Streitwertfestsetzung durch VGHBW: Festsetzung auf 590 EUR (unanfechtbar)
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte den Streitwert des Verfahrens per Beschluss nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 590,00 EUR fest. Gegenstand war die Feststellung des maßgeblichen Streitwerts für gebühren- und kostennormative Zwecke. Das Gericht entschied die Festsetzung und wies zugleich darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Die Festsetzung ist für die Bemessung der Gerichtskosten verbindlich.
Ausgang: Streitwert des Verfahrens auf 590 EUR festgesetzt; Beschluss ist unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens obliegt dem Gericht und richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Bei der Bemessung des Streitwerts sind der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands sowie das gebührenrelevante Interesse des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.
Beschlüsse zur Festsetzung des Streitwerts nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Der festgesetzte Streitwert ist verbindlich für die Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren und beeinflusst die Kostenfolge des Verfahrens.
Tenor
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 590,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.