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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat·5 S 584/17·21.03.2018

Streitwert bei Verpflichtungsklage auf Rückbauverfügung für auf einer Garage errichtete Photovoltaikanlage sowie Schaffung einer Dachbegrünung; Nachbar und Gemeinde als Klägermehrheit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gemeinde sowie zwei Grundstückseigentümer klagten auf Verpflichtung des Landes zur Anordnung des Rückbaus einer auf einer Garage errichteten Photovoltaikanlage und zur Schaffung einer Dachbegrünung. Der VGH erhöhte den erstinstanzlich auf 10.000 € festgesetzten Streitwert auf 15.000 €, indem er für jede Klage 7.500 € nach Nr.9.7.1 Streitwertkatalog annahm. Die Gemeinde wurde dem Nachbarinteresse gleichgestellt; gemeinsame Miteigentümerinteressen rechtfertigen keine Mehrfachbewertung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwertänderung von 10.000 € auf 15.000 €; sonstige Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Empfehlung Nr.9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist auf Klagen von Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung und auf Klagen anwendbar, mit denen der Nachbar die Verpflichtung der Baurechtsbehörde zur Erlassung einer Ordnungsverfügung begehrt.

2

Das Interesse einer Gemeinde, die nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine Baugenehmigung anficht oder bauaufsichtliches Einschreiten begehrt, ist dem Interesse eines Nachbarn im Sinne von Nr.9.7.1 gleichzusetzen.

3

Bei mehreren Klägern, die als Miteigentümer wirtschaftlich identische Interessen verfolgen, rechtfertigt die bloße Mehrzahl der Kläger keine Verdopplung oder sonstige Erhöhung des Streitwerts gegenüber dem nach Nr.9.7.1 zu bemessenden Einzelwert.

4

Bei der Streitwertbemessung vor Verwaltungsgerichten richtet sich das Gericht nach §52 Abs.1 GKG und kann die Empfehlungen des Streitwertkatalogs heranziehen; bei fehlenden Anhaltspunkten ist der Auffangwert des §52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen und der Gesamtstreitwert nach §39 Abs.1 GKG aus den Einzelwerten zu bilden.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG 2004§ 52 Abs. 2 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 11. Oktober 2016, 8 K 986/16, Beschluss

Leitsatz

1. Die Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist sowohl für die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einschlägig, als auch dann anwendbar, wenn der Nachbar die Verpflichtung der Baurechtsbehörde begehrt, gegenüber dem Bauherrn eine Ordnungsverfügung zu erlassen. (Rn.9)

2. Das Interesse einer Gemeinde, die nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anficht oder die Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage begehrt, ist dem Interesse eines Nachbarn im Sinne der Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 gleichzusetzen.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2016 - 8 K 986/16 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde mindestens eine Verdopplung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts.

2

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrten die Kläger - eine Gemeinde (Klägerin zu 1.) sowie die beiden Eigentümer des dem Baugrundstück auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Grundstücks (Kläger zu 2. und 3.) -, das beklagte Land zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine Rückbauverfügung für die auf deren Garage errichtete Photovoltaikanlage zu erlassen sowie die Schaffung einer Dachbegrünung anzuordnen. Das Landratsamt Calw hatte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit begrüntem Flachdach unter Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans über den Garagenstandort und die Dachform erteilt. Zuvor hatte die Klägerin zu 1 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. In der Folgezeit errichtete die Beigeladene jedoch eine Garage mit einer auf dem Dach aufgeständerten Photovoltaikanlage. Die Anträge der Kläger, gegen die Photovoltaikanlage einzuschreiten, lehnte das Landratsamt ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Regierungspräsidium zurück. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 - 8 K 986/16 - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, den Antrag der Klägerin zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wurden deren Klage sowie die Klagen der Kläger zu 2 und 3 abgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro fest.

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung und begehrt, den Streitwert mindestens zu verdoppeln.

II.

4

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Kläger in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).

5

Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist zulässig (§ 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

6

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert der Klagen mit insgesamt 10.000 Euro zu niedrig angesetzt. Der Senat hält einen Wert von 15.000 Euro für angemessen. Für einen darüber hinausgehenden Wert fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

7

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist für ein Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in NVwZ-Beilage 2013, 57), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe zusammenfasst. Bietet der Sach- und Streitstand - auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

8

Ausgehend davon hält der Senat nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Klagen der Kläger zu 2 und 3 zum einen (dazu 1.) und die Klage der Klägerin zu 1 zum anderen (dazu 2.) einen Streitwert von jeweils 7.500 Euro für angemessen. Daraus ergibt sich nach § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert von 15.000 Euro.

9

1. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 empfiehlt für die Klage eines Nachbarn einen Streitwert von 7.500 Euro bis 15.000 Euro, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Empfehlung ist sowohl für die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einschlägig, als auch dann anwendbar, wenn der Nachbar - wie hier die Kläger zu 2 und 3 - die Verpflichtung der Baurechtsbehörde begehrt, gegenüber dem Bauherrn eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Denn eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Empfehlung Nr. 9.7.1 auf Klagen eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist weder im Wortlaut der Empfehlung angelegt noch sachgerecht. In beiden Fällen geht es dem Nachbarn um die Abwehr einer von ihm als beeinträchtigend empfundenen baulichen Anlage.

10

Im Fall der Kläger zu 2 und 3 hält der Senat einen Streitwert für angemessen, der sich an der unteren Grenze des empfohlenen Streitwertrahmens bewegt. Für einen höheren wirtschaftlichen Schaden liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen. Für eine Verdoppelung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass es sich um zwei Kläger handelt, sieht der Senat keinen Anlass, da die Kläger zu 2 und 3 als Miteigentümer des dem Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüberliegenden Grundstücks ein Einschreiten des Landratsamtes Calw gegen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks begehren, die aus ihrer Sicht von der Photovoltaikanlage der Beigeladenen ausgehen, und insoweit die Streitgegenstände der Klagen der Kläger zu 2 und 3 wirtschaftlich identisch sind (vgl. dazu Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, GKG, 2. Aufl., § 39 Rn. 14).

11

2. Den Streitwert für die Klage der Klägerin zu 1 bemisst der Senat nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ebenfalls mit 7.500 Euro. Die Situation einer Gemeinde, die - wie hier die Klägerin zu 1 - nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anficht oder die Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage begehrt, ist der Situation eines Nachbarn im Sinne der Empfehlung Nr. 9.7.1 gleichzusetzen. Die Empfehlung unter Nr. 9.7.2, die für die Klage einer Nachbargemeinde einen Streitwert von 30.000 Euro vorsieht, ist nicht einschlägig, da die Klägerin zu 1 weder im Verhältnis zur Beigeladenen noch im Verhältnis zum beklagten Land eine Nachbargemeinde ist. Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro spiegelt das Interesse der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht zutreffend wider, da dieses Interesse nicht geringer zu bewerten ist als das Interesse der Kläger zu 2 und 3. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Klägerin zu 1 höher zu bewerten sein könnte als das Interesse der Kläger zu 2 und 3, liegen indessen ebenso wenig vor.

12

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).