Zulassung der Berufung wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Karlsruhe mit der Begründung der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung. Zentral ist, ob ein Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz i.S.d. §124 Abs.2 Nr.4 VwGO eine obergerichtliche Entscheidung sein kann. Der VGH bejaht dies, wenn eine materiell‑rechtliche Frage abschließend entschieden wurde, und stellt fest, dass die unterliegende Entscheidung hiervon abweicht. Zudem weist der VGH auf die Zuständigkeit der Baurechtsbehörde für Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB hin.
Ausgang: Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe wird wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts i.S.d. §124 Abs.2 Nr.4 VwGO können auch Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz sein, sofern in ihnen eine materiell‑rechtliche Frage nicht nur summarisch, sondern abschließend beantwortet wird.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer solchen obergerichtlichen Entscheidung abweicht.
Bei atypischen Nutzungen, die die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet nicht oder nicht nennenswert stören, ist eine typisierende Ableitung der Unzulässigkeit nicht zwingend; die Korrektur kann durch eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB erfolgen.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB liegt im Ermessen der zuständigen Baurechtsbehörde und kann nicht durch das Gericht ersetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 3. Juli 2013, 6 K 331/12, Urteil
Leitsatz
Zu den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO können auch Beschlüsse in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehören. Das ist der Fall, sofern in einem solchen Verfahren eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend beantwortet wird.(Rn.3)
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.1998 - 12 L 194/98 - DVBl 1998, 491. (Rn.3)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2013 - 6 K 331/12 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Der u. a. auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Antrag ist begründet. Wie der Kläger hinreichend dargelegt hat, weicht das angefochtene Urteil von dem in der Begründung des Antrags bezeichneten Beschluss des Senats vom 16.2.1987 - 3 S 261/87 - (VBlBW 1987, 342) ab.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die von dem beklagten Land zugelassene Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Halberstung" sei rechtmäßig, da es sich bei dem Kraftfahrzeughandel der Beigeladenen um einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele, der nach dieser Vorschrift in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen und könne in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen. Jedoch handele es sich bei dem von der Beigeladenen geplanten Autohandel um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete. Das steht der im Beschluss des Senats vom 16.2.1987 geäußerten Auffassung entgegen, der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels sei in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise unzulässig, weil er nicht dem Typus der dort (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Gewerbebetriebe entspreche und in der Regel Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen könne. Für atypische, die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall nicht oder zumindest nicht nennenswert störende Nutzungen erfolge die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG (nunmehr § 31 Abs. 2 BauGB), was bedeute, dass solche Nutzungen nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könnten.
2. Der Umstand, dass die zitierte Entscheidung des Senats nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, steht der Zulassung der Berufung nicht entgegen. Zwar findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine kursorische, „summarische“ Prüfung der Rechtslage statt, weshalb es in diesen Verfahren in der Regel an einer „Entscheidung“ über eine Rechtsfrage fehlen wird. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden wird (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.2.1998 - 12 L 194/98 - DVBl 1998, 491; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 40; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 168; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 12). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat hat mit den zitierten Sätzen nicht nur eine erste, vorläufige Einschätzung der Rechtslage vorgenommen, sondern zur Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auf Kraftfahrzeughandelsbetriebe abschließend Stellung genommen. Die von ihm getroffene Entscheidung ist damit als „divergenzfähig“ anzusehen.
3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der aufgezeigten Abweichung. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gestattet, im vorliegenden Fall gegeben sind. § 31 Abs. 2 BauGB stellt die Erteilung einer Befreiung beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde. Über die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Halberstung" kann deshalb nur vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als der zuständigen Baurechtsbehörde befunden werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).