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VG·AN 10 K 23.217·10.11.2023

Keine Genehmigung erforderlich zum Verbringen von, Geflügel an einen anderen Ort, um Tauben zu vergrämen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Falkner begehrte die Feststellung, dass er für den Transport seiner Greifvögel zu Einsatzorten der Taubenvergrämung keine Transportgenehmigung benötigt. Das VG gab der Feststellungsklage statt. Eine Genehmigungspflicht lasse sich weder der TierSchTrV noch der VO (EG) Nr. 1/2005 entnehmen; Art. 10 VO (EG) 1/2005 regele nur Anforderungen an eine Zulassung. Zudem fehle es beim Einsatztransport an einem „Bestimmungsort“ i.S.d. Art. 2s VO (EG) 1/2005, sodass der Kläger kein „Transportunternehmer“ i.S.d. Art. 2x sei.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Transport der Greifvögel zur Vergrämung ist ohne Zulassung nach VO (EG) 1/2005 genehmigungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig, wenn zwischen den Beteiligten eine konkrete Streitfrage über eine Genehmigungspflicht besteht und die Feststellung ein sonst drohendes Verwaltungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen vermeiden kann.

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Eine Genehmigungspflicht für Tiertransporte bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; die TierSchTrV regelt im Wesentlichen Transportmodalitäten und normiert für sich genommen keine Zulassungspflicht.

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Art. 10 VO (EG) Nr. 1/2005 enthält Anforderungen an die Zulassung von Transportunternehmern, begründet aber nach seinem Wortlaut keine eigenständige allgemeine Zulassungspflicht für jede Tierbeförderung.

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Die Zulassungsvorschriften der Art. 10 ff. VO (EG) Nr. 1/2005 setzen voraus, dass die Person als „Transportunternehmer“ i.S.d. Art. 2x VO (EG) Nr. 1/2005 tätig wird; dies erfordert u.a. einen Transport zu einem „Bestimmungsort“ i.S.d. Art. 2s VO (EG) Nr. 1/2005.

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Erfolgt der Transport von Greifvögeln zum kurzfristigen Einsatz (z.B. Vergrämung) mit Rückkehr am selben Tag ohne Unterbringung am Zielort für mindestens 48 Stunden, liegt kein Transport zu einem „Bestimmungsort“ i.S.d. Art. 2s VO (EG) Nr. 1/2005 vor.

Relevante Normen
§ VO (EG) 1/2005 Art. 10 ff.§ VO (EG) 1/2005 Art. 2§ TierSchTrV § 12 Abs. 2§ 11 Abs. 1 TierSchG§ 12 Abs. 2 TierSchTrV§ Art. 10 VO (EG) 1/2005

Leitsatz

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit dieser Klage die Feststellung, dass er zum Transport seiner Greifvögel keiner Erlaubnis nach der Tierschutztransportverordnung bedarf.

2

Der Kläger ist Falkner im Sinne der Jagdgesetze und besitzt insgesamt fünf Greifvögel. Für zwei dieser Greifvögel wurde dem Kläger mit Bescheiden der Beklagten vom 31. Januar 2019 und vom 13. März 2019 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung nach dem Tierschutzgesetz erteilt. Hintergrund dieser Erlaubnisse ist der Einsatz dieser zwei Greifvögel zur Vergrämung von Tauben u.a. am … Fußballstadion. Hier ist es erforderlich, dass der Kläger die Greifvögel von seinem Wohnort am … in … zum jeweiligen Vergrämungsort transportieren muss.

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Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger für diese Transporte einer Genehmigung nach der Tierschutztransportverordnung bedarf. Nach Mitteilung der Beklagten ist dies der Fall, sodass die Beklagte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 aufforderte, einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zum Tiertransport zu stellen und androhte, eine bescheidsmäßige Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung unter Androhung eines Zwangsgeldes zu erlassen.

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In Absprache mit der Beklagten erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2023 nunmehr Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Transport von Greifvögeln vom Wohnort des Halters zu den Einsatzstellen der Tiere zum Zwecke der Vergrämung von Tauben keine Transportgenehmigung erforderlich sei. Zum einen besitze der Kläger entsprechende Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 TierSchG, aus denen sich ergibt, dass ein Transport notwendig sei. Es sei nämlich auch beauflagt, den Tieren entsprechenden Freiflug zu gewähren. Gleichzeitig sind die Genehmigungen ausdrücklich auch zu dem Zweck des Einsatzes der Tiere zur Taubenvergrämung ergangen, sodass die Erlaubnis des Transports der Tiere bereits in der Haltungsgenehmigung beinhaltet sei. Im Übrigen gelte eine Erlaubnispflicht nur für gewerbliche Transporttätigkeit. Wie sich insbesondere aus der Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004) ergebe, mache es keinen Sinn, diese Transporttätigkeit unter eine Erlaubnispflicht zu stellen. Wie sich aus verschiedensten Erwägungsgründen der Verordnung ergäbe, umfasse insbesondere diese Verordnung den Transport von Greifvögeln zum Zwecke der Taubenvergrämung gerade nicht. Vielmehr ergebe sich aus den Erwägungsgründen im Einzelnen, dass sich die Verordnung ausschließlich auf gewerbliche Tiertransporte beziehe, insbesondere für solche Unternehmer, die nicht bereits, wie es beim Kläger der Fall sei, einer tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht zur Tierhaltung selbst unterlägen. Doch in der in Ergänzung zur Verordnung ergangenen nationalen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) gebe es eine Sondervorschrift, nämlich den § 12 Abs. 2 TierSchTrV, der sich mit dem Transport von Vögeln beschäftigt. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit nicht der Transport von Greifvögeln gemeint sein könne, da diese nicht in abgedunkelten Behältnissen befördert werden können, die so hell sein müssten, dass sich die Tiere orientieren sowie Futter und Wasser aufnehmen könnten. Dies alles habe zur Folge, dass eine Genehmigung zum Transport von Greifvögeln gesetzlich nicht notwendig sei.

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Der Kläger beantragte,

Es wird festgestellt, dass der Kläger keine Erlaubnis gemäß der Tierschutztransportverordnung, insbesondere des Art. 10 VO (EG) 1/2005 bedarf, um seine Tiere zu transportieren, deren Haltung ihm mit Bescheid der Stadt … vom 31. Januar 2019 sowie von 13. März 2019 gestattet worden ist.

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Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sehr wohl eine Genehmigungspflicht bestehe. So ergebe sich aus der Verordnung unzweifelhaft, dass jeder, der Tiere befördere, einer solchen Genehmigung bedürfe. Transport sei dabei jede Bewegung von Tieren. Der Kläger handele auch gewerblich, auch wenn er möglicherweise keine Gewinnerzielungsabsicht habe, da er den Einsatz seiner Greifvögel zur Vergrämung von Tauben nur gegen Entgelt anbiete. Auch wenn es EUrechtlich noch keine näheren Bestimmungen zum Transport von Greifvögeln gebe, liege es doch auf der Hand, dass angesichts des Anwendungsbereichs der Verordnung eine Transportgenehmigung notwendig sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil eine entsprechende Ausnahme weder im europäischen noch im nationalen Recht geregelt sei.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte noch aus, dass als Transport jede Bewegung von Tieren definiert sei. Im Übrigen sei es aus tierschutzrechtlichen Gründen sinnvoll, wenn die zuständigen Behörden wissen, wie oft und in welchem Umfang Tiere gewerblich transportiert werden, auch im Falle von Greifvögeln.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Sie ist insbesondere zulässig, weil dem Antrag ein begründetes Feststellungsinteresse des Klägers zugrundeliegt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Transport seiner Raubvögel – insbesondere zu den Vergrämungsorten – einer Transportgenehmigung bedarf. Für diese Feststellung besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 VwGO, auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, dass die Beklagte den Transport durch einen entsprechenden Verwaltungsakt untersagt. Da das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung allerdings sowohl in tatsächlicher als auch in wirtschaftlicher Sicht schutzwürdig ist und durch gerichtliche Feststellung ein noch durchzuführendes Verwaltungsverfahren vermieden wird, die zugrundeliegende Rechtsfrage zwischen den Beteiligten anderseits strittig ist, geht das Gericht von einem berechtigten Interesse aus. Da die Frage der Genehmigungspflicht für das gegenseitige Rechtsverhältnis die einzig maßgebliche Rechtsfrage ist, ist der Prozessökonomie der Vorzug einzuräumen, wobei von der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Gewalt eine Respektierung des Urteils zu erwarten sein wird. Darüber hinaus ist die erhobene Feststellungsklage auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine vorgreifliche Anfechtungsklage gegen einen Untersagungsbescheid mangels dessen Existenz noch nicht statthaft gewesen wäre.

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Darüber hinaus ist die Klage auch begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Transportes seiner Greifvögel, so dass diese im tenorierten Umfang auszusprechen war.

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Für die Genehmigungspflichtigkeit des Transportes der Greifvögel, auch, soweit dieser Transport gewerbsmäßig stattfindet, gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage.

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Maßgeblich ist hier (allein) die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004. Ergänzend herangezogen werden muss vorliegend auch die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV), die auf Grund des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erlassen wurde.

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Nach § 2a Abs. 2 TierSchG wird das Bundesministerium (für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur die Beförderung von Tieren zu regeln, soweit es zu ihrem Schutz erforderlich ist. Hierfür können gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 TierSchG umfangreiche Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen werden, was letztendlich, soweit erkennbar, durch die TierSchTrV geschehen ist. Diese Verordnung regelt in Umsetzung ihrer Ermächtigungsgrundlage Art und Weise der Durchführung von Tiertransporten, gemäß § 1 TierSchTrV gerade hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport, insbesondere in Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005. Eine Genehmigungsbedürftigkeit von Transporten wird allerdings durch die Tierschutztransportverordnung nicht normiert. Vielmehr wird dort eine Genehmigungsbedürftigkeit vorausgesetzt, die sich dann aus der VO (EG) Nr. 1/2005 zu ergeben hat, was sich wiederum aus den besonderen Vorschriften zum Schutz anderer Tiere als Nutztiere in Abschnitt 4 der TierSchTrV ergibt. Hier sind in § 12 Abs. 2 TierSchTrV ausdrücklich andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel erwähnt, wobei festgeschrieben ist, dass diese Tiere nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden dürfen, wobei allerdings so viel Licht zur Verfügung stehen müsse, dass die Tiere sich orientieren und Futter wie Wasser aufnehmen können.

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Unabhängig von der Tatsache, dass § 12 Abs. 2 TierSchTrV eine Genehmigungspflicht ebenfalls nicht normiert, sondern allenfalls voraussetzt, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Vorschrift aber gerade keine sinnvolle Transportweise für die Greifvögel des Klägers, so dass schon Zweifel dahingehend bestehen, ob diese Vorschrift als solche überhaupt auf Greifvögel anzuwenden ist.

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Allerdings regelt die Tierschutztransportverordnung – im Wesentlichen – nur Modalitäten des Transports, nicht aber eine Genehmigungspflicht.

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Eine solche ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht.

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Eine separate Erlaubnis des Klägers nach § 11 TierSchG, seine Greifvögel zu transportieren, ist nicht erforderlich. § 11 TierSchG ist nicht einschlägig, da dort der Transport von Greifvögeln nicht unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig.

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Eine Erlaubnispflicht ergibt sich aber auch nicht aus der VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Zwar regelt diese Verordnung in Art. 1 Abs. 1 den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, was auch auf den hier streitgegenständlichen Transport der Greifvögel zutreffen könnte. Auf das Landwirte-Privileg in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 kann sich der Kläger nicht berufen. Gleichzeitig geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Beteiligten davon aus, dass es sich vorliegend, d.h. soweit die Greifvögel zu Vergrämungsmaßnahmen transportiert werden, um einen gewerblichen Transport geht, so dass auch die Ausnahme in Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 nicht einschlägig ist. Die VO (EG) 1/2005 wäre also dem Grunde nach anwendbar.

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Im Konkreten aber ist aus der VO (EG) Nr. 1/2005 eine Genehmigungspflichtigkeit des Transportes von Greifvögeln der Verordnung nicht zu entnehmen. Selbst Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005 regelt nur die Anforderung für die Zulassung von Transportunternehmern, nicht aber eine Zulassungspflicht selbst. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift scheint sie eine Genehmigungspflicht ebenfalls nur vorauszusetzen.

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Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass aus den Regelungen in Art. 3 VO (EG) Nr. 1/2005 eine Genehmigungspflicht abzuleiten ist, sind diese auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

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In Art. 10 ff. VO (EG) Nr. 1/2005 sind die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde geregelt. Art. 10 VO (EG) Nr. 1/2005 regelt die Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmen, Art. 12 VO (EG) Nr. 1/2005 die Grenzen der Antragstellung und Art. 13 VO (EG) Nr. 1/2005 die Modalitäten der Erteilung von Zulassungen. Wenn man aus diesen Vorschriften i.V.m. Art. 3 VO (EG) 1/2005 darauf schließen dürfte, dass darin eine Zulassungspflicht normiert ist, gilt diese allerdings nur für Transportunternehmer im Sinne von Art. 2x VO (EG) Nr. 1/2005. Transportunternehmer ist damit jede natürliche und juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Beförderung wiederum ist in Art. 2j VO (EG) Nr. 1/2005 dahingehend geregelt, dass damit der gesamte Transportvorgang vom Versandzum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen gemeint ist. Auch soweit der Transport von Tieren in Art. 2w VO (EG) Nr. 1/2005 geregelt ist, der jede Bewegung von Tieren, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorgänge betrifft, ist damit ein Transport vom Verladen bis zum Entladen der Tiere am Bestimmungsort geregelt. Der Bestimmungsort wiederum ist in Art. 2s VO (EG) Nr. 1/2005 geregelt. Danach ist ein Bestimmungsort ein Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen wird und mindestens 48 Stunden untergebracht ist, bevor es weiterbefördert wird oder das Tier geschlachtet wird.

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Diese Voraussetzungen treffen auf den vom Kläger durchgeführten Transport seiner Greifvögel zwischen seinem Wohnort und dem Vergrämungsort bzw. für die Strecke wieder zurück nicht zu. Dies liegt in erster Linie darin begründet, dass die Greifvögel nicht an einen Bestimmungsort im Sinne von Art. 2s VO (EG) Nr. 1/2005 transportiert werden. Vielmehr geht das Gericht nach der Schilderung des Einsatzzweckes der Tiere durch die Beteiligten davon aus, dass die Greifvögel mit dem Kraftfahrzeug des Klägers dahin transportiert werden, wo sie zur Vergrämung von Tauben freigelassen werden, um sie nach deren Einsatz i.d.R. am selben Tag wieder zurück zum Wohnsitz des Klägers zu transportieren. Der Vergrämungsort, aber auch der Wohnsitz des Klägers sind aber keine Bestimmungsorte im Sinne von Art. 2s VO (EG) Nr. 1/2005, so dass der Kläger kein Transportunternehmer im Sinne von Art. 2x VO (EG) Nr. 1/2005 ist. Ist der Kläger aber kein Transportunternehmer, sind die Anforderungen der Art. 10 ff. VO (EG) Nr. 1/2005, soweit dort eine Genehmigungspflicht normiert ist, nicht einschlägig, da sich diese Regelungen allein an einen Transportunternehmer richten. Letztlich scheitert die Anwendbarkeit einer sich aus der VO (EG) 1/2005 ergebenen Zulassungspflicht am Fehlen eines Bestimmungsorts.

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Damit ist eine Rechtsgrundlage für eine Genehmigungspflicht des Transportes von Greifvögeln von deren Unterbringungsort zu einem Vergrämungsort und zurück nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass eine Genehmigungsfreiheit den Kläger nicht vor der Einhaltung der allgemeinen tierschutzrechtlichen Anforderungen bewahrt, ist eine Genehmigungsfreiheit des Transportes im vorliegenden Fall ausweislich der Zielrichtung der VO (EG) Nr. 1/2005 auch sachgerecht, da diese, zumindest in erster Linie, den Transport von zu schlachtenden Nutztieren regelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die TierSchTrV darüber hinausgehende Anforderungen an den Transport von Tieren, auch solcher, die keine zu schlachtende Nutztiere sind, regelt, ist dieser Verordnung, wie oben auch dargelegt, eine Genehmigungspflicht gerade nicht zu entnehmen.

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Der Kläger bedarf daher für den Transport der Greifvögel vom Unterbringungszum Vergrämungsort und zurück keiner selbständigen Genehmigung.

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Im vorliegenden Fall kann also offenbleiben, ob der bestimmungsgemäße Transport von Tieren in der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG enthalten ist, wie es der Kläger vorträgt.

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Die Feststellung war daher im beantragten Umfang zu verbescheiden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.