Bundesrichter; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
KI-Zusammenfassung
Ein Bundesrichter begehrt die Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben; das VG Karlsruhe wies sein Eilverlangen ab und der VGH bestätigt diese Entscheidung. Das Gericht betont, dass kein Anspruch eines Bundesrichters auf Hinausschieben des Ruhestands besteht und ein irreversible Dispens nur bei hoher Erfolgsaussicht der Hauptsache in Betracht käme. Vorabentscheidungsfragen an den EuGH begründen keinen eigenen Anordnungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Begehrens, den Ruhestand hinauszuschieben, wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bundesrichter hat keinen Anspruch darauf, den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben zu lassen.
Für die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes mit irreversibler Vorwegnahme der Hauptsache ist eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache erforderlich.
Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV setzt nicht voraus, dass das vorlegende Gericht von der Unionsrechtswidrigkeit einer Norm überzeugt ist; es genügt das Vorliegen ernstlicher Auslegungsfragen.
Der Europäische Gerichtshof räumt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung allgemeiner Altersgrenzen einen weiten Ermessensspielraum ein; unterschiedliche Regelungen für verschiedene Berufsgruppen sind nicht per se unionsrechtswidrig.
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 10. Januar 2024, 12 K 112/24, Beschluss
Leitsatz
Kein Anspruch eines Bundesrichters auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand.(Rn.6)
Orientierungssatz
Vgl. im Übrigen die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.04.2023 - 12 K 2386/22 -.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2024 - 12 K 112/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 63.601,32 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 07.02.2024 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.
1. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass das von ihm begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris Rn. 2) und davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
a) Damit wird aber noch kein Anordnungsanspruch aufgezeigt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Kammer habe die seinem Begehren entgegenstehende Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG für unionsrechtswidrig erachtet und diesbezüglich in einem anderen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 24.04.2023 - 12 K 2386/22 - Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, es sei „gänzlich offen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG wegen der von der Kammer aufgezeigten unionsrechtlichen Bedenken in einer solchen Weise auszulegen sind, dass sie der Anwendung von § 48 Abs. 1 DRiG entgegenstehen“ (BA, S. 4). Zwar ist in der Beschwerdebegründung an mehreren Stellen von der (vermeintlichen) Überzeugung der Kammer von der Unionsrechtswidrigkeit die Rede; eine solche Überzeugung wird aber nur aus der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen abgeleitet. Dieser Schluss trägt nicht. Anders als bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht voraus, dass das vorlegende Gericht von einem Unvereinbarkeit für die Entscheidung erheblicher Normen mit höherrangigem Recht überzeugt ist (vgl. Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV
3. Auflage 2018, Art. 267 AEUV Rn. 37). Es genügt, dass das Gericht Fragen über die Auslegung der Verträge (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) bzw. des Unionsrechts insgesamt (Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV) hat und eine Entscheidung über die von ihm formulierten Fragen für erforderlich hält. Der Antragsteller räumt am Ende selbst ein, es sei „dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass es das Ergebnis einer Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren für offen erachtet. Die dem EuGH unterbreitete Frage kann positiv oder negativ beantwortet werden“ (S. 6, letzter Absatz der Beschwerdebegründung). Damit wird nicht dargelegt, warum überhaupt ein Anordnungsanspruch bestehen sollte, erst recht nicht, warum eine - auch insoweit irreversible - Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein und die vom Gericht dafür geforderte hohe Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache vorliegen sollte.
b) Dergleichen lässt sich auch dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2023 - 12 K 2386/22 - (Juris) nicht entnehmen, selbst wenn man ihn trotz seiner nur pauschalen Inbezugnahme zur Begründung der Beschwerde heranzieht. Zwar neigt es in dem Beschluss dazu, für die Frage, ob in dem Ausschluss eines Hinausschiebens des Ruhestands durch § 48 Abs. 2 DRiG eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu sehen ist, einen Vergleich zwischen Bundesrichtern und (baden-württembergischen) Landesrichtern zuzulassen (Rn. 55) und stellt (sich) verschiedene Fragen zu einer möglichen Rechtfertigung (Rn. 63, 66 f., 69, 72). Eine Überzeugung des Gerichts von der Unionsrechtswidrigkeit von § 48 Abs. 2 DRiG wegen dessen mangelnder unionsrechtlicher Rechtfertigung kommt darin nicht zum Ausdruck.
Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, warum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch bestehen sollte, und kann daher schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
c) Die für einen Erfolg des Begehrens des Antragstellers erforderliche Unionsrechtswidrigkeit der Ruhestandsaltersgrenze (ohne Möglichkeit des Hinausschiebens) drängt sich für den Senat auch nach dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Europäische Gerichtshof geht von einem weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über allgemeine (Ruhestands-)Altersgrenzen aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2023 - NotZ (Brfg) 4/22 -, Juris Rn. 14 m.w.N. zu Notaren). Auch hat er eine kohärente und systematische Zielerreichung durch eine Regelung nicht bereits deshalb abgelehnt, weil für verschiedene Berufsgruppen und bei unterschiedlichen Hoheitsträgern nicht die gleichen Regeln gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10, C-160/10 -, Rn. 91, 96 zu Staatsanwälten). Soweit ersichtlich, ist die unterschiedliche Behandlung von Richtern und Beamten bei der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bislang in der Rechtsprechung unter Verweis auf den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Status nicht beanstandet worden (vgl. OVG B.-Bbg., Beschluss vom 12.01.2015 - OVG 4 S 46.14 -, Juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 A 1799/11 -, Juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2014 - 6 CE 14.1024 -, Juris Rn. 10). Dass ein Gleichlauf mit der für Richter in Baden-Württemberg geltenden Rechtslage geboten sein soll, drängt sich mit Blick auf die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestellung der Richter (vgl. Art. 95 Abs. 2 GG; von der Möglichkeit des Art. 98 Abs. 4 GG hat Baden-Württemberg jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise Gebrauch gemacht) und auf den unterschiedlichen Aufbau von Bundes- und Landesjustiz zumindest nicht auf.
d) Wegen der Begrenzung der Prüfungsbefugnis durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kann offenbleiben, ob dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert worden wäre, der Senat gehalten wäre, seinerseits ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten.
Ein irreversibler Dispens von der in Umsetzung des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 GG geregelten Altersgrenze und die Nichtanwendung von § 48 Abs. 2 DRiG kommt daher nicht in Betracht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 6 x 10.600,22 EUR beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG; eine Reduzierung, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, erfolgt nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, Juris Rn. 10 und vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris Rn. 21). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.