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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat·2 S 1231/15·06.03.2016

Streitwertfestsetzung durch VGHBW: Festsetzung auf 590 EUR (unanfechtbar)

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte den Streitwert des Verfahrens per Beschluss nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 590,00 EUR fest. Gegenstand war die Feststellung des maßgeblichen Streitwerts für gebühren- und kostennormative Zwecke. Das Gericht entschied die Festsetzung und wies zugleich darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Die Festsetzung ist für die Bemessung der Gerichtskosten verbindlich.

Ausgang: Streitwert des Verfahrens auf 590 EUR festgesetzt; Beschluss ist unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens obliegt dem Gericht und richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

2

Bei der Bemessung des Streitwerts sind der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands sowie das gebührenrelevante Interesse des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Beschlüsse zur Festsetzung des Streitwerts nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.

4

Der festgesetzte Streitwert ist verbindlich für die Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren und beeinflusst die Kostenfolge des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 590,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.