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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat·4 S 1688/22·02.03.2023

Besetzung der Stelle eines Oberstudiendirektor als Leiter einer beruflichen Schulen

Öffentliches RechtBeamtenrechtLaufbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Studienrat beantragte einstweilige Anordnung gegen die Nichtberücksichtigung seiner Auswahl für die Stelle des Oberstudiendirektors. Streitpunkt war, ob §20 Abs.4 LBG eine abweichende Anwendung von §20 Abs.2 Satz 2 LBG erlaubt und damit eine Direktbeförderung zulässig ist. Der Senat hielt §20 Abs.4 LBG für eine abschließende Sonderregel und verwarf die Beschwerde, da der Antragsteller auch nicht nachwies, bereits gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt zu haben.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Karlsruhe wird zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 20 Abs. 4 LBG bildet für Lehrkräfte eine laufbahnrechtliche Sonderregelung, die einen Rückgriff auf § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG ausschließt.

2

Eine Direktbeförderung (Überspringen von Ämtern) eines Studienrats zum Oberstudiendirektor ist nach § 20 Abs. 4 LBG nicht ausnahmsweise zulässig.

3

Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG setzt voraus, dass der Bewerber bereits vor der Beförderungsentscheidung nach Art, Dauer und Wertigkeit gleichwertige Tätigkeiten in entsprechendem Umfang ausgeübt hat.

4

Die bloße Übertragung eines Dienstpostens zur nachträglichen Bewährung genügt nicht, wenn ein Statusamt (z.B. Oberstudiendirektor) ausgeschrieben ist; die Bewährung muss vor der Entscheidung erfolgt sein.

Relevante Normen
§ 20 Abs 2 BG BW 2010§ 20 Abs 4 BG BW 2010§ 20 Abs. 4 LBG§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG§ 147 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 21. Juli 2022, 8 K 2033/22, Beschluss

Leitsatz

1. § 20 Abs. 4 LBG (juris: BG BW 2010) enthält bezogen auf Lehrkräfte eine abschließende laufbahnrechtliche Sonderregelung, die einen Rückgriff auf § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG(juris: BG BW 2010) ausschließt.(Rn.5)

2. Die direkte Beförderung eines Studienrats zum Oberstudiendirektor ist demnach auch nicht ausnahmsweise zulässig.(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2022 - 8 K 2033/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.636,98 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieser habe nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2

Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die seine Entscheidung tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers sei schon wegen § 20 Abs. 2 und 4 LBG ausgeschlossen (vgl. Beschluss S. 10).

3

I. Der Antragsteller hat derzeit das Amt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) inne und sich auf die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin oder eines Oberstudiendirektors als Leiterin bzw. Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern (Besoldungsgruppe A 16) beworben.

4

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LBG sind Ämter einer Laufbahn, die in der Landesbesoldungsgruppe A aufgeführt sind, regelmäßig zu durchlaufen und dürfen nicht übersprungen werden. Das Überspringen von bis zu zwei Ämtern innerhalb der Laufbahngruppe ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In den Laufbahnen der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) ist das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der Lehrkräfte sind das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen (§ 20 Abs. 4 LBG).

5

§ 20 Abs. 4 LBG enthält nach Auffassung des Senats bezogen auf Lehrkräfte eine abschließende laufbahnrechtliche Sonderregelung, die namentlich einen Rückgriff auf § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG ausschließt. Sie kann sich zugunsten von Lehrkräften auswirken, indem etwa eine Beförderung einer Oberstudienrätin zur Oberstudiendirektorin ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist, aber auch zulasten von Lehrkräften, indem - wie im vorliegend in Rede stehenden Fall - eine Beförderung eines Studienrats zum Oberstudiendirektor auch nicht ausnahmsweise zulässig ist.

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Für die Annahme einer laufbahnrechtlichen Sonderregelung spricht bereits die Entstehungsgeschichte der Norm. Mit § 20 Abs. 4 LBG hat der Gesetzgeber im Rahmen der Dienstrechtsreform 2010 die Regelung des bisherigen § 49 Abs. 1 der Landeslaufbahnverordnung (LVO), „ergänzt um die Lehrkräfte an den neu etablierten Werkrealschulen“, übernommen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 407). § 49 Abs. 1 LVO fand sich im 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts der Landeslaufbahnverordnung, der „Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter“ enthielt, war also schon aufgrund seiner systematischen Stellung eine laufbahnrechtliche Sonderregelung für Lehrkräfte. Entsprechende Sonderregelungen für Lehrkräfte hinsichtlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter enthielt bereits die Landeslaufbahnverordnung vom 13.07.1965 (GBl. S. 225) in § 54 Abs. 1 gegenüber der allgemeinen Regelung in § 7 Abs. 2. Die noch heute in § 20 Abs. 4 LBG enthaltene Regelung geht auf die „Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Landeslaufbahnverordnung“ vom 03.06.1985 (GBl. S. 179) zurück.

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Auch die Systematik der Norm führt zu diesem Auslegungsergebnis. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben (vgl. Beschwerdebegründung S. 9), dass in § 20 Abs. 4 LBG die Rede davon ist, dass in den übrigen Laufbahnen der Lehrkräfte das Eingangs- und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn „regelmäßig“ zu durchlaufen sind. Anders als § 20 Abs. 2 LBG, dessen Satz 1 ebenfalls vom „regelmäßigen“ Durchlaufen von Ämtern spricht, enthält § 20 Abs. 4 LBG aber keine Regelung zu zulässigen Ausnahmefällen, auch nicht in Gestalt der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG. Auch ohne den in § 20 Abs. 2 Satz 1 LBG enthaltenen Zusatz „und dürfen nicht übersprungen werden“ ist § 20 Abs. 4 LBG daher so zu verstehen, dass mit der Vorgabe der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter ein striktes Verbot der Sprungbeförderung einhergeht. Dies entspricht dem üblichen Bedeutungsgehalt einer solchen Regelung (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Satz 1 LVO vom 13.07.1965 oder § 22 Abs. 3 BBG).

8

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stützen das Auslegungsergebnis. Offensichtlich hält es der Gesetzgeber für erforderlich, dass in den „übrigen Laufbahnen der Lehrkräfte“ das Überspringen eines Amts und damit die Beförderung in ein Amt, das regelmäßig mit einer besonderen Funktion verbunden ist, erst dann zulässig ist, wenn die in Rede stehende Person zumindest bereits einmal befördert worden ist. Eine solche Regelung auf den höheren Dienst zu beschränken, liegt nahe, weil es in den Laufbahnen anderer Lehrkräfte keine Beförderungsämter unterhalb der Ebene der Schulleitung gibt, während in den übrigen Laufbahnen das Beförderungsamt eines Oberstudienrats mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (A 14) eingerichtet ist. Diese Differenzierung würde zumindest abgeschwächt, wenn jeweils ein Überspringen von Ämtern entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG zulässig wäre.

9

II. Die Beschwerde könnte jedoch auch keinen Erfolg haben, wenn ein Rückgriff auf § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG zulässig wäre.

10

Das Verwaltungsgericht hat insoweit u. a. tragend darauf abgestellt (Beschluss S. 13), der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Art, Dauer und Wertigkeit dem höheren Amt, das er anstrebe, vergleichbare Tätigkeiten im entsprechenden zeitlichen Umfang wahrgenommen habe (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG). Es hat in diesem Zusammenhang ergänzend auf den Senatsbeschluss vom 23.04.2018 - 4 S 729/18 - verwiesen.

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Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt (Beschwerdebegründung S. 12), der Antragsteller lege Wert auf die Feststellung, dass die von ihm erbrachten Tätigkeiten die gesetzlichen Anforderungen erfüllten und insbesondere die Wertigkeit und die positiven Auswirkungen des von ihm verfolgten Projekts nicht angemessen gewürdigt würden. Damit und auch in der vom Antragsteller verfassten „Stellungnahme zur Situation“ ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller einer Schulleiterstelle laufbahnentsprechende Tätigkeiten wahrgenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2018 unter 1.). Ob der Senat die „Stellungnahme zur Situation“ unter Geltung des Vertretungszwangs des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch für die Begründung der Beschwerde berücksichtigen darf, kann deshalb offenbleiben.

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Im Übrigen ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit müsse nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG schon vor der Entscheidung über die Beförderung absolviert worden sein (Beschluss S. 14), offensichtlich zutreffend. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 12) vorträgt, ihm könne zunächst der Dienstposten übertragen werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich durch die dann erbrachten Tätigkeiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG zu bewähren, übergeht er, dass auch und gerade ein Statusamt - dasjenige einer Oberstudiendirektorin oder eines Oberstudiendirektors - ausgeschrieben worden ist.

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III. Soweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung (S. 13) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsgegner verhalte sich nicht widersprüchlich (Beschluss S. 14), bleibt unklar, inwieweit der behauptete „Verfahrensfehler“ zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen soll. Wäre er, wie es nach obigen Ausführungen zulässig gewesen wäre, von vornherein nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, bestünde ebenfalls nicht die Möglichkeit, dass er ausgewählt worden wäre.

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IV. Eines Eingehens auf die weiteren in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.

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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Auch im Beschwerdeverfahren ist nicht aus Gründen der Billigkeit anzuordnen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen vom Antragsteller zu erstatten sind.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Der Senat schließt sich insoweit dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts an.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.