Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Kein Anspruch auf Zuweisung einer konspirativen Dienstwaffe aufgrund mehrjähriger, aber Jahrzehnte zurückliegender Tätigkeit eines Polizeibeamten als verdeckter Ermittler
KI-Zusammenfassung
Ein Kriminalhauptkommissar begehrte aus Fürsorgegründen die Zuweisung einer konspirativen Dienstwaffe statt der Standardpistole SFP9 sowie deren privates Führen. Das VG verneinte einen Anspruch, da der Kläger seit Jahren nicht mehr verdeckter Ermittler ist und nur ein geringes, theoretisches Restrisiko festgestellt wurde. Die Ablehnung der Ausnahme nach der Waffen- und Munitionsrichtlinie sei ermessensfehlerfrei, zumal alternative Trage- und Ausstattungsoptionen nicht ausgeschöpft wurden. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gestattung und Zuweisung einer konspirativen Dienstwaffe (auch privat) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Ausstattung eines Beamten mit bestimmter Dienstausrüstung betrifft regelmäßig die organisationsinterne Dienstausübung und entfaltet keine Außenwirkung; statthaft ist insoweit die allgemeine Leistungsklage.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf Abweichung von behördlichen Standardisierungsrichtlinien zur Bewaffnung, sofern eine nur geringe bzw. lediglich theoretische Gefährdungslage festgestellt und ermessensfehlerfrei abgewogen wird.
Ausnahmeregelungen von einer Waffen- und Munitionsrichtlinie, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, stehen im Ermessen; gerichtlicher Rechtsschutz beschränkt sich auf die Kontrolle von Ermessensfehlern nach § 114 VwGO.
Regelungen zur atypischen Bewaffnung verdeckter Ermittler vermitteln Beamten, die ihren Dienst „offen“ in regulären Dienststellen versehen, grundsätzlich keine Ansprüche auf konspirative Dienstwaffen.
Bei der Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, ob der Beamte zumutbare Alternativen zur Verringerung einer behaupteten Enttarnungs- oder Gefährdungslage (z.B. alternative Trageweisen oder kompaktere Standardwaffen) in Anspruch genommen hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar in den Diensten des Beklagten. Er verfolgt sein Begehren weiter, anstelle der Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, bevorzugt einen von ihm bereits verwendeten Revolver, hilfsweise die derzeit im Bereich der verdeckten Ermittlungen eingesetzten Waffen, und diese Waffen auch im privaten Bereich führen zu dürfen.
1. Der Kläger war von Ende 1994 bis September 2011 als verdeckter Ermittler im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzt. Zum … wechselte der Kläger in das …, wo er insbesondere als Sachbearbeiter für Sexualdelikte eingesetzt wurde. Zu seinen Schwerpunktaufgaben gehörte dabei die Umsetzung der Konzeption HEADS (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter). Seit … ist der Kläger im … -AkiS (Aufklärung krimineller islamistischer Strukturen) eingesetzt.
2. Am 8. November 2019 wies das Polizeipräsidium ...– Sachbereich Waffen und Gerät darauf hin, dass nach der Waffen- und Munitionsrichtlinie vom 21. Dezember 2018 nur noch die SFP9 zulässige Dienstwaffe sei. Noch im Umlauf befindliche Revolver/Walther PPK seien einzuziehen; Revolver seien bis 27. November 2019 abzugeben. Sollten Revolver weiterhin eingesetzt werden, sei dies nur in gut begründeten Einzelfällen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes nach Ausnahmegenehmigung durch das StMI möglich.
Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 18. November 2019, den von ihm seit mehr als 25 Jahren genutzten Revolver Smith & Wesson als Dienstwaffe behalten zu dürfen. Er sei von Ende 1994 an 17 Jahre lang verdeckter Ermittler im Bereich der organisierten Kriminalität gewesen, zunächst neun Jahre unter Volllegende im Langzeiteinsatz als Struktur-VE und im Anschluss als Hauptamtlicher VP-Führer. Er sei während der gesamt neun Jahre mit denselben Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Russen, übergreifend zum Rotlichtmilieu, zu dortigen Italienern, Türken und verschiedenen Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien unterwegs gewesen und habe unter diesen auch richtig gelebt. Diese Leute kennten ihn nicht nur flüchtig. Diese Leute begegneten ihm noch heute und er werde von ihnen zum Teil immer noch mit Umarmung und Brudergruß begrüßt. Es wäre fatal, wenn sie bei einer dieser Umarmungen eine Polizeiwaffe ertasten oder sehen könnten. Es bestehe auch eine immer noch aktuelle Gefährdungslage aus der Zeit als VP-Führer im Bereich des Islamismus. Eine vom Kläger damals geführte VP habe erklärt, dass sie in den Dschihad ziehen müsse. Eine daraufhin organisierte Abschiebung habe dazu geführt, dass der Kläger informiert worden sei, dass der Mann permanent versuche, nach Deutschland zu gelangen, um sich an ihm zu rächen. Der Mann befinde sich mittlerweile unkontrolliert in Deutschland. Aus den genannten Gründen führe der Kläger permanent, sowohl im als auch außer Dienst zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen verdeckt eine Schusswaffe.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2020, das dem Kläger mit weiterem Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Mai 2020 bekannt gegeben wurde, lehnte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Antrag des Klägers ab, hinsichtlich der angeführten „privaten“ Gefährdung bestehe die Möglichkeit, eine private Waffe mittels Ersatzbescheinigung zu erwerben. Mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2020 wandte sich der Kläger auf dem Dienstweg an das Bayerische Innenministerium und führte aus, aus der Ablehnung sei zu schließen, dass Schutz, Tarnung und Geheimhaltung nicht mehr erforderlich seien. Er beantrage deshalb die Genehmigung, diese Tätigkeit öffentlich zu machen. Bis zur Entscheidung werde er den Revolver als Dienstwaffe beibehalten. Mit Schreiben vom 1. September 2020 wies das Polizeipräsidiums Mittelfranken darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf Ausnahme von der Altwaffenverwertung abgelehnt worden sei. Der Revolver Smith & Wessen, Modell 36, werde eingezogen. Auch der seit 2. August 2012 zugewiesene Kleinrevolver NAA, Kaliber 42, werde eingezogen.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Polizeipräsidium ... und verfolgte insbesondere das Begehren des Klägers weiter, den Revolver Smith & Wesson und den Kleinstrevolver North American Arms als Dienstwaffe weiterzuführen.
Am 22. Februar 2021 erließ das Polizeipräsidium ... einen Widerspruchsbescheid, mit dem das als Widerspruch verstandene Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen wurde.
3. Die hiergegen am 22. März 2021 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26. Oktober 2022 für erledigt erklärt, nachdem der Vertreter des Polizeipräsidiums Mittelfranken nach Hinweis des Gerichts, dass die Ermessensentscheidung des StMI sich allein auf den privaten Bereich beziehe, zugesichert hatte, einen neuen Antrag des Klägers an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Der Kläger beantragte sodann mit Einverständnis des Vertreters des Beklagten, ihm zu gestatten, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe zu führen, bevorzugt den bzw. die von ihm bereits verwendeten Revolver, hilfsweise die derzeit im Bereich der verdeckten Ermittlungen eingesetzten Waffen und ihm darüber hinaus zu gestatten diese Waffe / diese Waffen entsprechend der Ausnahmegenehmigung vom 25. Juli 2012 auch im privaten Bereich zu führen.
4. In der Folge holte das Bayerische Staatsministerium des Innern eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken zu der aktuellen Gefährdungssituation des Klägers insbesondere im Hinblick auf die frühere, jedoch seit vielen Jahren beendete Tätigkeit im Bereich der organisierten Kriminalität und seine aktuelle dienstliche Verwendung, zur Notwendigkeit zum Tragen einer konspirativen im Dienst und der Erforderlichkeit zum Führen einer solchen dienstlichen Waffe im privaten Bereich ein. Das Polizeipräsidium ... führte dem Bayerischen Staatsministerium des Innern gegenüber insbesondere aus, der Kläger habe im … im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit die Bearbeitung von Verfahren mehrfach abgelehnt, da nach seinen eigenen Angaben bei den Verfahren ein Bezug zu Personen aus seiner früheren Tätigkeit beim … bestanden habe. Auch habe er von Vorfällen berichtet, bei welchen er im Rahmen seiner Dienstausübung Personen erkannt habe und froh gewesen sei, dass diese ihn nicht konkret erkannt oder seine Person nicht mit seiner Funktion als Polizeibeamter in Verbindung gebracht hätten. Der Stellungnahme des … sei zu entnehmen, dass Gefährdungen durch damalige Zielpersonen grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Bezüglich der Frage nach der Notwendigkeit zum Führen einer konspirativen Waffe enthalte die Stellungnahme den Hinweis, dass das im Vergleich zur Praxis gegenwärtig agierender verdeckter Ermittler hier unübliche permanente Mitführen einer Schusswaffe möglicherweise dem subjektiven und individuellen Schutzbedürfnis im Einzelfall zuträglich sein könne, aber aus fachlicher Sicht keine Notwendigkeit zum Tragen einer konspirativen Waffe bestehe.
Zu weiteren Nachfragen des Bayerischen Staatsministerium des Innern führte das Polizeipräsidium ... nach Einholung entsprechender Stellungnahmen ergänzend aus, eine konkrete Gefährdungssituation durch die 2012 erfolgte Wiedereinreise eines bis ins Jahr 2005 als VP tätigen und dann abgeschalteten und ausgewiesenen … sei benennbar. Hintergrund der Gefährdung sei, dass dieser den Kläger für seine Ausweisung verantwortlich mache. Dieser lebe heute in … und es sei bisher zu keinen Kontaktversuchen zum Kläger gekommen, weshalb die Gefährdung aktuell als gering eingestuft werde. Während der Tätigkeit des Klägers im für Sexualdelikte zuständigen … des … habe der Kläger mehrfach die Sachbearbeitung von Vorgängen mit Bezug zum kriminellen Milieu abgelehnt, da er befürchtet habe, von betroffenen Personen wiedererkannt zu werden. Zu den außerhalb des Dienstes bekannt gewordenen Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nach Angaben des Klägers an dessen Wohnort eine ehemalige Zielperson aus seiner Zeit als verdeckter Ermittler wohne, die wegen Mordes strafrechtlich verurteilt worden sei. Zu der Bewertung, ob ein Erfordernis bestehe, den Kläger mit einer konspirativen Waffe im Dienst auszustatten, habe das … geäußert, dass zwar eine nur geringe, aber nicht auszuschließende Gefährdung des Beamten gegeben sei und dieser sich jedenfalls selbst als weiterhin gefährdet sehe. Dem gegenüber habe das … geäußert, das aus einer 20 Jahre zurückliegenden VE-Tätigkeit entspringende theoretische Restrisiko mache weder das Führen einer konspirativen Waffe im Dienst, noch das Tragen einer solchen dienstlichen Waffe im privaten Bereich notwendig. Der Kläger verrichte 95% seiner Arbeit im Innendienst. Sollte er im Außendienst tätig werden, überprüfe er vor jedem Kontakt mit dem polizeilichen Gegenüber gewissenhaft die Personalien. Falls erforderlich, lehne er Sachbearbeitungen ab. Hinsichtlich des Aspekts, dass für Zivilkräfte in der Waffen- und Munitionsrichtlinie eine Ausnahme vom Grundsatz, eine Waffe im Holster tragen zu müssen, eingefügt worden sei, ergebe sich aus der Stellungnahme des …, dass alternative Tragemethoden besprochen worden seien. Demnach käme das Tragen der Dienstwaffe in einer sogenannten Schulterspinne nicht in Frage, weil diese stark auftrage und damit nicht unauffälliger sei als ein Gürtelholster. Eine Bauchtasche sei ebenfalls ungeeignet. Beim Kläger würde diese Trageweise auffallen. Im Hinblick auf die Eignung eines Kleinstrevolvers als Dienstwaffe ergebe sich aus der Stellungnahme des …, dass diese Eignung ebenfalls bezweifelt werden dürfe. Der Kläger verfüge über eine Privatwaffe. Dabei handele es sich um eine Pistole SIG Sauer P228, Kaliber 9mm. Diese Waffe sei aufgrund ihrer Maße eher nicht zum verdeckten Tragen geeignet. Darüber hinaus handele es sich um die ehemalige Dienstwaffe des BKA. Das Angebot, dem Kläger die zukünftig für operativ tätige Beamte zugelassene Kompaktwaffe HK-SFP9-TR SK als Dienstwaffe zuzuweisen, habe der Kläger abgelehnt. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Gefährdungslage des Klägers innerhalb des Dienstes als eher gering zu bewerten sei. Die Zahl der durch den Kläger benennbaren Situationen, bei welchen es zu einer akuten Gefährdung hätte kommen können, sei gering. Darüber hinaus werde die vormalige Tätigkeit des Klägers als verdeckter Ermittler bei der Zuteilung von Arbeitsaufträgen durch seine Zwischenvorgesetzten berücksichtigt. Aus Sicht des Polizeipräsidiums Mittelfranken sei es zur Begegnung dieser als gering zu bewertenden Gefährdungslage nicht notwendig, dem Kläger eine konspirative Dienstwaffe zuzuweisen. Insbesondere bestehe keine Notwendigkeit, den Beamten die von ihm vormals als Dienstwaffen genutzten Revolver führen zu lassen. Dem Kleinstrevolver NAA fehle bereits die Eignung als Dienstwaffe. Darüber hinaus seien nach Ansicht des Polizeipräsidiums Mittelfranken vor allem mit Blick auf die zu erwartende Kompaktwaffe HK SFP9-TR SK und die Möglichkeit, diese unauffällig zu tragen, ausreichende Alternativen ersichtlich, um einer etwaigen Gefährdungslage zu begegnen. Ebenso könne nach Ansicht des Polizeipräsidiums Mittelfranken der vom Kläger beschriebenen Gefährdungslage im privaten Bereich begegnet werden, ohne dem Beamten eine konspirative Dienstwaffe zuzuweisen, die dieser dann auch im privaten Bereich tragen würde. Dem Risiko im privaten Bereich auf Grund einer polizeitypischen Waffe als Polizeibeamter enttarnt zu werden, könne der Kläger weiterhin durch die Beschaffung einer konspirativen Privatwaffe begegnen.
Mit Schreiben vom 18. September 2023 lehnte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Antrag des Klägers auf Zuweisung einer konspirativen Dienstwaffe, wie beispielsweise seine ehemaligen Dienstwaffen, den Revolver Smith & Wesson, Modell 36 im Kaliber .38 Spezial, sowie den Kleinstrevolver North American Arms (NAA) im Kaliber .22 lfB, und infolge auch der Nutzung außerhalb des Dienstes ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Das Polizeipräsidium ... teilte dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 29. September 2023 die Ablehnung des Bayerischen Staatsministerium des Innern mit.
5. Mit am 25. Oktober 2023 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter.
Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Sie sei offensichtlich ermessensfehlerhaft. Es stehe außer Zweifel, dass das StMI als oberste Dienstbehörde befugt sei, allgemeinverbindliche Anordnungen dazu zu treffen, welche Waffen zum dienstlichen Gebrauch zuzulassen seien. Im Spannungsverhältnis zur Folgepflicht des Beamten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG stehe die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgeverpflichtung. Daraus folge die Verpflichtung des Dienstherrn, auch bei Entscheidungen im Beamtenverhältnis, die sich nicht als Verwaltungsakte darstellten, eine Gesamtgüterabwägung zwischen der dem Beamten obliegenden Treue- und Gehorsamspflicht einerseits und der grundrechtlich abgesicherten Fürsorgeverpflichtung andererseits vorzunehmen. Von den Anforderungen der Waffen- und Munitionsrichtlinie seien Ausnahmen jederzeit möglich. Abgesehen davon handele es sich bei dem Revolver North American Arms, Kaliber 22 nicht um eine Distanzwaffe, sondern um eine reine Selbstverteidigungswaffe, die bei Verwendung der richtigen Munition nahezu dieselbe Mann-Stopp-Wirkung wie die Standarddienstwaffe erreiche. Atypische Waffen seien für den in Ziff. 3.1 der VE-Richtlinie genannten Personenkreis, also für VE, grundsätzlich möglich. Die bestehende Ausnahmegenehmigung müsse auch offenbar nicht zwingend mit der aktiven Zeit des VE enden, da es sonst nicht möglich gewesen sein könne, dass der Kläger die beiden von ihm bis ins Jahr 2020 geführten Revolver habe führen dürfen. In der Entscheidung des StMI vom 18. September 2023 werde angegeben, dass der Kläger seit dem Jahr 2005 nicht mehr als verdeckter Ermittler tätig gewesen sei und deshalb nicht mehr in den genannten Personenkreis falle. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Kläger habe bis etwa 2011 Einsätze als VE gemacht und sei bis zu diesem Zeitpunkt auch gleichzeitig als VP-Führer tätig gewesen. Bei der Prüfung, ob die vom Kläger begehrte Zuweisung der Waffen auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung stattzufinden habe, sei durch das StMI lediglich eine im Jahre 2012 bestehende Gefährdungssituation berücksichtigt worden. Die in der angegriffenen Entscheidung angezogene Argumentation, dass es keine weiteren konkreten Vorfälle gegeben habe, sei zum einen unzutreffend, da es weitere Vorfälle gegeben habe, deren Offenbarung dem Kläger durch den Dienstherrn jedoch auf Grund der Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung untersagt worden sei. Zum anderen habe der Kläger weitere Vorfälle auf Grund des von ihm durchgeführten Verhaltens zu seiner eigenen Sicherheit vermeiden können. In seinem ursprünglichen Antrag habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er die neue Dienstwaffe SFP9 wegen ihrer Größe und der Auffälligkeit nicht unter seiner Kleidung verbergen könne und vor allem im Sommer deshalb nahezu nicht zu vermeiden sei, dass diese Waffe als Polizeiwaffe gesehen und erkannt werde. Probleme mit der neuen Pistolentasche seien im Übrigen auch bereits im Mai 2019 Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen. Das Problem der Tragbarkeit und Auffälligkeit der neuen Dienstwaffe sei auch Gegenstand einer schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag gewesen. Der Kläger habe in seinem ursprünglichen Antrag ferner darauf hingewiesen, dass es auch heute noch immer zu Zusammentreffen zwischen ihm und Personen, die er aus seiner Zeit als VE im Bereich der organisierten Kriminalität kennengelernt habe, komme. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei eine Generalklausel, die der Konkretisierung bedürfe. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung seien konkrete, den Dienstherrn betreffende Schutzpflichten entwickelt worden, die unter anderem den Schutz von Leben und Gesundheit des Beamten beträfen. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen habe der Dienstherr dementsprechend unter Ausschaltung aller sachfremden Erwägungen sich im Rahmen der Fürsorgepflicht von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen. Im Rahmen der zur Verfügungstellung von Ausrüstung zur Erledigung der Dienstgeschäfte seien diese Grundsätze zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht ausreichend geschehen.
Die Waffen- und Munitionsrichtlinie des StMI vom 24. Januar 2022 sei für den Kläger nicht einsehbar. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Inneren über die Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Einsatz verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung enthalte keine Regelungen dazu, welche Waffen in diesen Bereichen von den eingesetzten Beamten geführt werden dürften. Offenbar erfolge die Ausstattung – auch mit polizeiatypischen Schusswaffen – in diesem Bereich ohne eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift bzw. Dienstvorschrift jeweils durch Einzelanweisung. Es spiele deshalb überhaupt keine Rolle, ob es sich beim Kläger aktuell noch um einen verdeckten Ermittler handele oder nicht. Die Bewaffnung des Klägers mit einem großkalibrigen Revolver als Dienstwaffe sei während seiner Tätigkeit als VE und auch danach bis Mai 2020 aufgrund eines Ausnahmetatbestandes erfolgt, obwohl nach der Einlassung des Beklagten bereits 1997 großkalibrige Revolver aus der bundesweit einheitlichen technischen Richtlinie für Pistolen im Kaliber 9 mm x 19 der Polizeien der Länder und des Bundes gestrichen worden seien, da sie angeblich den Anforderungen der Deutschen Polizeien nicht mehr entsprochen haben sollten. Dass es bisher lediglich im Jahre 2012 zu einer möglichen Gefährdungssituation für den Kläger aus seiner vormaligen Tätigkeit als VE gekommen sei, sei falsch und werde bestritten. Der Kläger sei von seinem Vorgesetzten gezwungen worden, den echten Namen unter seine Berichte zu schreiben, obwohl es um Aufenthaltsorte und Pläne von Führern terroristischer Organisationen sowie die Verwicklung von ausländischen Staatsregierungen in weltweite Drogengeschäfte in erheblichem Umfang gegangen sei. Im Rahmen einer anderen Ermittlung zu der Terrororganisation … habe der Kläger in 2009/2010 offen vor der großen Kammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegen Mitglieder dieser Vereinigung aussagen müssen. Der Hinweis des Beklagten auf eine andere Tragemöglichkeit der aktuellen Dienstwaffe sei für die Lösung des Gefährdungsproblems des Klägers ohne Belang. Der Kläger habe das andere Lederholster bestellt und erst nach zwei Jahren und vier Monaten erhalten. Zum Tragen der „Spinne“ (Schulterholster) sei eine E-Mail des Beklagten an alle Beamten ergangen, durch die das Tragen dieses Holsters verboten worden sei.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt für diesen zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung der Entscheidung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 18. September 2023 zu gestatten, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe zu führen, bevorzugt den bzw. die von ihm bereits verwendeten Revolver, hilfsweise die derzeit im Bereich der verdeckten Ermittlungen eingesetzten Waffen, den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber hinaus zu gestatten, diese Waffe / diese Waffen entsprechend der Ausnahmegenehmigung vom 25. Juli 2012 auch im privaten Bereich zu führen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zudem,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Grundlage der Entscheidung sei die Richtlinie über die Waffen- und Munitionsrichtlinie des StMI vom 24. Januar 2022. In der Richtlinie werde durch das StMI unter Ziff. 1.1.1. festgelegt, dass die Standard-Dienstpistole für die Bayerische Polizei die Pistole Heckler & Koch (HK) SFP9-TR sei. Abweichend von dieser Regelung sei die Ausstattung der Polizei mit atypischen Schusswaffen gemäß der Richtlinie des StMI für die Führung und den Einsatz von verdeckten Ermittlern in Bayern (VE-Richtline – VS-NfD) für den in der Richtlinie genannten Personenkreis grundsätzlich möglich. Beim Kläger handele es sich jedoch unstreitig nicht mehr um einen verdeckten Ermittler oder den Führer eines solchen. Hinsichtlich des Zeitraums der Tätigkeit als verdeckter Ermittler sei nicht von einer falschen Tatsachengrundlage und damit einem Ermessensdefizit von Seiten des StMI auszugehen. Der Kläger falle seit dem Jahr 2003, mindestens jedoch seit dem Jahr 2005, nicht mehr in den Personenkreis der VE-Richtlinien der Bayerischen Polizei. Entsprechend der Stellungnahme der vormaligen Dienststelle des Klägers, dem …, sei dieser ab dem Jahr 2003 hauptamtlich als VP-Führer tätig gewesen. Eine Zuweisung konspirativer Schusswaffen an den Kläger auf Grundlage der Waffen- und Munitionsrichtlinie, auf Grund einer Ausnahme von den Vorgaben der Richtlinie könne entsprechend dem Grundsatz der Behördenhierarchie und der beamtenrechtlichen Folgepflicht durch das Polizeipräsidium ... nur dann gewährt werden, wenn dies durch die vorgesetzte oberste Dienstbehörde zugelassen werde. Das StMI habe am 18. September 2023 in Kenntnis einer detaillierten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken, sowie der aktuellen und der vormaligen Dienststelle (* … und …*) des Klägers eine ablehnende Entscheidung getroffen. Die Bewaffnung des Klägers mit einem kleinkalibrigen Revolver sei bereits zum Zeitpunkt nach seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler lediglich aufgrund eines Ausnahmetatbestands möglich gewesen. Bereits 1997 seien großkalibrige Revolver aus der bundesweit einheitlichen technischen Richtlinie für Pistolen in Kaliber 9 mm x 19 der Polizeien der Länder und des Bundes gestrichen worden, da sie den Anforderungen der Deutschen Polizeien nicht mehr entsprochen hätten. Die damals vor allem bei der Kriminalpolizei verwendeten Revolver seien von den damaligen Pistolen Heckler & Koch P7 abgelöst worden. Die Waffen- und Munitionsrichtlinie vom 7. Februar 2008 habe jedoch einen Ausnahmetatbestand enthalten, wonach Polizeivollzugsbeamte bei Vorliegen dienstlicher Gründe in begründeten Ausnahmefällen mit einem Revolver ausgestattet hätten werden können. Mit Einführung der aktuellen Standarddienstpistole Heckler & Koch SFP9-TR im Jahr 2016 sei dieser Ausnahmetatbestand gestrichen worden, Revolver bei der Bayerischen Polizei gänzlich abgeschafft und ab dem Jahr 2019 sukzessive eingezogen worden. Der kleinkalibrige Revolver North American Arms sei aufgrund unzureichender ballistischer Leistung nie als Standardbewaffnung der Bayerischen Polizei zugelassen gewesen. Er sei jedoch als atypische Bewaffnung für verdeckte Ermittler verwendet worden. Seit geraumer Zeit würden jedoch Kleinstrevolver NAA im Kaliber .22 lfB aufgrund der geringen Kalibergröße und der hieraus resultierenden unzureichenden „Mann-Stopp-Wirkung“ auch im Bereich der verdeckten Ermittlungen generell nicht mehr verwendet. Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken des Klägers sei festzustellen, dass es bisher nur im Jahr 2012 zu einer möglichen Gefährdungssituation mit einer abgeschalteten und ausgewiesenen Vertrauensperson gekommen sei. Aktuell werde eine Gefährdung jedoch als gering eingeschätzt, da die Vertrauensperson heute in … wohne und diese bisher keinerlei Kontaktversuche zum Kläger unternommen habe. Eine Offenbarung weiterer Vorfälle sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht durch eine Verweigerung der Aussagegenehmigung unterbunden worden. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2011 nicht mehr im Bereich der verdeckten Ermittlungen arbeite und bei seiner aktuellen Tätigkeit auch nicht mehr verberge, Polizeibeamter zu sein, sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum das Tragen der Dienstpistole im Dienst das Risiko einer Enttarnung erheblich erhöhen sollte. Auch verrichte der Kläger täglich seinen Dienst in einem offiziellen Polizeigebäude. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seine früher geführten Dienstrevolver bereits im November 2020 abgegeben habe und seit nunmehr vier Jahren ausschließlich mit der Pistole SFP9 als Dienstwaffe ausgestattet sei. Tatsächliche Gefährdungssituationen nach Abgabe der beiden konspirativen Waffen habe er nicht benennen können. Der Kläger habe sich insgesamt unzugänglich für etwaige Lösungsmöglichkeiten gezeigt. In der Waffen- und Munitionsrichtlinie sei eine Ausnahme für Zivilkräfte enthalten, die nach sorgfältiger Einzelfallprüfung Ausnahmen vom Grundsatz zum Tragen der Standardpistole im Holster zuließen. Dem Kläger seien weitere, neben den beiden bereits abgelehnten alternativen Tragemöglichkeiten (Schultergurt und Bauchtasche) auf ihn individuell abgestimmte Lösungsmöglichkeiten angeboten worden. Der Kläger habe jedoch keinen Kontakt mit den entsprechenden Stellen aufgenommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger den ihm angebotenen Lösungsvorschlägen, seine aktuelle Dienstwaffe durch unauffällige Holster oder Taschen zu tragen und die erwartete Kompaktwaffe HK SFP9-TRSK als Dienstwaffe zu verwenden, unzugänglich gezeigt habe, scheine der akut auf ihm lastende Druck durch die von ihm beschriebene Gefährdungslage gering zu sein. Aus Sicht des StMI sei weder die Notwendigkeit zum Tragen einer konspirativen Waffe im Dienst noch zum Führen einer solchen dienstlichen Waffe im privaten Bereich gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22. Juli 2025 führte der Kläger insbesondere zu seinen früheren Tätigkeiten aus, keine der vom Innenministerium angefragten Personen könne diese bewerten, die Hälfte der aufgeführten Stellungnahmen stimme nicht, man hätte mit ihm sprechen müssen. … habe sein Interesse an den beiden Waffen als berechtigt angesehen. Die Vertreterin des Beklagten wies darauf hin, dass … von einem geringen Risiko gesprochen habe, auch wenn dieses nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die Waffe North American Arms werde bei verdeckten Ermittlern nicht mehr eingesetzt. Der Kläger habe die vom Beklagten angebotenen Hilfestellungen zu alternativen Trageweisen nicht in Anspruch genommen. Der Kläger erklärte, seiner Kenntnis nach sei die „Tragespinne“ verboten. Die Waffe North American Arms könne im Nahbereich sehr wohl tödliche Wirkung haben.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Gerichts- und Behördenakte in diesem wie dem vorangegangen Verfahren AN 1 K 21.00504 sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO geht nicht als speziellere Klageart vor, denn es fehlt an der rechtlichen Qualifikation des Klagegegenstandes als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Der Kläger begehrt mit der Gestattung, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Ein solcher setzt eine hoheitliche Maßnahme voraus, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt daran, dass die begehrte Regelung auf Außenwirkung gerichtet ist. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (BVerwG, U.v. 2.2.2006 – 2 C 3.05 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 3 B 02.3257, 3 B 03.31 – juris Rn. 20). Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat (BVerwG, U.v. 2.2.2006 – 2 C 3.05 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 3 B 02.3257, 3 B 03.31 – juris Rn. 20). Die hier im Mittelpunkt stehende Frage, welche Ausrüstung einem Beamten zur Ausübung seiner Dienstpflichten zur Verfügung gestellt wird bzw. werden muss, gehört ebenso hierzu, weil auch damit lediglich die Modalitäten der Dienstausübung durch den Dienstherrn bestimmt werden. Anders als der Bevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich ausgeführt hat, ist die Klage nicht als bloße Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verstehen, weil der Kläger – anders als im in Bezug genommenen vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Verfahren – sich nicht lediglich gegen eine Weisung wehrt, die er nicht befolgen möchte, sondern darüber hinaus eine konkrete Ausgestaltung der Modalitäten seiner Dienstausübung durch den Dienstherrn erstreiten möchte (vgl. VG Hamburg, U.v. 26.9.2012 – 20 K 3364/10 – juris Rn. 33, wo der Beamte sich gegen ein Verbot, im Dienst Ohrringe zu tragen wandte). Der Kläger begehrt hier eine konkrete ihn betreffende Ausnahmeregelung und die darauf aufbauende Zurverfügungstellung von spezifischen Dienstwaffen, die ihm der Dienstherr positiv gewähren solle.
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO brauchte der Kläger vor der Klageerhebung nicht zwingend zu durchlaufen. Zwar sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich vor, dass vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist, nach § 54 Abs. 2 Satz 2
BeamtStG auch dann, wenn die streitgegenständliche Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG sieht jedoch vor, dass dies nicht gilt, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 AGVwGO Gebrauch gemacht und hat bestimmt, dass es eines Vorverfahrens nicht bedarf und der Betroffene gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann sowie, dass entsprechendes auch für Leistungs- und Feststellungsklagen gilt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen. Die entsprechende Ablehnung seines Gesuchs durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren ist nicht rechtswidrig.
Einen Anspruch kann der Kläger zunächst nicht aus Regelungen herleiten, die verdeckte Ermittler betreffen, denn er ist – bereits seit vielen Jahren – nicht mehr verdeckter Ermittler, sondern versieht seinen Dienst in einer regulären Dienststelle, gewissermaßen „offen“ als Polizeibeamter, auch wenn er Zivil trägt. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers ist insoweit – auch mit Blick auf die dem Kläger in der Vergangenheit gewährten Ausnahmeregelungen – nicht ohne Belang, ob der Kläger aktuell verdeckter Ermittler tätig ist oder nicht. Der Beklagte führt insoweit zu Recht aus, dass sich auf Regelungen, die verdeckte Ermittler betreffen, nur verdeckte Ermittler berufen können, nicht aber „offen“ tätige Polizeibeamte.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie über die Waffen, Munition und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Bayerischen Polizei vom 24. Januar 2022 (WaffMunR), auch nicht in Verbindung mit der dem Dienstherrn, hier dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG.
Nach Ziff. 1.1.1 der WaffMunR ist die Standardwaffe der Bayerischen Polizei die Pistole Heckler & Koch SFP9-TR. Sie ist im Dienst grundsätzlich durchgeladen zu führen. Andere Kurzwaffen sieht die WaffMunR nicht vor. Allerdings können von den verbindlichen Regelungen der WaffMunR, insbesondere auch für die Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Spezialeinheiten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern Ausnahmen genehmigt werden. Nicht einschlägig für das Begehren des Klägers ist die in Ziff. 1.1.1 der WaffMunR explizit vorgesehene Ausnahme von der Pflicht, die Standardwaffe tragen zu müssen mit dem Ziel, die Waffe nicht tragen zu müssen. Wie sich insbesondere aus den aufgelisteten Bereichen, für die eine solche Ausnahme insbesondere in Betracht kommt, ergibt, erschöpfen sich nach dieser Bestimmung mögliche Ausnahmen, die zudem auch bereits durch die dem Bayerischen Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Polizeiverbände zugelassen werden können, darauf, (in bestimmten Situationen) die Standardwaffe nicht tragen zu müssen. Der Kläger hingegen begehrt nicht, letztlich im Dienst von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen der Standardwaffe entbunden zu werden, sondern darüber hinaus, anstelle der Standardwaffe eine konspirative Waffe tragen zu dürfen (und diese gestellt zu bekommen). Eine solche Ausnahme ist nach der WaffMunR allein auf der Grundlage der in der Einführung der WaffMunR vorgesehenen, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern vorbehaltenen Ausnahmemöglichkeit möglich.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung, die Standardwaffe tragen zu müssen und stattdessen eine konspirative Waffe tragen zu dürfen, mit der angegriffenen Entscheidung vom 18. September 2023 ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Zwar geht der Bevollmächtigte des Klägers im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich aus der in § 45 BeamtStG einfachgesetzlich normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten auch Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn ableiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 34). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG ist verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 30; BVerfG, B.v. 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 – juris Rn. 31) und hat zentrale Bedeutung für das Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris Rn. 14). Art. 33 Abs. 5 GG enthält dabei zunächst eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber einschließlich eines Regelungsprogramms (BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 33). Ist der Gesetzgeber dem – in verfassungsgemäßer Art – nachgekommen, ergeben sich konkrete Ansprüche aus dem einfachen Gesetz, das dann der verfassungsrechtlichen Generalklausel vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris 14; Conrad in: Weiß/Niedermaier/Zängl, BayBeamtR, § 45 BematStG, Rn. 79).
Hinsichtlich der Ausrüstung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes bestehen zwar keine einfachgesetzlichen Normen, die diese Frage abschließend regeln. Der Beklagte hat aber – gestützt auf seine allgemeine Weisungsbefugnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – mit der WaffMunR eine Richtlinie erlassen, die, wie von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich vorgesehen, als eine untergesetzliche abstrakte Norm eine unbestimmte Zahl von Fällen regelt. Zu deren gleichmäßiger Anwendung auf alle betroffenen Beamten – unter Berücksichtigung etwaiger Ausnahmemöglichkeiten – ist der Beklagte wiederum aus Gleichheitsgründen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit Erlass der WaffMunR – im Allgemeinen – den von Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen Rahmen und seinen Regelungsauftrag verfehlt hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch der Bevollmächtigte des Klägers macht zwar Gesichtspunkte geltend, die aus seiner Sicht den Beklagten im konkreten Einzelfall des Klägers zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der vom Kläger begehrten und in der Einführung der WaffMunR ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme hätten bewegen müssen, macht aber keine Gesichtspunkte geltend, die zu einer Verfassungswidrigkeit der WaffMunR insgesamt führen könnten. Im Gegenteil ermöglicht gerade die in der Einführung ausdrücklich vorgesehene abstrakte Möglichkeit, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie genehmigen kann, die Berücksichtigung konkreter Umstände eines Einzelfalles, sofern gerade etwa die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht Abweichendes erfordert. Diese Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, erfordert vom Dienstherrn eine Ermessensentscheidung („können“).
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte dem Kläger zu Recht die von diesem begehrte Ausnahme verwehrt. Der Beklagte hat vorliegend die vom Kläger beantragte Ausnahme nach einer nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ohne Ermessensfehler abgelehnt.
Die Ablehnung ist formell nicht zu beanstanden. Gehandelt hat das nach der Einführung der WaffMunR zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern. Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers ausführt, die WaffMunR sei ihm nicht bekannt, ist dies nicht zutreffend. Der Beklagte hatte auch die aktuelle WaffMunR vom 24. Januar 2022 in dem vorangegangenen Verfahren (AN 1 K 21.00504), dessen Akte zum gegenwärtigen Verfahren beigezogen worden ist, auf Aufforderung des Gerichts vorgelegt. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde auch diese mit Schreiben des Gerichts vom 13. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht. Dass die Ablehnung nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, weil, wie ausgeführt, die Frage, welche Bewaffnung der Kläger für seinen Dienst von seinem Dienstherrn erhält, den Kläger als Amtswalter und Glied der Verwaltung anspricht, so dass die Maßnahme nicht die für einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG charakteristische Außenwirkung hat.
Die Ablehnung ist auch materiell rechtmäßig.
Die nach der Ausnahmeregelung in der Einführung der WaffMunR zu treffende Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Ist der Verwaltung Ermessen eingeräumt, führt dies nicht dazu, dass die Behörde unbegrenzt oder frei von jeder gesetzlichen Vorgabe entscheiden könnte, sie unterliegt vielmehr im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG Restriktionen (Riese in Schoch/Schneider, VerwR, § 114 VwGO, Rn. 51). Nach § 114 VwGO überprüfen die Gerichte, ob die Behörde, Art. 40 BayVwVfG entsprechend, die rechtlichen Grenzen eingehalten und das Ermessen insbesondere entsprechend dem gesetzlichen Zweck ausgeübt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 8 C 6.16 – juris Rn. 15).
Eine Ermessensentscheidung ist dabei in der Regel nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat (BVerwG, U.v. 14.10.1965 – 2 C 3.63 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 1.7.1975 – 1 C 44.70 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 2.7.1992 – 5 C 51.90 – juris Rn. 26; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 25). Die Behörde muss sodann alle Erwägungen anstellen, die nach dem normativ vorgegebenen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden; sie muss nicht nur die einschlägigen Umstände anführen, sondern in einem zweiten Schritt auch diskutieren, also zueinander in Beziehung setzen und nach „Für und Wider“ abwägen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 24).
Im Rahmen des Dienstrechts muss der Dienstherr bei der Betätigung ihm hierbei eingeräumten Ermessens auch stets seine Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber berücksichtigen. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn gesetzlich zustehende Versetzungsermessen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Dienstherr bei der Ausübung dieses Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen muss (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dies ist im Kern auch auf die hier inmitten stehende Frage nach der Zurverfügungstellung bestimmter Ausrüstungsgegenstände, wie der Dienstwaffen, übertragbar.
Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Nach § 45 Satz 2 BeamtStG schützt er die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren (BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Dienstherr hat deshalb, als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht, auch bei Entscheidungen, die er nicht in erster Linie in Erfüllung eines Fürsorgeanspruchs trifft, wie es hier die Entscheidung über eine Ausnahme von den allgemeinen Richtlinien zur Bewaffnung der Polizeibeamten der Fall ist, seine Fürsorgepflicht zu berücksichtigen und insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Dienstherr hat dabei in seine Entscheidung auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten einzubeziehen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10). In die vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung hat dieser die relevanten Umstände des betroffenen Beamten zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 11 im Hinblick auf die Berücksichtigung im Hinblick auf eine Versetzung).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte vorliegend den Antrag des Klägers, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Pistole Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Der Beklagte hat zunächst ausführlich den relevanten Sachverhalt, insbesondere die vom Kläger vorgetragene Gefährdungssituation, erforscht.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers ist der Beklagte dabei auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat dazu zunächst – wiederholt – Stellungnahmen von sämtlichen in Betracht kommenden Dienststellen, in denen der Kläger eingesetzt war, eingeholt. Sowohl von dem …, bei dem der Kläger während seiner Zeit als verdeckter Ermittler eingesetzt war, als auch von dem …, bei dem der Kläger ab … dauerhaft und bereits zuvor vorübergehend im Zeitraum vom … bis … eingesetzt war, wurden wiederholt Stellungnahmen eingeholt, um insbesondere die aktuelle Gefährdungssituation des Klägers zu ermitteln. Entgegen der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde auch mit ihm selbst gesprochen. Anders als der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung ausführt, stand der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auch nicht eine verweigerte Aussagegenehmigung entgegen. Denn zum einen wurde dem Kläger im Hinblick auf das vorangehende Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine von ihm beantragte Aussagegenehmigung – mit Maßgaben – erteilt, zum anderen erforderte die interne Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten selbst keine solche Aussagegenehmigung. Dass relevante Aspekte des maßgeblichen Sachverhaltes vom Beklagten nicht ermittelt worden wären, vermochte der Kläger, einschließlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, nicht darzulegen. Dass, wie von Klägerseite behauptet, die Stellungnahmen unzutreffend wären, etwa hinsichtlich der Zeit, die der Kläger als verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen ist, ergibt sich nicht, zumal zum einen auch der Kläger selbst in seinem ursprünglichen Antrag vom 18. November 2019 eine Zeit von insgesamt 17 Jahren beginnend mit … angab und zum anderen der Beklagte wohlwollend einen Zeitraum von bis 2005 in Rechnung gestellt und sich auf das genaue Ende dieser Einsätze nicht maßgeblich gestützt hat. Auch hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers nicht nur lediglich eine Gefährdungssituation im Jahr 2012 berücksichtigt, sondern insbesondere auch das vom Kläger empfundene Risiko, von Personen aus dem „Milieu“ als Polizeibeamter „enttarnt“ zu werden. Auch vom Kläger selbst benennbare Situationen, bei welchen es unter Umständen zu einer akuten Gefährdung hätte kommen können, fanden Eingang in die Entscheidung des Beklagten. Sowohl die Stellungnahme des Leiters des … als auch diejenige des Leiters des … gehen auf andere mögliche Gefährdungsszenarien ein, auch wenn jeweils eine Gefährdung nicht in dem Maß gesehen wurde wie es der Kläger tut. Dementsprechend greift die angegriffene Entscheidung diese Aspekte nur zusammenfassend auf, wenn dort ausgeführt wird, darüber hinaus, d.h. über die Gefährdungssituation aus dem Jahr 2012, sei es zu keinen Situationen gekommen, in denen es zu einer tatsächlichen Gefährdung des Klägers gekommen sei. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf ein Verfahren gegen Mitglieder von … vor der „großen Kammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts“ 2008/2009 verweist, so ist diese Angabe bereits unschlüssig, zumal das Bayerische Oberste Landesgericht – ehe es im Jahr 2018 wieder errichtet wurde – bereits im Jahr 2006 aufgelöst wurde und auch zuvor – jedenfalls seit Errichtung des Bundesgerichtshofes – nicht für strafrechtliche Verfahren wegen terroristischer Straftaten zuständig war. Auch eine „große Kammer“ gab und gibt es dort nicht. Zudem ergibt sich – ungeachtet der genannten Aspekte – auch aus dem Vortrag kein Anknüpfungspunkt für eine relevante Gefährdung. Es mag sein, dass der Kläger unter seinem Namen eine Aussage gemacht hat. Allein daraus lässt sich jedoch keine Gefährdung ableiten. Weitere Anknüpfungspunkte, aus denen sich eine aktuelle Gefährdung des Klägers aus diesem nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers bereits über 15 Jahre zurückliegenden Verfahren ableiten ließe, liefern aber weder der Bevollmächtigte des Klägers noch der Kläger selbst – obwohl, wie bereits ausgeführt, diesem eine Aussagegenehmigung erteilt worden ist. Gleiches gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführten Berichte, die der Kläger gezwungen worden sei, mit Klarnamen zu zeichnen. Inwiefern sich aus derartigen Berichten, die – nach dem Verständnis des Gerichts – für die interne Verwendung innerhalb der Polizei oder allenfalls durch befreundete Dienste bestimmt sind, nicht aber für die beobachteten Zielpersonen eine Gefährdung ergeben soll, erschließt sich nicht. Soweit sich die Beteiligten auf einen Gefährdungssachverhalt aus dem Jahr 2012 beziehen (Wiedereinreise des …*), vermochte der Kläger dem vom Beklagten ermittelten Sachverhalt nichts hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für die vom Kläger angeführte Möglichkeit zufälliger Begegnungen, etwa in der U-Bahn.
Zu Recht hat der Beklagte auch die Eignung der vom Kläger begehrten konspirativen Waffen ermittelt und dabei auch ohne, dass dem der Kläger substantiell entgegengetreten wäre, festgehalten, dass der vom Kläger begehrte Revolver Smith & Wesson als großkalibriger Revolver den Anforderungen der deutschen Polizeien bereits seit 1997 nicht mehr entspricht, sowie dass es dem Kleinrevolver North American Arms bereits an der für den Einsatz bei der Polizei vorausgesetzten Mann-Stopp-Wirkung fehlt. Soweit der Kläger hinsichtlich des Revolvers Smith & Wesson vortragen lässt, ihm sei auch weit nach 1997 noch ein solcher zur Verfügung gestellt worden, ist dies zwar in der Sache zutreffend, ist aber vorliegend nicht relevant. Denn zum einen ist es Sache des Beklagten, die (allgemeine) Anforderungen an die Ausrüstung der Bayerischen Polizei festzulegen, und zum anderen steht es dem Beklagten auch zu, diese Anforderungen im Laufe der Zeit zu verändern. Auch wenn dem Kläger zu einer Zeit, als Revolver wie der vom Kläger begehrte Smith & Wesson, schon nicht mehr allgemein zur Ausrüstung der Bayerischen Polizei gehört haben, noch aufgrund einer Einzelfallentscheidung ein solcher zur Verfügung gestellt wurde, kann der Kläger daraus keinen Anspruch ableiten, dass dies immer so bleibt. Soweit der Kläger hinsichtlich des Kleinrevolvers North American Arms ausführen lässt, dieser weise – wobei der Kläger selbst einschränkt bei Verwendung der richtigen Munition und nicht als Distanzwaffe – „nahezu“ dieselbe Mann-Stopp-Wirkung auf, verkennt er bereits, dass es Sache des Beklagten ist, die Anforderungen an die Ausrüstung der Polizeibeamten festzulegen. Dem Kläger steht es hier nicht zu, diese zu relativieren.
Der Beklagte hat auch erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Er hat dabei die Grenzen des Ermessens nicht überschritten und hat auch die relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Abwägung eingestellt. Dabei hat der Beklagte auch die Bedeutung und das Gewicht der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht verkannt, auch wenn er in seiner Entscheidung vom 18. September 2023 keine ausdrücklichen Ausführungen zur Fürsorgepflicht macht. Inhaltlich setzt sich der Beklagte ausführlich mit der Frage auseinander, ob dem Kläger eine konspirative Waffe aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zugewiesen werden soll. Zwar weist der Bevollmächtigte des Klägers im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Wahrung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Beamten Inhalt der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht sind (so auch Conrad in: Weiß/Niedermaier/Zängl, BayBeamtR, § 45 BematStG, Rn. 80). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers führt dies vorliegend jedoch nicht dazu, dass dem Kläger eine konspirative Dienstwaffe zur Verfügung gestellt werden müsste.
Zum einen durfte der Beklagte – ausgehend von den eingeholten Stellungnahmen – die Gefährdungssituation des Klägers als „eher gering“ bewerten, wobei die Betrachtung einer möglichen Gefährdung durch … im Zentrum stand. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auch der Kläger selbst in seinem ursprünglichen Antrag vom 18. November 2019 ausgeführt hat, er sehe die Kontakte mit Personen aus dem Rotlichtmilieu nicht als Gefährdungslage, solange diese nicht erfahren, dass er Polizeibeamter sei. Auch soweit er Scheingeschäfte getätigt habe, sehe er die ihm gegenüber formulierten Drohungen nicht als wirkliche Gefährdung, sondern als „Geschwätz“. Damit deckt sich auch die Bewertung der Kriminalfachdezernate, bei denen der Kläger eingesetzt war bzw. ist. Der Leiter des … führt hierzu aus, es seien weder dienstliche noch private Gefährdungssituationen bekannt. Der Leiter des … führt differenziert aus, dass der Kläger ihm gegenüber zwar Situationen benannt habe, die etwa eine Geschädigte eines Sexualdelikts, eine zufällige Begegnung in der U-Bahn sowie die Wohnsitznahme einer ehemaligen Zielperson am Wohnort des Klägers betreffen, wobei aber eine konkrete Gefährdung – auch durch das Verhalten des Klägers selbst, ohne dass es auf die Dienstwaffe angekommen wäre – nicht entstanden ist. Auch der Kläger selbst stellte die im Jahr 2012 erkannte Gefährdungslage im Zusammenhang mit der Wiedereinreise des … in den Vordergrund. Hierzu hat der Beklagte – ohne dass dem der Kläger in der Sache entgegengetreten wäre – ermittelt, dass dieser seit Jahren legal und seit 2016 – als es zu einer hier nicht relevanten Auffälligkeit wegen häuslicher Gewalt gekommen ist – ohne polizeiliche Auffälligkeiten in … lebt sowie insbesondere, dass es zu keiner Zeit Erkenntnisse bezüglich einer damals befürchteten Kontaktaufnahme zum Kläger gekommen ist. Vor diesem Hintergrund stufte bereits der Leiter des … die diesbezügliche Gefährdung des Klägers als „gering“ ein – auch nachdem er mit dem Kläger selbst gesprochen hatte. Auch der Leiter des …, in dessen Zuständigkeitsbereich der Einsatz des Klägers als verdeckter Ermittler lag, vermochte nur ein „nicht auszuräumende[s] theoretische[s] Restrisiko aus einer 20 Jahre zurückliegenden Verwendung als VE“ zu erkennen. Auf dieser Grundlage ist es – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwendung des Klägers als verdeckter Ermittler über 20 Jahre zurückliegt – nachvollziehbar, dass der Beklagte in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis nur von einem theoretischen Risiko ausgegangen ist. Dem ist der Kläger auch im Klageverfahren nicht substantiell entgegengetreten. Dass der Kläger, wie ihm der Beklagte zugutehält, selbst einen Anteil daran haben mag, dass es zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Ergebnis ist maßgeblich, dass es – auch in der Zeit, in der der Kläger in einem offiziellen Dienstgebäude und als „offener“ Polizeibeamter Dienst tut – in über 20 Jahren zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen ist. Der Beklagte hat zu Recht auch in seine Betrachtung der Gefährdung des Klägers eingestellt, dass es selbst nach Rückgabe der ihm vormals zugeteilten konspirativen Waffen – und Nutzung der Standarddienstwaffe durch den Kläger – zu keinen Gefahrensituationen gekommen ist. Dass er von Personen nun gefragt worden sei, warum er jetzt eine Waffe tragen müsse, stellt sich ebenfalls als nicht maßgeblich dar, weil der Kläger eben seit geraumer Zeit als „offener“ Polizeibeamter Dienst tut, von dem allgemein erwartet wird, dass er bewaffnet ist. Die Frage ist daher allenfalls dahin auf die Vergangenheit zu beziehen, dass verwundert, dass er bislang – scheinbar – unbewaffnet gewesen ist.
Zu Recht hat der Beklagte ferner bei seiner Ermessenbetätigung im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuweisung einer konspirativen Waffe als Dienstwaffe aufgrund der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, dass der Kläger sich alternativen Tragemöglichkeiten der Standardwaffe verschlossen hat. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang im Rahmen einer zulässigen Ergänzung der diesbezüglichen Ermessensausübung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO auch nachvollziehbar darauf hin, dass dies Grund zur Annahme ist, dass der auf dem Kläger, auch und gerade seit er die Standardwaffe trägt, lastende Druck durch die vom Kläger angeführte Gefährdungslage gering zu sein scheint. In dieser Hinsicht ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte dabei auch die Weigerung des Klägers, die „Subkompakt“-Variante der Standardpistole, die Heckler & Koch SFP9-TR SK in seine nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzten Ermessenserwägungen mit eingestellt hat. Zwar ist nach dem von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten Vortrag des Klägers diese Waffe noch nicht durch den Beklagten angeschafft, so dass deren Verwendung durch den Kläger keine realistische Alternative darstellt. Gleichwohl durfte der Beklagte aus der Weigerung, diese Waffe, deren Beschaffung durch den Beklagten immerhin beabsichtigt ist, auch nur in Betracht zu ziehen, Rückschlüsse auf die von Kläger behauptete, von ihm subjektiv empfundene Gefährdungslage ziehen. Denn unstreitig wäre diese Waffenvariante kleiner als die „normale“ Variante der Standardpistole, was objektiv dem Ansinnen des Klägers jedenfalls entgegengekommen wäre. Gleiches gilt auch für die dem Kläger wiederholt angebotenen Beratungen zur Optimierung der Trageweise, etwa auch mittels Hüftgurtes. Dass es anlässlich der Einführung der Heckler & Koch SFP9 als neuer Standardwaffe der Bayerischen Polizei dazu auch öffentliche Kritik gegeben hat, die der Bevollmächtigte des Klägers ausführlich in Bezug nimmt, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, denn jedenfalls wäre zu erproben gewesen, ob die dem Kläger angebotenen Möglichkeiten zumindest eine Verbesserung auch aus Sicht des Klägers gebracht hätten. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang schließlich die Ansicht des Klägers, die „Schulterspinne“ sei „verboten“ worden. Denn auch hierzu wären Ausnahmemöglichkeiten, wie sie der Kläger schließlich selbst – bezogen auf die Waffe – begehrt, rechtlich möglich gewesen.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung zur Gefährdung des Klägers durfte der Beklagte sein Interesse an einer Standardisierung der Bewaffnung der Bayerischen Polizei höher gewichten, zumal, wie bereits ausgeführt, Revolver in nicht zu beanstandender Weise allgemein nicht mehr als die Anforderungen an Bewaffnung der Polizeien in Deutschland erfüllend angesehen werden. Das Interesse an einer Standardisierung und an der Einziehung objektiv nicht mehr als anforderungsgerecht beurteilter Waffen stellt sich als legitimer, in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Aspekt dar, der sich in der Abwägung des Beklagten im Ergebnis ohne Rechtsfehler durchgesetzt hat.
Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler das Begehren des Klägers, anstelle der als Dienstwaffe zugelassenen Heckler & Koch SFP9 eine konspirative Waffe als Dienstwaffe führen zu dürfen, abgelehnt, ist dem weitergehenden Begehren des Klägers, die konspirative Waffe auch im privaten Bereich führen zu dürfen, bereits die Grundlage entzogen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.