Zurruhesetzung; Dienstunfall; Dienstfähigkeit; Unfallruhegehalt
KI-Zusammenfassung
Der VGH lässt die Berufung gegen ein Zwischenurteil zu, da ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Er hält eine Feststellungsklage zur Ursachenermittlung bei fehlenden Feststellungen in der Zurruhesetzungsverfügung für unzulässig. Das Landesbeamtenrecht BW kennt keine eigene Zurruhesetzung wegen Dienstunfalls; Ursachen und Unfallruhegehalt sind im Versorgungsbescheidverfahren zu klären.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des VG Stuttgart wird zur Fortsetzung des Verfahrens zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Landesbeamtenrecht Baden‑Württemberg kennt keine gesonderte Zurruhesetzung wegen eines Dienstunfalls.
Fehlen in der Zurruhesetzungsverfügung behördliche Feststellungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit, ist eine darauf gerichtete Feststellungsklage unzulässig.
Fragen nach der Ursache der Dienstunfähigkeit und einem Anspruch auf Unfallruhegehalt sind grundsätzlich im Verfahren über den Versorgungsbescheid zu klären.
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, in der Zurruhesetzungsverfügung vorsorgliche versorgungsrechtliche Feststellungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit zu treffen; ein Anspruch hierauf besteht nicht, und eine Ermessensreduzierung auf Null setzt besondere Umstände voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 11. Dezember 2018, 12 K 3242/18, Urteil
Leitsatz
1. Das Landesbeamtenrecht Baden-Württemberg enthält nicht die Kategorie der Zurruhesetzung wegen eines Dienstunfalles.(Rn.3)
2. Hat der Dienstherr in der Zurruhesetzungsverfügung keine Feststellungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit getroffen, ist eine hierauf bezogene Feststellungsklage unzulässig.(Rn.3)
3. Die Fragen der Ursachen der Dienstunfähigkeit und eines Anspruchs auf ein Unfallruhegehalt sind grundsätzlich im Verfahren über den Versorgungsbescheid zu klären.(Rn.4)
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2018 - 12 K 3242/18 - zugelassen.
Gründe
Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet, weil der Erfolg ihrer Berufung zumindest offen ist, d.h. insoweit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen.
Der Senat neigt zu der Rechtsauffassung, dass der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin - durchaus sachdienlich - formulierte Feststellungsantrag im Ergebnis unzulässig ist, weil er an der Subsidiaritätshürde des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, jedenfalls aber am fehlenden allgemeinen Rechtsschutzinteresse scheitert. Denn die Klägerin kann - und muss prozessual - ihr zentrales Begehren, ein Unfallruhegehalt zu beziehen, auf dem vorrangigen Weg der Gestaltungsklage zu erreichen versuchen. Wie beispielhaft im zitierten Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 - (Juris) gezeigt, steht es auch der Klägerin frei, ihren Versorgungsbescheid (gegen den jeweils zuständigen Beklagten) mit dem Vorbringen anzugreifen, ihr stünde ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu. In diesem Verfahren kann geklärt werden, ob die (dann bestandskräftige) Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kausal auf dem Dienstunfall vom 18.04.2011 beruht.
Das Landesbeamtenrecht kennt grundsätzlich nur die Zurruhesetzung wegen Erreichens der (jeweiligen) Altersgrenze oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit (vgl. §§ 36 - 46 LBG), nicht aber eine gesonderte Zurruhesetzung wegen eines Dienstunfalles. Wurde eine Beamtin, wie die Klägerin, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist damit, wenn der Dienstherr dies nicht ausdrücklich oder (wie im Senatsurteil vom 20.07.2016 beschrieben) durch Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Feststellungen in der Zurruhesetzungsverfügung im Rahmen seines diesbezüglichen Ermessens regelt, nicht zugleich eine Feststellung zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit getroffen. Fehlt es aber an einer behördlichen Feststellung zu dem Grund der Dienstunfähigkeit, kann sich insoweit die insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 - (Juris) behandelte Problematik der unabänderlichen Feststellungswirkung auch hinsichtlich des Grundes der Zurruhesetzung als unselbständiger Teil einer Zurruhesetzungsverfügung von vorneherein nicht stellen. Im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dann nur - nicht nachträglich änderbar durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens - fest, dass die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgte; mehr nicht.
Der Dienstherr kann auch nicht gezwungen werden, wenn er dies, um frühzeitigen Streit zu vermeiden bzw. die Zurruhesetzung zeitnah abzuschließen, von sich aus nicht tun möchte, schon in der Zurruhesetzungsverfügung selbst versorgungsrechtlich gewissermaßen vorgreifliche Feststellungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit zu treffen. Denn diesbezüglich steht dem Beamten keine Anspruchsgrundlage zur Seite und für eine Ermessensreduktion auf Null dürfte es regelmäßig an den hierfür erforderlichen ganz besonderen Umständen fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Ursache der Dienstunfähigkeit bzw. eines bestehenden Anspruches auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt unproblematisch nach erfolgter Zurruhesetzung im Verfahren über den Versorgungsbescheid geklärt werden kann.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).