Privilegierte Vorbauten in der Abstandfläche
KI-Zusammenfassung
Antragsteller beantragten einstweiliges Einschreiten gegen vorgesehene Vorbauten (Erker, Balkon) und rügten Verletzung der Abstandsflächen. Der Senat bestätigte, dass Erker und Balkon nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO jeweils privilegierte Vorbauten sind und bei der Abstandsflächenbemessung unberücksichtigt bleiben. Beide Bauteile seien gesondert zu beurteilen und die Außenwand bleibe optisch dominant. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Baueinstellungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie die vorgeschriebenen Außenmaße einhalten, mindestens 2 m von Nachbargrenzen entfernt sind und dem dahinterliegenden Gebäude zu- und untergeordnet sind.
Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil fällt nur dann unter die Privilegierung nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, wenn er die Außenwand nicht überragt und sich für den objektiven Betrachter als vorgebauter Annex und nicht als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellt.
Mehrere Vorbauten vor derselben Außenwand sind nur dann gemeinschaftlich privilegiert, wenn sie sich in ihrer Gesamtheit unterordnen und das Erscheinungsbild der Außenwand weiterhin dominiert.
Unterschiedliche Vorbauteile sind jeweils gesondert zu messen und zu bewerten; ein Balkon kann als eigenständiger, privilegierter Vorbau gelten, wenn er auch ohne den darunterliegenden Erker konstruiert werden könnte und für sich betrachtet untergeordnet erscheint.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat5 S 2487/1811.02.2019Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat8 S 1531/1409.12.2015ZustimmendSenatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - BRS 82 NR. 137
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat3 S 733/1525.05.2015Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat8 S 979/1412.08.2014Zustimmendjuris Rn. 12
Vorinstanzen
vorgehend VG Sigmaringen, 27. März 2014, 2 K 3527/13, Beschluss
Leitsatz
Mehrere Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW 2010) vor der Außenwand eines Gebäudes sind nach dieser Vorschrift nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert, wenn sie sich in ihrer Gesamtheit unterordnen und das Erscheinungsbild der Außenwand weiterhin dominiert.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2014 - 2 K 3527/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, gegen den Antragsgegner eine einstweilige Anordnung gerichtet auf baurechtliches Einschreiten in Form einer Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene zu erlassen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die auf der ihrem Grundstück zugewandten Seite vorgesehenen Vorbauten hielten den erforderlichen Abstand nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass es sich bei dem geplanten Vorbau um einen solchen nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO handele, weil er nach seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sei und sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstelle. Er erstrecke sich an der Nordseite des Gebäudes über das Unter- und das Erdgeschoss. In der Höhe reiche er über zwei Stockwerke. Im darüber liegenden Dachgeschoss sei ein Balkon vorgesehen. Die um einen knappen Meter vor die Hauptwand tretende Wand weise eine Länge von 4,65 m auf. Der dominierende Eindruck der Hauptwand, die im Erdgeschoss eine Länge von 17,43 m und im Untergeschoss vom 16,06 m aufweise, nicht in Frage gestellt. Da der Vorbau auch mit 2,06 m mehr als 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleibe, bleibe er bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht.
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, dass der umstrittene Vorbau zur Grundstücksgrenze ihres Grundstücks nicht im Sinne der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs deutlich untergeordnet sei. Zwar halte das vorgestellte Bauteil die in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vorgeschriebenen Außenmaße ein, aber es erweise sich nicht als deutlich untergeordnet. Das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abgestellt, dass das vorgestellte Bauteil mit seiner Oberkante bis in das Dachgeschoss hineinrage. Im Blick auf seine höhenmäßige Ausdehnung sei es nicht mehr deutlich untergeordnet, sondern stelle vielmehr ein dominantes Bauteil dar. Vom Erdgeschoss bis zur Oberkante der Balkonbrüstung weise es eine Höhe von 6 m auf. Aufgrund der nachgereichten Schnitte errechne sich eine Wandhöhe von 6,18 m. Hinzukomme, dass der Vorbau sich in Form des Balkons fortsetze. Erweise sich das Bauvorhaben aber im Hinblick auf die Abstandsfläche des vorgestellten Bauteils als rechtswidrig, verletze es die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller in Form der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen.
c) Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der geplante Vorbau abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert ist und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht zu bleiben hat.
aa) Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, außer Betracht. Vorbauten im Sinne dieser Vorschrift müssen nicht oberhalb der Erdoberfläche oder unterhalb des Daches enden. Sie müssen aber dem hinter ihnen liegenden Gebäude zu- und untergeordnet sein. Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil fällt danach jedenfalls im Grundsatz nur dann unter diesen Begriff, wenn er diese Wand nicht überragt (Senatsbeschluss vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - juris Rn. 9). Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184). Mehrere Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vor der Außenwand eines Gebäudes sind nach dieser Vorschrift nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert, wenn sie sich in ihrer Gesamtheit unterordnen und das Erscheinungsbild der Außenwand weiterhin dominiert (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 5 Rn. 99 zur vertikalen Verteilung von Vorbauten einer Außenwand).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben sind sowohl der erkerähnliche Vorbau als auch der auf ihm vorgesehene Balkon abstandsflächenrechtlich privilegiert. Rechtlich unzutreffend ist der Ansatz der Beschwerde, den erkergleichen, sich über Unter- und Erdgeschoss erstreckenden Vorbau und den auf ihm im Dachgeschoss vorgesehenen Balkon als einheitlichen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu betrachten. Vielmehr sind die beiden Vorbauten nach den obigen Maßstäben zunächst getrennt voneinander zu betrachten und zu bewerten.
(1) Der erkerähnliche Vorbau ist ein untergeordneter Vorbau im Sinne von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO. Er hält - wie die Beschwerde einräumt - die von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vorgeschriebenen Außenmaße ein und ragt selbst auch nicht über die Außenwand in die Giebelfläche des Bauvorhabens hinein. Weiter erstreckt sich auf deutlich weniger als ein Drittel der Länge der Außenwand und ist mithin im Verhältnis zu ihr untergeordnet.
(2) Der auf dem erkerähnlichen Vorbau vorgesehene, im Dachgeschoss teilweise in die Giebelfläche des geplanten Gebäudes hineinragende Balkon ist eigenständig an § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu messen. Denn er wäre ohne den erkerähnlichen Vorbau konstruierbar, da er ihn nicht als Fundament benötigt. Es handelt sich damit um einen eigenständigen Vorbau, der als Balkon ebenfalls nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert ist. Er ist nämlich für sich betrachtet erkennbar der Außenwand untergeordnet.
(3) Die Gesamtheit der vor der Außenwand befindlichen Vorbauten - Erker und Balkon - erweist sich ebenfalls als untergeordnet und im Umkehrschluss die Außenwand weiterhin als optisch dominierend. Dafür ist im Wesentlichen die Ausdehnung in der Länge von deutlich weniger als einem Drittel der Außenwand und ergänzend ausschlaggebend, dass die Außenwand und die Giebelfläche hinter dem Balkon weiterhin sichtbar bleiben und nicht etwa vollständig verdeckt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 57) an. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht in Betracht, da sich die Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr setzten.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.