Themis
Anmelden
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat·4 S 2675/20·05.10.2020

Streitwert im dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bzgl. einer bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschriebenen Stelle

Öffentliches RechtDienstrecht (Beamtenrecht)VerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof ändert die Streitwertfestsetzung eines Konkurrenteneilverfahrens nach § 123 VwGO und setzt den Streitwert auf 43.708,38 EUR fest. Er stellt klar, dass bei einer bei einer rechtsfähigen Stiftung ausgeschriebenen Stelle der „kleine Gesamtstatus“ zugrunde zu legen ist. Eine Halbierung des Streitwerts kommt wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Die Berechnung erfolgt nach der halben Jahresbezüge der angestrebten Besoldungsstufe ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 43.708,38 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bemisst sich nach dem sogenannten „kleinen Gesamtstatus“, auch wenn die Stelle bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschrieben ist.

2

Eine Streitwerthalbierung scheidet aus, wenn das Konkurrenteneilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und nicht lediglich auf einer summarischen Prüfung beruht.

3

Das Interesse des Eilantragstellers bestimmt sich nach der Verleihung des begehrten Statusamts; maßgeblich ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der entsprechenden Besoldungsstufe, ausgenommen nicht ruhegehaltsfähige Zulagen.

4

Bei besonderer dienstrechtlicher Konstruktion (z. B. Stiftung) ist der nach A- bzw. Besoldungsstufe berechnete kleine Gesamtstatus zugrunde zu legen, sofern die vorgesehene Besoldung auf anderem Wege (z. B. arbeitsvertraglich) sichergestellt werden kann.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs 1 VwGO§ 52 Abs 6 S 1 Nr 1 GKG 2004§ 52 Abs 6 S 4 GKG 2004§ 123 VwGO§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG§ 20 BeamtStG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart 1. Kammer, 9. März 2020, 1 K 6985/19, Beschluss

Leitsatz

1. Der Streitwert im dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bemisst sich auch im Fall einer bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschriebenen Stelle nach dem sogenannten „kleinen Gesamtstatus“.(Rn.1)

2. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Streitwerthalbierung aus.(Rn.2)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2020 - 1 K 6985/19 - geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 43.708,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht für den Antrag nach § 123 VwGO auf Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin festgesetzte Streitwert von 2.500,- EUR ist zu niedrig. Seit Beschluss vom 06.12.2016 (- 4 S 2078/16 -, Juris) nimmt der Senat in Konkurrenteneilverfahren in ständiger Rechtsprechung die Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG anhand des sogenannten „kleinen Gesamtstatus“ selbst in Verfahren bezüglich der Vergabe eines Dienstpostens vor, wenn die Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des Statusamts entfaltet.

2

Auch eine Streitwerthalbierung scheidet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache aus, denn das Konkurrenteneilverfahren tritt grundsätzlich an die Stelle des Hauptsacheverfahrens; zudem ergeht der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht aufgrund einer nur summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 32). Damit aber bestimmt sich das Interesse eines Eilantragstellers hier nach der Verleihung des begehrten anderen Statusamts mit dem höheren Endgrundgehalt, wobei insoweit die Hälfte der nach der konkreten Besoldungsstufe sich ergebenden Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge dieses höheren Statusamts mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen im Zeitpunkt der Eilantragserhebung maßgeblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 46).

3

Im vorliegenden Fall ist demnach der Streitwert für den Konkurrenteneilantrag gemäß § 123 VwGO nach dem sogenannten „kleinen Gesamtstatus“ zu bemessen, d.h. mit insgesamt 43.708,38 EUR (angestrebtes Statusamt A 16 - der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.10.2019 in Stufe 11 = 7.284,73 x 6). Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG außer Betracht.

4

Denn der derzeit mit A 14 besoldete Antragsteller begehrt die für verbeamtete Bewerber ausdrücklich mit „A 16“ ausgeschriebene Stelle des Geschäftsführers, für die die Antragsgegnerin den Beigeladenen ausgewählt hat. Sollte sich wegen der besonderen Konstruktion der Stiftung dienstrechtlich keine Beförderung auf A 16 in Verbindung mit einer Abordnung realisieren lassen, sondern müsste etwa mit einer Zuweisung im Sinne von § 20 BeamtStG gearbeitet werden, dürfte doch mit einer zusätzlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung die vorgesehene Besoldung entsprechend A 16 sichergestellt werden können. Die Bedeutung der Streitsache ist deshalb auch im vorliegenden besonderen Einzelfall für den Antragsteller mit dem nach A 16 berechneten ungekürzten „kleinen Gesamtstatus“ zu bewerten.

5

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).