegenüber den nach dem Pflegeberufegesetz einzahlungspflichtigen Einrichtungen den von diesen zu leistenden Umlagebetrag mit Verwaltungsakt festzusetzen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Ein beliehenes Privatrechtssubjekt handelt funktionell als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit allen behördlichen Handlungsoptionen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 1 Rn. 162ff.). Soweit die Übertragung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung konkret reicht, handelt der Beliehene daher öffentlichrechtlich.

25

Nach § 26 PflBG werden die Kosten der Pflegeausbildung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der in § 26 Abs. 2 bis § 36 PflBG getroffenen Regelungen finanziert. Die Einzahlungsverpflichtung der Beklagten, die auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 PflBG i.V.m. der PflAFinV beruht, stellt eine öffentlichrechtliche Forderung des Freistaats Bayern dar, für deren Durchsetzung grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt, ändert daran nichts, da diese als Beliehene und somit als vom Freistaat Bayern beauftragte Behörde tätig wurde. Damit ist auch die mit der vorliegenden Klage verfolgte Durchsetzung der in den Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden festgestellten Forderungen öffentlichrechtlich zu qualifizieren (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.12.2023 – Au 9 K 22.1903 – juris Rn. 19 ff.).

26

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Mittelfranken hat.

B.

27

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

28

Insbesondere besitzt die Klägerin für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie benötigt einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, um die durch Verwaltungsakt festgesetzten Umlagebeträge vollstrecken zu können. Die Befugnis, selbst zu vollstrecken, wurde ihr weder durch die Regelungen zur Beleihung im Pflegeberufegesetz übertragen, noch sehen die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eine solche vor. Die Klägerin ist daher nicht gemäß Art. 27 Abs. 2 VwZVG in Verbindung mit § 3 DVVwZVG zur Anbringung einer Vollstreckungsklausel an Bescheide nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG befugt (vgl. ausführlich VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 11).

C.

29

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der bestandskräftig festgesetzten Umlagebeträge für die Jahre 2020 bis 2023 zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen im tenorierten Umfang.

30

I. Aufgrund der bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheide vom 11. Mai 2020 für das Jahr 2020 in Höhe von 2.104,49 EUR, vom 30. Oktober 2020 für das Jahr 2021 in Höhe von 7.654,03 EUR, vom 2. September 2022 für das Jahr 2022 in Höhe von 13.191,66 EUR und vom 28. Oktober 2022 für das Jahr 2023 in Höhe von 18.042,30 und unter Berücksichtigung der am 16. Mai 2025 geleisteten Einmalzahlung durch die Beklagte in Höhe von 10.000,00 EUR, hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 37.006,58 EUR.

31

Die genannten Bescheide für die Finanzierungsjahre 2020 bis 2023 wurden gegenüber der Beklagten wirksam bekannt gegeben und die eingeklagten Beträge bestandskräftig festgesetzt.

32

Der Eintritt der Bestandskraft richtet sich im Falle von Bescheiden der Klägerin, die – wie bereits dargestellt wurde – vom Freistaat Bayern mit öffentlichrechtlichen Aufgaben beliehen wurde und daher funktionell als Behörde handelt, nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Da die Bescheide nicht im Wege des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, ist die in Art. 23 VwZVG vorgesehene, förmliche Zustellung nicht erforderlich. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland mit der Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

33

Die Bescheide wurden nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch einen Versanddienstleister an dem jeweils ausgewiesenem Bescheidsdatum mit einfachem Brief zur Post gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bescheide nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Vielmehr hat die Beklagte nach Klageerhebung eine Teilzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR angewiesen und damit auch zu erkennen gegeben, dass sie Kenntnis von den der Klageforderung zugrundeliegenden Bescheiden hat.

34

Da die genannten Bescheide bestandskräftig sind, ist deren Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen. Ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 44 BayVwVfG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend ist die Klägerin zur Zahlung in Höhe von insgesamt 37.006,58 EUR zu verurteilen.

35

II. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 30.992,48 EUR bis Rechtshängigkeit am 27. September 2023 in Höhe von insgesamt 4.044,14 EUR und aus einem Betrag von 6.014,10 EUR bis Rechtshängigkeit am 13. Januar 2026 in Höhe von insgesamt 1.388,66 EUR.

36

Rechtsgrundlage für den Zinsanspruchs ist § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. § 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen erhebt die fondsführende Stelle, werden Einzahlungen verspätet geleistet, für diese ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 33 Abs. 6 Satz 2 PflBG.

37

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PflAFinV zahlen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 PflBG den Umlagebetrag jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats. Eine entsprechende Regelung zur Fälligkeit findet sich in den bestandskräftigen Bescheiden der Klägerin. Damit ist entsprechend § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit für die Leistung nach dem Kalender bestimmt und es bedurfte für den Eintritt des Verzuges keiner Mahnung durch die Klägerin. Die von der Klägerin verschickten Mahnungen stellen daher eine rechtlich zur Verzugsbegründung nicht erforderliche zusätzliche Zahlungsaufforderung dar.

38

Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlichen Umlagebeträge somit jeweils mit Beginn des 11. Kalendertages in Verzug geraten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen ist ab diesem Tag die Forderung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

39

Nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen werden abgerundete volle Eurobeträge verzinst. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben entsprechen die von der Klägerin mit dem Schreiben vom 13. Januar 2026 als Anlagen K25 und K26 vorgelegten Zinsberechnungen. Einwände gegen den Zinsanspruch wurden von der Beklagten nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

40

Daher sind die Verzugszinsen in der beantragten Höhe bis zur jeweiligen Rechtshängigkeit festzusetzen.

41

III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Rechtshängigkeit nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

42

Grundsätzlich sind in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlichrechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung von § 291 BGB zu entrichten, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (grundlegend BVerwGE 7, 95; aus jüngerer Zeit etwa BVerwGE 158, 296 Rn. 9). Da der Umfang der Geldschuld vorliegend eindeutig bestimmt ist bzw. rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können auch im vorliegenden Fall Prozesszinsen nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden (vgl. auch VG Augsburg, GB v. 6. 20. April 2024 – Au 9 K 23.2013 – juris Rn. 34).

43

Fristbeginn ist, soweit eine Forderung im Verwaltungsrechtsweg eingeklagt wird, bereits die Anhängigkeit der Klageforderung, also der Eingang des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht, mit dem die Forderung geltend gemacht wird. Dies ergibt sich aus § 90 Abs. 1 VwGO, wonach die Streitsache mit Erhebung der Klage rechtshängig wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 5). Dementsprechend sind für die zunächst eingeklagten Umlagebeträge bis einschließlich September 2023 in Höhe von 30.992,48 EUR Prozesszinsen ab dem Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 27. September 2023 und für die mit der Klageerweiterung vom 13. Januar 2026 zusätzlich geltend gemachten Umlagebeträge in Höhe von 6.014,10 EUR Prozesszinsen ab diesem Tag zuzusprechen.

44

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 4 VwGO.

45

Soweit die Klägerin die Klage in Folge der Einmalzahlung der Beklagten zurückgenommen hat, sind die Kosten der Beklagten gem. § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen (vgl. Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, § 155 Rn 14). Da der Umfang, in dem die Klage im Übrigen zurückgenommen wurde, im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO geringfügig ist, waren die Kosten des Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen.

46

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.