Themis
Anmelden
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat·4 S 2644/15·21.08.2016

Vergleich und Unwirksamkeit des Urteil

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof schlug gemäß § 106 Abs. 2 VwGO einen Vergleich vor, wonach eine streitgegenständliche dienstliche Beurteilung aus den Personalakten entfernt und das Urteil des Verwaltungsgerichts bei Annahme unwirksam werden sollte. Das Gericht stellte fest, die Beurteilung sei nicht erforderlich, da der Anlass weggefallen sei. Die Parteien tragen die Kosten je zur Hälfte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Senat schlägt Vergleich nach § 106 Abs. 2 VwGO vor; bei Annahme wird Verfahren als erledigt erklärt und das Urteil des VG unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann nach § 106 Abs. 2 VwGO einen Vergleich vorschlagen, mit dem das Verfahren erledigt und bei Annahme die Vorentscheidung unwirksam erklärt wird.

2

Eine dienstliche Beurteilung ist aus der Personalakte zu entfernen und als nicht existent zu betrachten, wenn sie ohne Erforderlichkeit erstellt wurde und der ursprüngliche Anlass weggefallen ist.

3

Ein Vergleichsvorschlag kann sachdienlich sein, wenn er den Interessen beider Beteiligten in weitgehendem Umfang Rechnung trägt und damit die Verfahrensbeendigung fördert.

4

Kostenregelungen in einem Vergleich können dem offenen Verfahrensausgang entsprechen, so dass die Parteien die Verfahrenskosten z. B. je zur Hälfte tragen.

Relevante Normen
§ 106 Abs 2 VwGO§ 106 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe 2. Kammer, 29. Oktober 2015, 2 K 3639/14, Urteil

Leitsatz

Zur Verfahrensbeendigung und Unwirksamerklärung eines Urteils(Rn.1)

Tenor

Der Senat schlägt gemäß § 106 Abs. 2 VwGO zur Erledigung des Verfahrens den folgenden Vergleich vor:

Vergleich

1. Das beklagte Land verpflichtet sich, die streitgegenständliche Beurteilung vom 16.07.2014, den Bescheid der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 sowie den damit im Zusammenhang stehenden Schriftverkehr aus den Personalakten des Klägers zu entfernen und als nicht existent zu betrachten.

2. Die Beteiligten erklären das Klage- und Zulassungsverfahren in vollem Umfang für erledigt.

3. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

4. Der Vergleich kommt zustande, wenn er schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis zum 07.09.2016 (Eingang beim VGH) angenommen wird. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2015 unwirksam.

Gründe

1

Die Regelbeurteilung vom 16.07.2014 war nicht notwendig zu erstellen, sondern ist auf Antrag des Klägers, der bereits das 50. Lebensjahr überschritten hatte, erstellt worden. Der Anlass für die Anlassbeurteilung vom 16.07.2014 ist mit Abschluss des Beförderungsverfahrens weggefallen. Inzwischen sind zwei weitere Beurteilungen für den Kläger erstellt worden, die von ihm nicht angegriffen werden.

2

Vor diesem Hintergrund hält der Senat den vorgeschlagenen Vergleich für sachdienlich. Damit dürfte den Interessen beider Beteiligten in weitgehendem Umfang Rechnung getragen werden. Die umstrittene Beurteilung sowie der gesamte Vorgang hierzu werden aus den Personalakten entfernt und als nicht existent betrachtet. Mit der Erledigung des Rechtsstreits wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unwirksam.

3

Die Kostenregelung entspricht dem offenen Verfahrensausgang.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.