Themis
Anmelden
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat·A 3 S 1373/17·22.06.2017

Voraussetzungen für einen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO; Zeugenbeweis

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und legt einen Zeugenbeweisantrag vor, mit dem er u.a. den ernsthaften Glaubenswechsel und die künftige Gottesdienstteilnahme belegen will. Das Gericht lehnt die Zulassung ab, weil der Beweisantrag keine konkreten, wahrnehmbaren Tatsachen benennt. Zeugenaussagen dürfen nur eigene Wahrnehmungen, nicht wertende Schlussfolgerungen, zum Gegenstand haben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzulässigen Beweisantrags als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache sowie die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus.

2

Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen nur solche Tatsachen als Beweisbehauptung in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann.

3

Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses abgeleitete Geschehen, sondern die Wahrnehmung des Zeugen selbst tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.

4

Ein Antrag, der primär wertende Feststellungen (z. B. die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels) ohne konkrete, überprüfbare Tatsachenbehauptungen begehrt, ist als bloßer Beweisermittlungsantrag nicht als Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO ausreichend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 86 Abs 2 VwGO§ 96 Abs 1 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 12. Mai 2017, A 11 K 943/17, Urteil

Leitsatz

1. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. (Rn.4)

2. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann.(Rn.4)

3. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2017 - A 11 K 943/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Ablehnung des vom Kläger gestellten Hilfsbeweisantrags verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots nur dann gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergebende Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa Beschl. v. 21.12.2016 - 8 B 8.16 - LKV 2017, 121; Beschl. v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.

3

Der Kläger hat beantragt, „zum Beweis der Tatsachen“, dass er - 1. - „aus tiefster Überzeugung zum Christentum übergetreten ist, dass der Glaubensübertritt auch ernsthaft war und er den christlichen Glauben nunmehr nur leben kann mit einem Bekenntnis in der Öffentlichkeit, in dem er regelmäßig die Gottesdienste besucht und auch in Zukunft regelmäßig die Gottesdienste besuchen muss, um seiner Überzeugung zu entsprechen, weshalb er nicht nur die Gottesdienste besucht, sondern auch in der Kirche selbst aktiv ist, regelmäßig einen Hauskreis besucht und auch innerhalb der Gemeinde sich ehrenamtlich betätigt, was bei ihm auch zur Glaubensausübung gehört“, und - 2. - „dass er deshalb auch im Iran die Gottesdienste besuchen müsste und deshalb dann wegen des Glaubensübertritts aufs schärfste verfolgt wird bis hin zu Bedrohungen des Lebens“, den Pastor ... ... als Zeugen zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die als Zeuge benannte Person nicht zu einer Tatsache benannt worden sei, über die sie aufgrund eigener konkreter Wahrnehmungen aussagen könne. Sie solle vielmehr eine Schlussfolgerung (Übertritt zum Christentum aus tiefster Überzeugung, ernsthafter Glaubensübertritt) „bestätigen“. Es sei aber allein Sache des Gerichts festzustellen, ob es sich bei dem vorgetragenen Glaubenswechsel um einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel handele, der die Identität des Klägers präge.

4

Gegen diese Argumentation bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - 3 StR 240/14 - NStZ 2015, 295; Urt. v. 28.11.1997 - 3 StR 114/97 - BGHSt 43, 321, 328). Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - V ZR 291/12 - juris; Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 237/11 - juris). Bei dem von dem Kläger gestellten Antrag handelt es sich danach nicht um einen Beweis-, sondern um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, da das primäre Thema des Antrags, nämlich die Frage, ob der Übertritt des Klägers zum Christentum „ernsthaft“ bzw. „aus tiefster Überzeugung“ erfolgt ist, keine konkreten Tatsachenbehauptungen beinhaltet, sondern eine Wertung, die mit konkreten, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Das Gleiche gilt für das weitere Thema des Antrags, nämlich die Frage, ob der Kläger regelmäßig die Gottesdienste besucht und auch in Zukunft regelmäßig die Gottesdienste besuchen muss, um seiner Überzeugung zu entsprechen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.