Themis
Anmelden
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat·4 S 2369/16·21.02.2017

Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Privatgutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten; das VG hat dies abgelehnt und die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem ist, ob die Aufwendungen nach §162 Abs.1 VwGO notwendig waren. Der VGH bestätigt, dass im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren private Gutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn ohne sie ein Beweisantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichterstattung eines Privatgutachtens als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für ein privat eingeholtes Gutachten sind nur dann im Sinne des §162 Abs.1 VwGO notwendig, wenn der Beteiligte mangels eigener Sachkunde sein Begehren nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder beweisen kann.

2

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, kann ein Privatgutachten erforderlich sein, wenn es dem Beteiligten dient, das Gericht mit Aussicht auf Erfolg zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen.

3

Sind im Zeitpunkt der Gutachterbeauftragung ohne weitere Sachkunde gestellte Beweisanträge erfolgversprechend, begründen die hierdurch entstehenden Aufwendungen keine Erstattungsfähigkeit nach §162 Abs.1 VwGO.

4

Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich; es ist unerheblich, dass das Gericht das privat eingeholte Gutachten später berücksichtigt oder ein eigenes Gutachten einholt.

Relevante Normen
§ 162 Abs 1 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 162 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Im verwaltungsgerichtlichen, vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägten Verfahren sind Aufwendungen für ein Privatgutachten nicht notwendig, wenn ein ohne weitere Sachkunde gestellter Beweisantrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kosten des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens nicht erstattungsfähig sind, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, sie also nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Das Beschwerdevorbringen gibt ebenso wenig wie der übrige Akteninhalt Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.

3

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen können. Ex ante - zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens - habe er sich auch in einer prozessualen Notlage befunden. Es sei unklar gewesen, ob der Senat ein Gutachten anfordern würde, das die allgemeine Dienstfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht beurteilen würde. Um die Waffengleichheit gegenüber der Aussage des Dr. O. herzustellen, sei eine entsprechende Begutachtung zwingend erforderlich gewesen. Dass der erkennende Senat selbst ein entsprechendes Gutachten mit Beschluss vom 13.11.2015 einholen würde, habe er zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters am 10.09.2015 nicht wissen können.

4

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Einholung eines Privatgutachtens ist ausnahmsweise nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn der Beteiligte mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dies kann im verwaltungsgerichtlichen, vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägten Verfahren etwa der Fall sein, wenn das Gutachten erforderlich ist, um das Gericht mit einiger Aussicht auf Erfolg zu einer förmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Insbesondere hätte im vorliegenden Verfahren, in dem im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters noch kein psychiatrisches Gutachten durch das Gericht nicht eingeholt worden war, auch ein ohne weitere Sachkunde gestellter Beweisantrag Aussicht auf Erfolg versprochen, was auch die zwei Monate später erfolgte Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Amts wegen mit Beschluss vom 13.11.2015 belegt. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt weder einen Beweisantrag gestellt, noch dem Senat mitgeteilt, dass er ein Privatgutachten in Auftrag gegeben hatte und dieses inzwischen vorlag. Erst mit Schriftsatz vom 03.12.2015 wurde das Gutachten vom 04.11.2015 vorgelegt und um Prüfung gebeten, ob sich die Einholung des gerichtlichen Gutachtens nicht zumindest teilweise erledigt habe, bzw. um Berücksichtigung dieses Gutachtens im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung. Dieses Vorgehen einen erfolgversprechenden Beweisantrag nicht zu stellen und stattdessen ein Privatgutachten einzuholen, mag - ggf. bei Zweifel des Beteiligten daran, ob eine Beweisaufnahme zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen wird - auf taktischen Erwägungen beruhen, notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind die hierdurch entstehenden Aufwendungen aber nicht.

5

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, dass es - schon im Hinblick auf die hier vorzunehmende ex-ante-Betrachtung - ohne Bedeutung ist, dass der Senat dem gerichtlichen Sachverständigen das Privatgutachten vorgelegt und dieser sich hiermit auseinandergesetzt hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).