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VG·AN 10 S 24.670·17.04.2024

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens (Drogenkonsum) – einstweiliger Rechtsschutz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens. Anlass waren toxikologische Blutbefunde (u.a. Methamphetamin/Amphetamin) aus einer Verkehrskontrolle; der Antragsteller behauptete unwissentliche Einnahme und finanzielle Unmöglichkeit der Begutachtung. Das Gericht hielt die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV für formell und materiell rechtmäßig und den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV für zulässig. Die behördliche Einstellung eines zuvor eingeleiteten Entzugsverfahrens verbrauchte den Anlass nicht und begründete keine Bindungswirkung. Der Eilantrag wurde mangels überwiegenden Suspensivinteresses abgelehnt.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug und Zwangsandrohung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens setzt eine formell und materiell rechtmäßige, anlassbezogene und verhältnismäßige Gutachtensanordnung voraus; andernfalls ist ein Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV unzulässig.

2

Ein Nachweis der Einnahme harter Drogen im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV begründet regelmäßig die Nichteignung unabhängig von Konsumhäufigkeit, Konzentration, Ausfallerscheinungen oder konkreter Verkehrsgefährdung.

3

Beruft sich der Betroffene auf eine unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln durch Dritte, hat er einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vorzutragen, der den Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und zumindest teilweise nachprüfbar ist.

4

Sieht die Fahrerlaubnisbehörde nach Anhörung von einem eingeleiteten Entzugsverfahren ab und ordnet stattdessen zur weiteren Aufklärung ein ärztliches Gutachten an, führt dies grundsätzlich weder zu einer Bindungswirkung noch zu einem „Verbrauch“ der anlassgebenden Tatsache.

5

Fehlende finanzielle Mittel rechtfertigen es grundsätzlich nicht, von erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen (Begutachtung) abzusehen; eine vorübergehende Zurückstellung kommt allenfalls bei glaubhaft gemachten, noch andauernden Bemühungen zur Überwindung der Finanzierungshindernisse in Betracht, soweit die Verzögerung mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3§ FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3§ 11 Abs. 7 FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 121 VwGO

Leitsatz

Kein „Verbrauch“ der anlassgebenden Tatsache, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von einem eingeleiteten Entzugsverfahren nach § 11 Abs. 7 FeV infolge des Vortrags des Betroffenen in der Anhörung absieht und stattdessen die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anordnet. (Rn. 37)

Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich darauf beschränken, darzulegen, dass die Regelfall-Voraussetzungen i.S.d. Anlage 4 zur FeV vorliegen. Sie braucht sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wenn hierfür keine Anhaltspunkte existieren. (Rn. 40)

Eine dem Entfallen der Fahreignung entgegenstehende, vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, weshalb derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (VGH München BeckRS 2019, 2264 Rn. 18 mwN). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen, wie etwa einer geforderten Begutachtung, abzusehen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende noch nicht abgeschlossene Bemühungen zur Ausräumung der finanziellen Hemmnisse glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (VGH München BeckRS 2022, 1938 Rn. 24 mwN). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

2

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

3

Durch polizeiliche Mitteilung erhielt die Antragsgegnerin am 16. Juni 2023 davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 29. November 2022 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der an diesem Tag um 21:03 Uhr entnommenen Blutprobe des Antragstellers konnte das forensisch-toxikologische Gutachten der … vom 14. Dezember 2022 eine Methamphetaminkonzentration von 13 µg/l, eine Amphetaminkonzentration von 5,8 µg/l sowie ein THC-Gehalt von 12 µg/l und THC-Carbonsäure von 52 µg/l feststellen.

4

Mit Schreiben vom 7. August 2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem beabsichtigen Entzug der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung (§ 11 Abs. 7 FeV) an.

5

Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 führte der Prozessvertreter des Antragstellers insbesondere aus, dass eine unwissentliche Einnahme von Drogen vorliege.

6

Mit Schreiben vom 7. September 2023 wurde das eingeleitete Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin eingestellt, da nunmehr in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers eine ärztliche Begutachtung sachgerechter sei. Die Antragsgegnerin ordnete daher zeitgleich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 27. November 2023 zur Klärung folgender Frage an:

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Nimmt bzw. nahm Herr … Methamphetamine bzw. Amphetamine bewusst oder unbewusst ein? Falls ja, in welchem Zeitraum?

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Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 20. Februar 2024 verlängert wurde, erklärte der Prozessvertreter mit Schreiben vom 24. Februar 2024, dass der Antragsteller finanziell weiterhin nicht in der Lage sei, die Kosten der Begutachtung zu tragen. Er könne jedoch Abstinenznachweise vorlegen.

9

Mit Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2024 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) bis 13. März 2024 gegeben. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht und brachte auch nachträglich kein Gutachten bei.

10

Mit Bescheid vom 19. März 2024 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Ziffer 1). Zugleich verpflichtete die Antragsgegnerin ihn, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, abzuliefern (Ziffer 2). Zudem wurde dem Antragsteller unmittelbarer Zwang hinsichtlich Ziffer 2 angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).

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Mit dem am 2. April 2024 bei Gericht eingegangen Schriftsatz erhob der Antragsteller gegen den zuvor bezeichneten Bescheid Klage. Zugleich begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstellung des ursprünglichen Entzugverfahrens gemäß § 121 VwGO Bindungswirkung entfalte. Der Antragsteller sei seit dem 7. August 2023 nicht mehr auffällig geworden. Die Anordnung zur Beibringung des fachärztlichen Gutachtens sei rechtswidrig. Es bestünden keine Zweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr. Die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller könne sich das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht erklären. Die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses werde bestritten und im Übrigen läge auch ein unwissentlicher Konsum vor. Der Antragsteller habe auch nie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem lägen Ermessensfehler vor. Die Wertungen der Anlage 4 zur FeV würden auch gemäß der Vorbemerkung 3 nur für den Regelfall gelten. Die in der Akte befindlichen Vorfälle hätten teilweise auch keinen Bezug zum Straßenverkehr. Der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Er sei auch nicht drogenabhängig i.S.v. Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV. Die Begründung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 sei außerdem nicht ausreichend.

12

Er beantragt daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:

„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 bis 3 des Bescheids der Stadt … vom 19.3.2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nummer 4 des Bescheids anzuordnen.“

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

14

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass Beibringungsanordnung zu Recht erfolgt sei, weshalb der Bescheid im Ergebnis rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV hätten hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgelegen. Die Einstellung des zunächst eingeleiteten Entzugsverfahrens sei unschädlich, insbesondere da dies mangels Schaffung eines Vertrauenstatbestandes keine Verwirkung begründen könne. Sie habe unmittelbar danach die Beibringungsanordnung erlassen. Weder stand der Antragsgegnerin ein Ermessen zur Anordnung des ärztlichen Gutachtens zu noch verstoße sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Frist zur Vorlage sei ausreichend gewesen.

15

Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. April 2024 mit, dass der Antragsteller seinen Führerschein bislang nicht bei ihr abgegeben hat.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

A.

17

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

18

1. Bei Orientierung am Antragsbegehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist sein Antrag dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, da diese in Ziffer 4 für sofort vollziehbar erklärt wurden. Im Übrigen begehrt er ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 4 des Bescheids, wobei die Kammer davon ausgeht, dass er sich auf die Ziffer 3 des Bescheides bezieht.

19

2. Diese Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 VwGO jeweils statthaft. Bei den Ziffern 1 und 2 des Bescheids handelt es sich um wirksame Verwaltungsakte, die in Ziffer 4 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt wurden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Selbst eine Abgabe des Führerscheins würde nicht zu einer Erledigung der Ziffer 2 führen, da die Abgabeverpflichtung den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen des Dokuments für die Antragsgegnerin darstellt (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Bei der Androhung in Ziffer 3 des Bescheids handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, Art. 21a VwVZG. Diese hat sich vorliegend nicht erledigt, da der Antragsteller seiner Abgabeverpflichtung nach Kenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung nicht nachgekommen ist. Wäre dies dennoch der Fall, würde sich der Eilantrag insoweit als unzulässig erweisen (BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23).

20

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.

21

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet.

22

Die Sofortvollzugsandordnung in Ziffer 4 des Bescheides erweist sich als formell rechtmäßig (a.) und die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsgegnerin aus (b.).

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a. Die Behörde hat unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte angeordnet hat. Nicht ausreichend sind lediglich formelhafte Begründungen. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Ob die in einer Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe inhaltlich die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11). Im Gefahrenabwehrrecht kann sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) weitgehend decken. Wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. In Fällen des Fahrerlaubnisentzugs liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu bestanden, wie die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids jeweils begründet hat. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids führt die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bestehe. Die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile müssten vom Antragsteller im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Der Sofortvollzug in Ziffer 2 erfolge zu Dokumentation mit Außenwirkung, dass der Antragsteller keine gültige Fahrerlaubnis mehr innehabe, wodurch die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht getäuscht werden könne. Zudem würden Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert.

24

b. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung des Gerichts fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

25

Bei dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse), also dem vorläufigen Weitergebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme (Vollzugsinteresse), also der Unterbindung der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr, gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat.

26

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, da der Antragsteller in der Hauptsache mit seiner Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 erweist sich nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller damit auch nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (VG München, B.v. 19.4.2018 – M 26 S 18.234 – juris Rn. 28).

27

Die Antragsgegnerin hat als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, da sie aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen musste.

28

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Diese Tatsachen können sich aus Amtsermittlung der Behörde, aus Mitteilungen anderer Behörden oder von dritter Seite ergeben (BeckOK, StVR, § 11 FeV Rn. 10). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 als naheliegend erscheinen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Begründen Tatsachen die Annahme, dass der Betroffene möglicherweise Betäubungsmittel einnimmt, hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Eine Aufklärung der möglichen die Fahreignung beeinträchtigenden Mängel unterbleibt hingegen, wenn feststeht, dass eine Kraftfahreignung nicht (mehr) besteht, § 11 Abs. 7 FeV.

29

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

30

Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.

31

Die Begutachtungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 7. September 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie sowohl die formellen (I.), als auch die materiellen (II.) Anforderungen erfüllt.

I.

32

Die Begutachtungsaufforderung erfolgte formell ordnungsgemäß i.S.d. § 11 Abs. 6 u. 8 FeV. Insbesondere wurde dem Antragsteller der anlassgebende Sachverhalt – die Fahrt unter dem Einfluss „harter“ Drogen (Amphetamin und Methamphetamin) am 29. November 2022 – unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage für die Anordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) genannt. Außerdem wurde dem Antragsteller eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer er das ärztliche Gutachten hätte beibringen müssen. Die mit Aufforderung vom 7. September 2023 gesetzte Frist lief zunächst bis zum 27. November 2023. Eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten anfertigen zu lassen (BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103 – juris Rn. 25), wobei die Antragsgegnerin die Frist überobligatorisch sogar bis 20. Februar 2024 verlängerte. Zuletzt enthielt die Aufforderung auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtbeibringung des angeforderten ärztlichen Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

II.

33

Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Begutachtungsanordnung (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14), vor.

34

Die Anordnung beruhte maßgeblich auf einer polizeilichen Mitteilung vom 16. Juni 2023. Hierdurch erlangte die Antragsgegnerin davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 29. November 2022 gegen 20:30 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der an diesem Tag um 21:03 Uhr entnommenen Blutprobe stellte das forensisch-toxikologische Gutachten der … vom 14. Dezember 2022 (BA Bl. 32 ff.) insbesondere eine Methamphetaminkonzentration von 13 µg/l sowie eine Amphetaminkonzentration von 5,8 µg/l fest.

35

Die Einnahme „harter“ Drogen wie Methamphetamin oder Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II und III) lässt die Fahreignung des Betroffenen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (BayVGH, B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 12). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV bereits grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind, oder, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).

36

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zugleich voraus, dass der Konsum willentlich erfolgt ist. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, weshalb derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18). Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 28. August 2023 führte der Antragsteller pauschal und ohne nähere Begründung aus, dass er sich das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht erklären könne und dass er weder bewusst noch willentlich Drogen konsumiere. Eine substantiierte Begründung, wie die festgestellten Drogen in den Körper des Antragstellers gelangt sein könnten, fehlt völlig, weshalb insofern auch eine Nachprüfung unmöglich war. Aus diesen Gründen wäre es ohne weiteres rechtmäßig gewesen, dem Antragsteller ohne weitere Aufklärung die Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung nach § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV zu entziehen.

37

Gleichwohl zweifelte die Antragsgegnerin – was sie auch durfte – aufgrund des Vortrags des Antragstellers an der willentlichen Einnahme der gutachterlich im Blut nachgewiesenen Drogen und stellte folgerichtig darauf ihr eingeleitetes Entzugsverfahren ein. Hierin kann keine Zusicherung i.S.v. Art. 38 BayVwVfG erblickt werden und auch sonst kommt dieser Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde keine Bindungswirkung irgendeiner Art zu. Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfalten Rechtskraft i.S.v. § 121 VwGO auch nur Urteile, nicht aber formlose Einstellungen einer Verwaltungsbehörde. Im Übrigen leitete die Antragsgegnerin darauf auch nicht ein identisches Entzugsverfahren ein, sondern ordnete nunmehr zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV an, um die durch den Antragsteller selbst hervorgerufene Frage zu klären, ob dieser die in seinem Blut nachgewiesenen Drogen willentlich einnimmt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhält. Vielmehr war die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens die Kehrseite der Einstellung des ursprünglichen Verfahrens. Zudem wurde durch die zeitgleiche Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auch verhindert, dass Vertrauen des Antragstellers dahingehend entsteht, dass die Antragsgegnerin die ihr bekanntgewordenen Tatsachen nicht mehr für die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen heranziehen wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 25). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung mit den Grundsätzen des Sicherheitsrechts überhaupt vereinbar ist (VG Ansbach, B.v. 11.12.2023 – AN 10 S 23.2026 – juris Rn. 49)

38

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dient der Klärung der Frage, ob Betäubungsmittel i.S.d. BtMG durch den Betroffenen eingenommen werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum gegeben sind, ein Nachweis aber noch aussteht (Hentschel/König/Dauer, StVG, 47. Auflage, § 14 FeV Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Ergebnisses des aktenkundigen Gutachtens der … vom 14. Dezember 2022 war die Annahme der Antragsgegnerin bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung begründet, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. BtMG, konkret Methamphetamin und Amphetamin, einnimmt. Es ist weder ersichtlich, noch konkret vorgetragen, weshalb das Gutachten der Blutuntersuchung fehlerhaft zustande gekommen sein soll. Insofern handelt es sich hier um eine unsubstantiierte Schutzbehauptung des Antragstellers. Anders als bei Cannabis (Hentschel/König/Dauer, StVG, 47. Auflage, § 14 FeV Rn. 14) genügte ein einziger Vorfall, da bereits die einmalige Einnahme „harter“ Drogen ausreichend ist, um die Fahreignung des Betroffenen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV zu verneinen (BayVGH, B.v. 26.3.2019, a.a.O.). § 14 Abs. 1 Satz Nr. 2 FeV setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene durch den anlassgebenden Sachverhalt zugleich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

39

Die anlassgebende Tatsache war zu diesem Zeitpunkt auch noch verwertbar. Zum einen führte die behördliche Einstellung, wie ausgeführt, nicht zu einem rechtskräftigen „Verbrauch“ des Gutachtens vom 14. Dezember 2022 und zum anderen liegt der Vorfall nicht derart weit in der Vergangenheit, dass der Schluss auf die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund Entgiftung und Entwöhnung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV möglich gewesen wäre. Zwischen der Begutachtungsanordnung am 7. September 2023 und der Blutprobenentnahme am 29. November 2022 liegt nicht einmal ein Jahr, sodass der erforderliche Abstinenzzeitraum nicht gegeben war.

40

Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, von den für den Regelfall geltenden Bewertungen der Anlage 4 zur FeV abzuweichen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen zwar möglich, jedoch obliegt es in erster Linie dem Betroffenen, derartige Tatsachen, die in seine Sphäre fallen, vorzutragen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich darauf beschränken, darzulegen, dass die Regelfall-Voraussetzungen i.S.d. Anlage 4 zur FeV vorliegen. Sie braucht sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wenn hierfür keine Anhaltspunkte existieren.

41

Die aufgrund der aktenkundigen Tatsachen gestellte Frage, ob der Antragsteller Methamphetamine bzw. Amphetamine bewusst oder unbewusst einnimmt bzw. einnahm, und falls ja, in welchem Zeitraum, ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend anlassbezogen, da aufgrund des Gutachtens vom 14. Dezember 2022 für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit zur Abklärung der Frage bestand, ob der Antragsteller Methamphetamin oder Amphetamin, also Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes, einnimmt. Weiter wurde durch den Vortrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren die Möglichkeit aufgeworfen, dass ein unbewusster Konsum vorliegen könnte, weshalb die Antragsgegnerin die Fragestellung auch dahingehend konkretisieren durfte. Richtigerweise beschränkte die Antragsgegnerin die Fragestellung auch auf die zwei am 29. November 2022 im Blut des Antragstellers nachgewiesenen „harten“ Drogen, weshalb die Fragestellung auch nicht überschießend ist. Ferner hatte die Abklärung der aufgeworfenen Frage in Form eines ärztlichen Gutachtens zu erfolgen, § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV.

42

Der Vortrag des Antragstellers, er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Begutachtung zu tragen, war nicht von Bedeutung. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem Betroffenen ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 24). Diesen Anforderungen entsprechende Ausführungen sind nicht ersichtlich, vielmehr erschöpft sich der Vortrag in der pauschalen Ausführung, keine finanziellen Mittel zu haben.

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Auch sonst ist die Begutachtungsanordnung nicht zu beanstanden. Insbesondere stützt die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Fahreignung auf Nr. 9.1 und nicht auf Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV. Anders als der Antragsteller meint, wird ihm also keine Drogenabhängigkeit vorgeworfen. Soweit der Antragsteller sich auf den fehlenden Zusammenhang der weiteren aktenkundigen Vorfälle unter Alkoholeinfluss mit dem Straßenverkehr anführt, dringt er damit ebenfalls nicht durch, da diese ihm erkennbar nicht vorgehalten wurden, sondern ausschließlich das Ergebnis der am 29. November 2022 entnommenen Blutprobe.

44

Schließlich musste die Antragsgegnerin auch nicht auf das Angebot des Antragstellers zur Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm eingehen. Ein solches ist nach § 14 FeV weder vorgesehen noch ausreichend, um in Interesse der Verkehrssicherheit die Fahreignung des Antragstellers abzuklären (vgl. BayVGH, B.v 15.3.2023 – 11 CS 23.44 – juris Rn. 31).

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Der Antragsgegnerin stand weder hinsichtlich der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens, noch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV ein Ermessenspielraum zu (BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 8). Billigkeitserwägungen wie etwa die Notwendigkeit des Führerscheins als Transportmittel für Einkäufe oder für die Berufsausübung – es wurde im Übrigen auch nicht einmal vorgebracht, welchen Beruf der Antragsteller ausübt – können an dieser Stelle nicht entgegengebracht werden. Ebenso wenig war die Frage relevant, ob es aufgrund des Konsumverhaltens des Antragstellers bereits zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen ist.

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Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ordnete die Antragsgegnerin auch zunächst nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die Anordnung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens kündigte sie lediglich für den Fall an, dass das ärztliche Gutachten vorgelegt wird. Im Übrigen ist dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr und damit der Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des Eigentums Dritter (Art. 14 GG) der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke (Art. 12 GG) einzuräumen.

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Auf die in der Blutprobe vom 29. November 2022 ebenfalls festgestellte THC- und THC-Carbonsäure-Konzentration kam es damit nicht mehr an.

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Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 erweist sich auch die akzessorische Ablieferungspflicht des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids als rechtmäßig, § 47 Abs. 1 FeV.

49

4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen die Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls unbegründet.

50

Die auch hier vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, da sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit nach summarischer Prüfung gleichermaßen als rechtmäßig erweist, § 113 Abs. 1 VwGO.

51

Sowohl die allgemeinen, als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

52

Mit der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides liegt ein wirksamer und zugleich bestimmter Grundverwaltungsakt vor, der gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 21a VwZVG vollstreckbar ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung hatte der Antragsteller seine Abgabeverpflichtung trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.

53

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges stellt ein zulässiges Zwangsmittel i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 34 VwZVG dar. Die Antragsgegnerin durfte diesen auch androhen, da die sonstigen Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden Erfolg erwarten ließen, Art. 34 Satz 1 Var. 3 VwZVG. Die an dieser Stelle vorzunehmende Prognoseentscheidung, die vollständig einer gerichtlichen Prüfung unterliegt (Wernsmann, VwZVG, 1. Auflage, Art. 34 Rn. 16), ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Antragsteller vortrug, keine finanziellen Mittel für die ärztliche Begutachtung zu haben, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes den Antragsteller voraussichtlich nicht zur Abgabe seines Führerscheins bewegen können wird.

54

Der unmittelbare Zwang wurde auch ordnungsgemäß nach Art. 36 VwZVG schriftlich angedroht. Insbesondere handelt es sich hierbei um ein bestimmtes Zwangsmittel, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, wobei dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden konnte, seinen Führerschein innerhalb einer Woche abzugeben, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die Androhung unmittelbaren Zwanges war außerdem verhältnismäßig und erfolgte ohne erkennbare Ermessensfehler. Sie war grundsätzlich dazu geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung seiner Abgabeverpflichtung zu bewegen und die Antragsgegnerin gab außerdem zu erkennen, dass sie ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Anwendung anderer Zwangsmittel ausübte.

B.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

56

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.