Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde bei Untersagung für einen schon bei der Beschwerdeerhebung verstrichenen Zeitraum
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des VG, der im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung für den bis 30.06.2015 reichenden, bei Beschwerdeerhebung bereits verstrichenen Zeitraum aussprach. Das VGH führt aus, dass mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses die Beschwerde unzulässig ist. Ein bloßes Feststellungsinteresse für die Vergangenheit rechtfertigt in einem Eilverfahren die Beschwerde nicht; auch ein Kosten- oder Schadensersatzinteresse ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung für einen bei Beschwerdeerhebung bereits verstrichenen Zeitraum ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich unzulässig mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses.
Die einstweilige Anordnung entfaltet wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nach Ablauf des angeordneten Zeitraums keine Gebots- oder Verbotswirkung mehr und belastet den Antragsgegner damit nicht mehr.
Ein Feststellungsinteresse, das allein auf die Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer bereits erledigten (einstweiligen) Maßnahme gerichtet ist, rechtfertigt in einem summarischen Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht die Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens.
Die nachträgliche Verfolgung eines Feststellungsantrags oder die Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich problematisch und kann als unzulässige Antragsänderung zurückgewiesen werden; ein bloßes Interesse an obergerichtlicher Klärung künftiger Fragen begründet die Zulässigkeit nicht.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 23. Juni 2015, 1 K 1340/15, Beschluss
Leitsatz
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung für einen schon bei der Beschwerdeerhebung verstrichenen Zeitraum ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2015 - 1 K 1340/15 - wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin kein erkennbares Rechtsschutzinteresse daran hat, die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung für den - schon bei der Beschwerdeerhebung (07.07.2015) verstrichenen - Zeitraum bis zum 30.06.2015 sowie die damit für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Ordnungsgeldandrohung aufheben zu lassen. Aufgrund der immanenten zeitlichen Begrenzung entfaltet die einstweilige Anordnung seit dem 01.07.2015 keine Ge- oder Verbotswirkung mehr. Die Antragsgegnerin ist von ihr nicht mehr beschwert (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 146 Rn. 4 i.V.m. Vorb. § 124 Rn. 39 ff.).
In der Sache könnte es der Antragsgegnerin somit allenfalls darum gehen, die (vergangenheitsbezogene) Feststellung zu erwirken, dass die einstweilige Anordnung mit dem vom Verwaltungsgericht formulierten Inhalt zu Unrecht ergangen ist. Allein zu diesem Zweck ist indes das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet, selbst wenn die Antragsgegnerin für die Zukunft - etwa auch wegen möglicher Wiederholungsfälle - an einer obergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsfragen interessiert sein mag.
In der (umgekehrten) Konstellation, in der ein Antragsteller sein Begehren nach Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen will, ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO betreffen, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich unzulässig. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient allein der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586; zu - hier nicht relevanten - Ausnahmen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, VBlBW 2002, 426; OVG Bremen, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 S 332/05 -, NVwZ-RR 2006, 692). Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts dafür, dass die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2014 - 8 A 10021/14 -, juris) in großzügigerer Weise auf ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar sein sollten. Nimmt man dies in den Blick, so kann allein ein (mögliches) Feststellungsinteresse der Antragsgegnerin nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde führen. Auch ein Kosten- oder Schadensersatzinteresse, das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m.w.N.), ist nicht ersichtlich.
Ob es darüber hinaus auch deshalb rechtlichen Bedenken begegnen würde, wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren einen Feststellungsantrag verfolgen wollte, weil es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässige Antragsänderung handeln würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483, vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285 und vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).