Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Zurücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag zurückgenommen; daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung ein und erklärte das Urteil des Senats vom 29. März 2023 für unwirksam. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Zurücknahme des Normenkontrollantrags eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Urteil des Senats unwirksam; Streitwert 20.000 €; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Normenkontrollantrags führt zur Einstellung des Verfahrens; hierfür ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden, sofern keine anderweitigen prozessualen Gründe entgegenstehen.
Durch die Einstellung des Verfahrens infolge Zurücknahme wird ein zuvor ergangenes Urteil des Spruchkörpers unwirksam gemacht, soweit das Verfahren dadurch endet.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind dem zurücknehmenden Antragsteller aufzuerlegen, § 155 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof kann den Streitwert des Verfahrens für die weitere Kostenfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmen; die Entscheidung hierüber ist Teil des Kostenbeschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. März 2023, 5 S 1291/22, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 29. März 2023, 5 S 1291/22, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 29. März 2023, 5 S 1291/22, Urteil
Tenor
Nach Zurücknahme des Normenkontrollantrags wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anw.). Das Urteil des Senats vom 29. März 2023, Az.: 5 S 1291/22, ist unwirksam.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) trägt der Antragsteller (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.