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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat·8 S 2446/17·07.02.2018

Folgen einer Falschbezeichnung in einer sog. "Bebauungsplansatzung" für die Bestimmtheit eines Bebauungsplans

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Verpflichtungsklage und rügte die Unbestimmtheit eines Bebauungsplans aufgrund der Falschbezeichnung eines Textteils als gesonderte "Satzung über den Bebauungsplan". Der VGH lehnte die Zulassung ab. Er stellte fest, dass für den Normadressaten allein die ausgefertigte Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen maßgeblich ist; die Fehlbezeichnung sei erkennbar und daher unschädlich. Kostenentscheidung nach §154 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; Falschbezeichnung der "Bebauungsplansatzung" als für Bestimmtheit unschädlich beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für den Normadressaten ist der als Satzung beschlossene und öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan in der ausgefertigten Urkunde, die zeichnerische und textliche Festsetzungen enthält.

2

Die bloße Falschbezeichnung eines nicht existierenden Textteils im Satzungsbeschluss macht den Bebauungsplan nicht inhaltsmäßig unbestimmt, sofern die Planurkunde die Regelungen eindeutig enthält.

3

Selbst wenn eine separat bezeichnete "Bebauungsplansatzung" zum Bebauungsplan gehören sollte, ist eine offensichtliche Falschbezeichnung für den Betroffenen erkennbar und unschädlich für die Bestimmtheit des Plans.

4

Die Einsichtsbereitschaft von Plan und Begründung (§ 10 Abs. 3 BauGB) trägt dazu bei, Missverständnisse über vermeintlich fehlende oder unbestimmte Vorgaben zu verhindern.

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 BauGB§ 10 Abs 3 S 2 BauGB§ 9 Abs 8 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 9 Abs. 8 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 12. September 2017, 13 K 3935/15, Urteil

Leitsatz

Zu den Folgen einer Falschbezeichnung in einer sog. "Bebauungsplansatzung" für die Bestimmtheit eines Bebauungsplans.(Rn.8)

Orientierungssatz

1. Für den Adressaten eines Bebauungsplans ist allein der als Satzung beschlossene und auch öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan, der aus einer ausgefertigten Urkunde besteht, und nicht eine daneben beschlossene "Satzung des Bebauungsplans".(Rn.9)

2. Selbst wenn eine „Satzung des Bebauungsplans“ Bestandteil eines beschlossenen Bebauungsplans sein sollte, wäre die Falschbezeichnung für den Normadressaten ohne Weiteres als solche erkennbar und damit unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Bebauungsplans unschädlich.(Rn.10)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2017 - 13 K 3935/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.552,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der von der Klägerin dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).

3

Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem die auf die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarkts gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist, lassen sich der Antragsbegründung der Klägerin nicht entnehmen.

4

Ohne Erfolg stellt die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass der am 16.01.2012 durch den Bebauungsplan „Einzelhandelskonzept Ilshofen“ geänderte Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“ der Beklagten vom 07.02.2003, dessen Gewerbegebietsfestsetzung nach seiner Auffassung dem Vorhaben entgegenstehe, gültig sei (vgl. UA, S. 10).

5

Die Klägerin versucht dies daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht lediglich geprüft habe, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei, nicht aber, ob die Satzung auch den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit entspreche. Dies sei nicht der Fall, da ein Normadressat der am 07.02.2003 beschlossenen „Satzung über den Bebauungsplan“ nicht entnehmen könne, welche Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke gelten sollten. Denn ein weiterer - neben dem bereits auf dem „Übersichtsplan“ vom 12. September 2002 mit der Planzeichnung zusammengefassten - „Textteil vom 26. September 2002“, den § 2 Nr. 2 der Satzung ebenfalls zum Bestandteil des Bebauungsplans erkläre, existiere offenbar gar nicht.

6

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die von der Beklagten beschlossene „Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“, Ilshofen‘, eine Falschbezeichnung enthält, indem ein tatsächlich nicht existierender Textteil zum Bestandteil des - bereits unter Ziff. 1 des Satzungsbeschlusses als Satzung beschlossenen - Bebauungsplans erklärt wird.

7

Zweifel an der Identität des bereits aus der einheitlichen Planurkunde („Übersichtsplan“) vom 12.09.2002 hervorgehenden Norminhalts mit dem vom Gemeinderat beschlossenen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BRS 84 Nr. 81), ergaben sich daraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht (UA, S. 11); auch die Klägerin macht dies nicht mehr geltend. Entweder war der bereits mit der Planzeichnung auf dem „Übersichtsplan“ zusammengefasste Textteil versehentlich mit dem Datum der Planbegründung „26. September 2002“ nochmals gesondert oder aber letztere (entgegen § 9 Abs. 8 BauGB) vermeintlich als „Textteil“ zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt worden.

8

Auf die mit der Antragsbegründung allein noch geltend gemachte inhaltliche Unbestimmtheit des Bebauungsplans bzw. seiner darin enthaltenen Festsetzungen vermag dies jedenfalls nicht zu führen.

9

Für den Normadressaten maßgeblich ist hier allein der als Satzung beschlossene und auch öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan, der hier aus einer einzigen, die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthaltenden, auch ausgefertigten Urkunde besteht (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Komm. Band 2, § 10 Rn. 174 <Oktober 2004>), und nicht eine daneben beschlossene ‚Satzung des Bebauungsplans‘ (Ziff. 3 des Beschlusses) bzw. eine ‚Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung‘, Ilshofen“, deren Sinn hier nur darin bestand, den bereits zuvor unter Ziff. 1 getroffenen Satzungsbeschluss zu konkretisieren (vgl. allerdings auch das „Muster“ einer „Bebauungsplansatzung“ bei Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Baden-Württemberg I 20.2 BauGB <Kommentar> - § 10 Rn. 19).

10

Aber auch dann, wenn die beanstandete ‚Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“, Ilshofen‘ entgegen der in § 2 getroffenen Bestimmung - wie bei einer sog. Mantelsatzung (vgl. hierzu Gierke, a.a.O., § 10 Rn. 175 bzw. Rn. 35 <Mai 2006>; kritisch Nr. 42.3 Nds. VV-BauGB, Nds. MBl 1988, 547, juris) - Bestandteil des beschlossenen Bebauungsplans sein sollte, wäre die Falschbezeichnung für den Normadressaten ohne Weiteres als solche erkennbar und damit unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Bebauungsplans unschädlich (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 875/09 -, BRS 76 Nr. 41). Denn der Bebauungsplan ist, was auch nach der am 05.12.2003 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der Beklagten vorgesehen war, zusammen mit der Planbegründung zur Einsicht bereitzuhalten (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dadurch ist aber für den Betroffenen ohne Weiteres ersichtlich, dass der auf der einheitlichen Planurkunde abgedruckte Textteil entweder mit dem Datum der beigefügten Begründung falsch bezeichnet oder diese als (vermeintlicher) Textteil ebenfalls zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden sollte und keineswegs etwa weitere - unbestimmte - Vorgaben - aus einem gar nicht existierenden - Textteil für die Grundstücksnutzung gelten sollten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts (vgl. Nrn. 9.1.2.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2013).

12

Der Beschluss ist unanfechtbar.