Streitwert bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige, beleuchtete Plakatanschlagtafel; das VG verpflichtete zur Erteilung und setzte den Streitwert auf 5.000 €. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen diese Streitwertfestsetzung hatte Erfolg. Der VGH wertet doppelseitige Anlagen und Beleuchtung als wertsteigernde Merkmale und setzt den Streitwert auf 20.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 20.000 € geändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts von Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ist der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich, kann aber an besondere Merkmale der Anlage angepasst werden.
Ist eine großflächige Werbetafel doppelseitig ausgeführt, ist der für eine einseitige Tafel maßgebliche Grundbetrag grundsätzlich zu verdoppeln.
Ist eine Werbeanlage beleuchtet, rechtfertigt die erhöhte wirtschaftliche Verwertbarkeit gegenüber einer unbeleuchteten Anlage in der Regel eine weitere Verdopplung des Grundbetrags.
Bei Wechselwerbeanlagen ist bei der Streitwertbemessung nicht auf die Baugröße, sondern auf die insgesamt nutzbare Werbefläche abzustellen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 10. Mai 2019, 10 K 3418/17, Beschluss
Leitsatz
Zur Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel.(Rn.5)
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Der Streitwert bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel ist auf 20.000 € festzusetzen.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2019 - 10 K 3418/17 - geändert. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 19.9.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten Plakatanschlagtafel mit einer Größe von 3,70 m x 2,66 m und einer Gesamthöhe inklusive „Monofuß“ von 5,30 m. Das Landratsamt Rastatt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.3.2017 mit der Begründung ab, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 10.5.2019, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und erlegte der Beklagte die Kosten des Verfahrens auf.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 € festgesetzt. Gegen den Streitwertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenem Namen am 23.5.2019 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Erhöhung des Streitwerts auf 20.000 € begehrt.
II.
Über die Beschwerde hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Senat zu entscheiden, da der angegriffene Streitwertbeschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern durch die Kammer erlassen worden ist.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 5.000 € festgesetzt.
Der - Empfehlungen für die Streitwertfestsetzung enthaltende - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) unterscheidet bei der Festsetzung des Streitwerts von Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen zwischen „großflächigen Werbetafeln“ und „“Wechselwerbeanlagen“. Für großflächige Werbetafeln wird in Nr. 9.1.2.3.1 ein Betrag von 5.000 € und für Wechselwerbeanlagen in Nr. 9.1.2.3.2 ein Betrag von 250 €/m2 genannt. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht an der zuerst genannten Bestimmung orientiert. Es hat dabei jedoch übersehen, dass diese Regelung auf eine einfache großflächige Werbetafel im sogenannten Euroformat (ca. 3,8 m x 2,7 m) zugeschnitten ist, während es im vorliegenden Fall um eine doppelseitige Werbetafel in dem gleichen Format geht. Bei einer doppelseitigen großflächigen Werbetafel ist deshalb der in Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs genannte Betrag von 5.000 € zu verdoppeln. Zu berücksichtigen ist ferner, ob die in Rede stehende Wechseltafel beleuchtet ist oder nicht. Das folgt daraus, dass eine beleuchtete Werbeanlage im Vergleich zu einer unbeleuchteten für ihren Betreiber wesentlich lukrativer ist, da die Werbebotschaft auch bei Dunkelheit verbreitet wird. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine nochmalige Verdopplung des in Nr. 9.1.2.3.1 genannten Betrags (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.3.2017 - 5 S 1972/16 - juris; BayVGH, Beschl. v. 5.4.2019 - 15 C 16.1373 - juris). Der Streitwert ist danach in dem hier vorliegenden Fall einer doppelseitigen beleuchteten Plakatanschlagtafel auf 20.000 € festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.8.2018 - 3 S 1634/18 - unveröff.).
Die in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für Wechselwerbeanlagen getroffene Regelung rechtfertigt keine andere Beurteilung, da auch bei der Anwendung dieser Regelung nicht auf die Größe der Anlage als solche, sondern auf die Gesamtwerbefläche abzustellen ist. Für eine einfache, 9 m2 große Wechselwerbeanlage für drei Plakate ergibt sich danach aus Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von (3 x 9 m2 x 250 €/m2 =) 6.750 €, der im Falle ihrer Beleuchtung auf 13.500 m2 zu verdoppeln ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.4.2019, a.a.O.). Die hier vertretene Auffassung führt daher zu keinen nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen (a. A. offenbar VGH Bad.-Württ., Beschl. 20.3.2019 - 5 S 2766/18 - juris).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.