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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat·3 S 2801/18·21.01.2020

Streitwertbestimmung im Rechtsmittelverfahren (hier: bei Teilaufhebung einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis)

Öffentliches RechtWasserrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat überprüft und ändert auf Anregung der Klägerin die bisherige Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren. Streitgegenstand war die Teilaufhebung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags der Klägerin. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu bemessen ist und berücksichtigt zugleich Beschränkungen nach § 47 Abs. 2 GKG. Abschließend wird der Streitwert auf € 100.000 festgesetzt.

Ausgang: Anregung der Klägerin zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen stattgegeben; Streitwert auf € 100.000 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den konkreten Anträgen bzw. der Beschwer des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG).

2

Bei Rechtsmitteln, die auch eine erstinstanzliche Teilaufhebung betreffen, ist diese Teilaufhebung bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen.

3

Die Berücksichtigung der Interessen weiterer Beteiligter (z. B. Beigeladene, Beklagter) findet statt, kann jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch die Begrenzung auf den Streitwert des ersten Rechtszugs eingeschränkt werden.

4

Eine bereits getroffene Streitwertfestsetzung kann der Senat innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ändern.

Relevante Normen
§ 47 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 12. April 2018, 9 K 1495/16, Urteil

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 13. Juni 2019, 3 S 2801/18, Urteil

Orientierungssatz

Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen bzw. der Beschwer des Rechtsmittelführers. Dementsprechend ist nicht nur eine erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung zur Neubescheidung, sondern auch eine etwaige Teilaufhebung zu berücksichtigen.(Rn.5)

Tenor

Die durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2019 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren wird auf Anregung der Klägerin von Amts wegen geändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 100.000 festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat sieht auf entsprechende Anregung der Klägerin Anlass, seine Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 13.6.2019 zu überprüfen und gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zu ändern.

2

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene - und vom Beklagten sowie der Beigeladenen angegriffene - Teilaufhebung der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2016 zur Grundwasserentnahme aus mehreren Brunnen sowie die ferner ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des zuvor abgelehnten Antrages der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eigene Grundwasserleitungstests und einen Pumpversuch. Der Senat hat hierfür unter Zugrundelegung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG einen Streitwert von € 1,7 Millionen festgesetzt.

3

Die Klägerin wendet hiergegen ein, der Senat sei mit seiner Streitwertfestsetzung derjenigen des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Klageverfahren gefolgt. Dieses habe seiner Entscheidung im Beschluss vom 12.4.2019 ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin i. H. von ca. € 100.000 sowie ein ebensolches Interesse der Beigeladenen i. H. von ca. € 1,6 Millionen zu Grunde gelegt. Allerdings sei nach § 52 Abs. 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts ausschließlich auf die Bedeutung der Sache für sie selbst abzustellen. Ihr Interesse habe sich jedoch erstinstanzlich auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend mit € 100.000 bewertete Durchführung eines Pumpversuchs beschränkt. Im Berufungsverfahren sei dieser Wert zu reduzieren, da nur noch der Antrag auf Neubescheidung streitgegenständlich gewesen sei. Nach Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Betrage der Streitwert eines Bescheidungsantrages nur einen Bruchteil des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage. Daher sei der Streitwert für das Berufungsverfahren mit € 50.000 zu bemessen. Dem ist teilweise zu folgen.

4

Zwar trifft es zu, dass der Streitwert für das (erstinstanzliche) Klagebegehren der Klägerin insgesamt mit € 100.000 zu bemessen ist. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tage - 3 S 2584/19 -, mit dem die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert und der Streitwert in der besagten Höhe festgesetzt worden ist.

5

Indes bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG nach den Anträgen bzw. der Beschwer des Rechtsmittelführers. Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen betrafen allerdings nicht nur die erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin, sondern auch die Teilaufhebung der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Ihr Interesse an dieser Erlaubnis in ihrer Gesamtheit hatte die Beigeladene mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2018 auf € 1,6 Millionen beziffert. Selbst wenn diese Summe zu vermindern ist, da die Teilaufhebung nur zwei von drei Brunnen und hinsichtlich des einen dieser beiden Brunnen auch nur einen Erlaubniszeitraum von fünf statt von rund sieben Jahren betraf, ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung des Interesses der Beklagten (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) an sich ein Streitwert von deutlich mehr als € 100.000. Mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert allerdings auf den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs, also auf € 100.000 begrenzt.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.