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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat·4 S 1022/22·07.03.2023

Erledigung eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens durch eine Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Baden-Württemberg)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Konkurrentenstreit nach Inkrafttreten des BesVersAnpÄndG BW für erledigt. Der Senat stellte fest, dass eine Beförderung kraft Gesetzes nach Art. 32 nicht an abstrakte Ämter anknüpft und somit die streitige Besetzung erledigt. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt; die Kosten werden geteilt.

Ausgang: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aufgrund einer Gesetzesänderung kraft Gesetzes eintretende Beförderung eines Beamten beendet den Konkurrentenstreit über diese Beförderung, soweit die Norm nicht abstrakt auf bestimmte Ämter abstellt.

2

Die Wirksamkeit einer gesetzlich angeordneten Personalmaßnahme ist danach zu beurteilen, ob die Regelung die personelle Rechtslage der im Amt befindlichen Amtsträger unmittelbar betrifft und nicht abstrakt auf Ämter verweist.

3

Wird ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von den streitigen Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; Erledigungserklärungen der Beigeladenen sind nicht erforderlich.

4

Das Gericht kann zur Klarstellung den Beschluss der Vorinstanz als unwirksam erklären; dies stützt sich auf § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.

5

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); bei offenen Erfolgsaussichten kann eine hälftige Kostentragung der Parteien gerechtfertigt sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 32 Abs 1 BesVersAnpÄndG BW§ Art. 32 Abs. 1 BesVersAnpÄndG BW§ Art. 32 BesVersAnpÄndG BW§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 13. April 2022, 12 K 6104/21, Beschluss

Leitsatz

Die „Beförderung“ eines Beamten kraft Gesetzes gemäß Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) in das angestrebte Beförderungsamt erledigt einen diesbezüglichen Konkurrentenstreit. Das Bewerbungsverfahren ist nicht nunmehr kraft Gesetzes auf das nächsthöhere Amt gerichtet.(Rn.1)

Tenor

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2022 - 12 K 6104/21 - ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.948,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Entscheidung ergeht durch den Senat, denn das Beschwerdeverfahren befindet sich nicht mehr im vorbereitenden Verfahren, sodass § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO nicht zur Anwendung kommt. Der Senat hatte bereits erstmalig über das Verfahren beraten. Hierauf erging der richterliche Hinweis an die Beteiligten mit Verfügung vom 14.02.2023, dass das in Rede stehende Stellenbesetzungsverfahren (Besetzung von „4 Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 (Hauptsekretär/in)“) nach Auffassung des Senats nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) nicht kraft Gesetzes nunmehr auf die Besetzung von Stellen von Amtsinspektorinnen bzw. Amtsinspektoren (Besoldungsgruppe A 9) gerichtet ist, weil Art. 32 dieses Gesetzes nicht an abstrakte Ämter anknüpft, sondern Beförderungen kraft Gesetzes für die im Amt befindlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger regelt.

2

II. Die Einstellung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.06.2011 - 10 S 2636/10 -, Juris Rn. 1), nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Erledigungserklärungen der Beigeladenen bedurfte es nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.)

3

III. Der Ausspruch, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2022 unwirksam ist, erfolgt zur Klarstellung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2011 - 10 S 1368/10 -, Juris Rn. 1).

4

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.

5

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragsgegners sowie des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lassen sich nach Auffassung des Senats nicht mit einem im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen auch nur annähernd vertretbaren Aufwand klären. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung gegen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende, umfangreich begründete Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin enthalte keine hinreichende Begründung des Gesamturteils, gewichtige, jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisende Gegenargumente angeführt. Dränge der Antragsgegner mit diesen Gegenargumenten durch, müssten erstmalig gerichtlich die zahlreichen (weiteren) Einwände der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 16.07.2021 geprüft werden. Die mithin zum Zeitpunkt der Erledigung offenen Erfolgsaussichten rechtfertigen eine hälftige Kostentragung von Antragstellerin und Antragsgegner. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen greift der Senat auf § 162 Abs. 3 VwGO zurück.

6

V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.04.2022, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.