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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat·3 S 2182/11·02.07.2013

Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren: Orientierung an Kosten der Wasserrechtsanordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtWasserrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Gericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs.1, 47 Abs.1, 52 Abs.1 GKG auf 68.426 € fest. Maßgeblich sind die Kosten, die durch die Befolgung der wasserrechtlichen Anordnung (Leitungsverlegung) entstehen. Die Festsetzung folgt der Rechtsprechung des Senats und der Höhe der vom Kläger aufgewendeten Leitungsverlegungskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 68.426 €; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Berufungsverfahren richtet sich nach den für die Befolgung der angefochtenen öffentlich-rechtlichen Anordnung erforderlichen Kosten.

2

Bei wasserrechtlichen Anordnungen ist als Streitwert der Betrag zugrunde zu legen, der die für die Durchführung der Anordnung (z.B. Leitungsverlegung) aufzuwendenden Kosten abbildet.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt unter Anwendung der einschlägigen GKG-Normen (insb. §§ 63, 47, 52 GKG) und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung.

4

Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 6. Juni 2011, 6 K 1267/10, Urteil

nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 4. Juli 2013, 3 S 2182/11, Urteil

Gründe

1

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 68.426 € festgesetzt, da er sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7.8.2012 - 3 S 1028/12 - u. v. 26.1.2012 - 3 S 1665/11 - BWGZ 2012, 412) an den Kosten, die die Befolgung der wasserrechtlichen Anordnung nach sich zieht, zu orientieren hat. Das sind hier die für die Leitungsverlegung aufgewendeten Kosten des Klägers.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.