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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat·8 S 2751/11·26.02.2014

Verweisung an Güterichter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof verweist die Beteiligten in einer Normenkontrollsache per Beschluss an die Güterichterin. Das Gericht stützt sich auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO und übt sein Ermessen aus. Die Verweisung erschien angesichts der Komplexität der Sache und der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Verweisung der Beteiligten an die Güterichterin per Beschluss stattgegeben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Verweisung der Beteiligten an einen Güterichter entscheidet das erkennende Gericht durch Beschluss.

2

Das erkennende Gericht kann nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen die Parteien an eine Güteverhandlung verweisen.

3

Die Verweisung an einen Güterichter ist insbesondere dann angemessen, wenn die Sache eine erhebliche Komplexität aufweist und die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

4

Beschlüsse über die Verweisung an den Güterichter sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 278 Abs 5 ZPO§ 173 S 1 VwGO§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Über die Verweisung der Beteiligten an den Güterichter ist durch Beschluss des Gerichts zu entscheiden.(Rn.1)

Tenor

Die Beteiligten werden für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an die Güterichterin verwiesen.

Gründe

1

Der Senat, der als das erkennende Gericht zur Entscheidung über die Verweisung an die Güterichterin berufen ist (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 278 Rn. 27) und auch in einer Normenkontrollsache in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - VBlBW 2009, 257) durch Beschluss zu entscheiden hat (Saenger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 278 Rn. 19), macht von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO, § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Beteiligten an die Güterichterin. Die Durchführung einer Güteverhandlung vor der Güterichterin, der alle Beteiligten zugestimmt haben, erscheint angesichts der Komplexität des Rechtsstreits und der (auch wirtschaftlichen) Interessen der Beteiligten, die nicht zwingend mit ihren Rechtspositionen deckungsgleich sein müssen, angemessen.

2

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.