Zur Frage der Notwendigkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers
KI-Zusammenfassung
Der Prozessunfähige wendete sich gegen einen Abgabenbescheid, der ihn nicht als Adressaten betrifft; das VG lehnte PKH ab. Der VGH wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass ein Prozesspfleger nicht zu bestellen ist, wenn das Rechtsmittel auch unter strengen Maßstäben offensichtlich haltlos ist. Maßgeblich ist das Erfordernis der eigenen Betroffenheit und der Klagebefugnis.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Freiburg zurückgewiesen; Bestellung eines Prozesspflegers nicht erforderlich, da Kläger nicht betroffen und Rechtsmittel offensichtlich haltlos
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO ist entbehrlich, wenn das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen unter Anlegung strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist.
Die Beiordnung eines besonderen Vertreters kommt nur in engen Grenzen in Betracht und setzt regelmäßig voraus, dass der Betroffene durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten berührt oder bei Verzug gefährdet ist.
Ist der Antragsteller nicht Adressat eines belastenden Verwaltungsakts und fehlt es an der Klagebefugnis, ist der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt und ein Prozesspfleger nicht erforderlich.
Fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder die Verletzung eigener Rechte (§ 113 Abs. 1 VwGO), ist das Rechtsmittel bereits aus prozessualen Gründen offensichtlich aussichtslos.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. April 2014, 4 K 417/13, Beschluss
Leitsatz
Die Bestellung eines Prozesspflegers ist dann entbehrlich, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen offensichtlich haltlos ist (wie BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2014 - 4 K 417/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Materiell ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938; vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -InfAuslR 2006, 377).
Ausgehend hiervon bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht in der Sache keine Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie auf den im Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.04.2014 - 4 K 1370/13 - Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist anzumerken:
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm kein Prozesspfleger zu bestellen. Dies gilt selbst dann, wenn man gedanklich unterstellt, dass er prozessunfähig ist.
Nach § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 57 ZPO ist die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Prozessgericht nur für den Fall vorgesehen, dass der Beklagte nicht prozessfähig und mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus die Bestellung eines Vertreters auch für den prozessunfähigen Kläger in engen Grenzen in bestimmten Fällen für erforderlich erklärt worden, so unter anderem auch auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung. Maßgebend ist insoweit die Erwägung, dass die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar ist (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 2 B 127/86 - Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2; Urteil vom 03.12.1965 - VII C 90.61 - NJW 1966, 1883; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 62 Rn. 16). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist dann entbehrlich, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen offensichtlich haltlos ist (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2). Gemeint sind die seltenen Konstellationen, in denen bereits der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist und damit keine Nachteile für den Prozessunfähigen verbunden sind. Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (ebd.).
Ein solches offensichtlich unzulässiges und auch in der Sache offensichtlich haltloses Begehren, das das Absehen von der Bestellung eines Prozesspflegers rechtfertigt, ist hier gegeben. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll genommenen Antrags begehrt der Kläger in eigenem Namen die Aufhebung eines Abgabenbescheids, von dem er selbst nicht betroffen ist. Er selbst ist nicht Adressat dieses Abgabenbescheids, sodass es nach jeder denkbaren Betrachtungsweise sowohl an der erforderlichen Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als auch - erst recht - in der Sache an der Verletzung eigener Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlt. Daher ist hier bereits der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt, denn der angefochtene Bescheid bringt keinerlei rechtliche Nachteile für den Kläger mit sich. Die Bestellung eines Prozesspflegers kommt aber nur dann in Betracht, wenn sichergestellt werden muss, dass sich der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe gegen rechtswidrige Eingriffe in seine subjektiven Rechte wehren kann. Es wäre geradezu widersinnig, wenn einem Prozessunfähigen, der selbst nicht Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, ein Prozesspfleger bestellt werden müsste, um in eigenem Namen - anstelle der seinerseits prozessfähigen Adressaten - gegen einen ihn nicht in eigenen Rechten berührenden Bescheid vorgehen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.