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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat·2 S 1019/15·07.03.2016

Streitwert für Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht

SteuerrechtAbgabenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert in einem Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht auf 7.590 EUR fest. Er stellte fest, dass als Grundlage der Streitwertbemessung grundsätzlich der Jahresbetrag der auf den Antragsteller entfallenden streitigen Steuer anzusetzen ist. Dieser ist unabhängig von der tatsächlichen Belastungsdauer zugrunde zu legen. Wegen Bedeutung und Reichweite ist ein Mindeststreitwert von 5.000 EUR vorzusehen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts des Normenkontrollverfahrens auf 7.590 EUR (Mindeststreitwert 5.000 EUR) durch den VGH

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht ist grundsätzlich der Jahresbetrag der auf den Antragsteller entfallenden streitigen Steuer anzusetzen.

2

Der zur Bemessung heranzuziehende Jahresbetrag ist ungeachtet der tatsächlichen Belastungsdauer zugrunde zu legen, da er das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am besten widerspiegelt.

3

Wegen der Bedeutung und Reichweite eines abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahrens ist als Mindeststreitwert mindestens 5.000 EUR festzusetzen.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für Normenkontrollverfahren ist der Doppelnatur des Verfahrens Rechnung zu tragen; hierfür sind insbesondere § 52 Abs. 1 GKG sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 GKG zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG§ 47 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 47 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 28. Januar 2016, 2 S 1019/15, Urteil

Leitsatz

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht ist ungeachtet der tatsächlichen Belastungsdauer grundsätzlich der Jahresbetrag der auf den Antragsteller des Normenkontrollverfahrens entfallenden streitigen Steuer anzusetzen, da dieser Betrag am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers entspricht.(Rn.2)

2. Wegen der Bedeutung und Reichweite eines abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahrens beträgt dieser Streitwert mindestens 5.000,- EUR (vgl. Streitwertkatalog 2013 Nr. 3.3).(Rn.2)

Orientierungssatz

Vergleiche zum Leitsatz 1: VGH Mannheim, Beschluss vom 11.6.2015 - 2 S 2555/13 -.(Rn.2)

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 7.590,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren ist der Doppelnatur des Normenkontrollverfahrens als subjektivem Rechtsschutzverfahren und objektivem Beanstandungsverfahren Rechnung tragend auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG zurückzugreifen; im Übrigen folgt die Festsetzung des Streitwerts vorliegend aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.

2

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht als Streitwert der Jahresbetrag der streitigen Steuer anzusetzen, der auf den subjektiven Rechtsschutz suchenden Antragsteller des Normenkontrollverfahrens entfällt, da dieser Betrag am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens entspricht (s. hierzu Senatsbeschluss vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -). Um daneben der objektiven Kontrollfunktion sowie der Bedeutung und Reichweite (§ 47 Abs. 5 VwGO) auch für den Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens Rechnung zu tragen, ist dieser Jahresbetrag grundsätzlich - also ungeachtet der tatsächlichen Belastungsdauer - anzusetzen. Aus den vorgenannten Gründen der Bedeutung und Reichweite eines Normenkontrollverfahrens im Abgabenrecht ist hierbei - unabhängig davon, ob und welcher Jahresbetrag sich errechnet bzw. errechnen lässt - mindestens der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen (s. Streitwertkatalog 2013 Nr. 3.3).

3

Ausweislich des Bescheids vom 15.09.2015 betrug die von der Antragstellerin für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.07.2015 zu zahlende Vergnügungssteuer 4.427,50 EUR. Danach ergibt sich ein als Streitwert festzusetzender (pauschaler) Jahresbetrag in Höhe von 7.590,- EUR.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.