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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat·DL 16 S 559/23·19.04.2023

Aussetzung der weiteren Vollziehung einer erstinstanzlich angeordneten Durchsuchung bei fehlendem Abschluss der Durchsicht vorgefundener elektronischer Speichermedien

Öffentliches RechtDisziplinarrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzt die weitere Vollziehung einer erstinstanzlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus, soweit die Sichtung elektronischer Speichermedien noch nicht abgeschlossen ist. Zentrales Problem ist die Abwägung zwischen dem Verfahrensinteresse der Behörde und dem Schutz informationeller Selbstbestimmung des Betroffenen. Die Aussetzung erfolgt, weil die sofortige Auswertung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und kein dringender Auswertungsbedarf vorliegt. Eine Rückgabe der Speichermedien ist nicht angeordnet, ein Beweisverlust wird nicht befürchtet.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Einstellung/ Aussetzung der weiteren Vollziehung insoweit stattgegeben: weitere Sichtung und Auswertung elektronischer Speichermedien bis zur Senatsentscheidung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sichtung und Auswertung bei einer Wohnungsdurchsuchung gefundener elektronischer Speichermedien gehört zur angeordneten Durchsuchung und ist damit Teil der Vollziehung derselben.

2

Das Beschwerdegericht kann die weitere Vollziehung einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung vorläufig aussetzen, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und eine Folgenabwägung ergibt, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet oder die Aussetzung dringend geboten ist.

3

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die vorläufige Aussetzung, anders als eine Rückgabe, keinen irreversiblen Verlust der Beweismittel zur Folge haben darf; ist dies nicht zu befürchten, können die schutzwürdigen Grundrechtsinteressen des Betroffenen überwiegen (informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG).

4

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; dies ist vom Beschwerdegericht auf Grundlage des bisherigen Sachstands zu prüfen.

5

Das strenge Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO findet auf eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung keine Anwendung, so dass keine weitergehenden Glaubhaftmachungsanforderungen für die Aussetzung bestehen.

Relevante Normen
§ 17 Abs 1 DG BW§ 110 StPO§ 307 Abs 2 StPO§ 570 Abs 3 ZPO§ 17 Abs. 1 LDG i.V.m. § 110 StPO§ 173 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 7. März 2023, DL 17 K 845/23, Beschluss

Leitsatz

Ist die Durchsicht der bei einer Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen elektronischen Speichermedien noch nicht abgeschlossen, kann das Beschwerdegericht die weitere Vollziehung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Durchsuchung vorläufig aussetzen, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet beziehungsweise die Aussetzung auf Grund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint.(Rn.3)

Tenor

Die weitere Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2023 wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners insoweit ausgesetzt, als eine Sichtung, Auswertung und sonstige Verwertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 15. März 2023 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände und der darauf gespeicherten Daten vorläufig zu unterbleiben hat.

Gründe

1

Der Antrag des Antragsgegners auf „vorläufige Einstellung“ der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe angeordneten Durchsuchung, soweit sie noch nicht vollzogen wurde, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Die Durchsicht der bei der Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen elektronischen Speichermedien auf für das disziplinare Ermittlungsverfahren relevante Daten ist Teil der angeordneten Durchsuchung (vgl. § 17 Abs. 1 LDG i.V.m. § 110 StPO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2022 - DL 16 S 3321/21 -, n.v., amtl. Umdruck S. 2 m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, NVwZ-RR 2019, 901 <juris Rn. 19>), so dass diese – nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hat, dass die Datensichtung insoweit noch nicht abgeschlossen sei – noch nicht vollständig vollzogen ist.

3

Der Senat lässt offen, ob die Befugnis des Beschwerdegerichts, die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung vorläufig auszusetzen, auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 Hs. 2 ZPO beruht oder aufgrund der Sachnähe mit Blick auf die in § 17 Abs. 1 LDG vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit der für Durchsuchungen geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung § 307 Abs. 2 StPO in analoger Anwendung heranzuziehen ist. Denn die Aussetzungsentscheidung kann – jeweils unter der Prämisse, dass einer Beschwerde im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 570 Abs. 1 ZPO; § 307 Abs. 1 StPO; § 149 Abs. 1 VwGO) – im pflichtgemäßen Ermessen des Senats jedenfalls dann ergehen, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2014 - 9 S 359/14 -, n.v., amtl. Umdruck S. 3; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2009 - 3 CE 09.795 -, juris Rn. 14) bzw. die Aussetzung auf Grund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292 <juris Rn. 3>). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die weitere Vollziehung der angegriffenen Durchsuchungsanordnung und die damit verbundene Sichtung sämtlicher elektronischer Speichermedien des Antragsgegners stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, der unabhängig von der anschließenden (Nicht-)Verwertbarkeit der vorgefundenen Daten im Falle eines Erfolgs der Beschwerde nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Wird die Vollziehung dagegen vorläufig ausgesetzt und erwiese sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung später als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der disziplinaren Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne – namentlich bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde – eintreten. Ein Beweisverlust hinsichtlich der vorläufig beschlagnahmten elektronischen Speichermedien und der darauf gespeicherten Daten wäre nicht zu befürchten, da mit der aus dem Tenor ersichtlichen Aussetzung der weiteren Vollziehung des angegriffenen Beschlusses nicht die Verpflichtung zur Rückgabe der Speichermedien einhergeht. Konkrete Anhaltspunkte für eine sonstige Dringlichkeit der sofortigen Auswertung der Daten, die über das grundlegende im Disziplinarverfahren geltende Beschleunigungsgebot hinausgehen und ein Abwarten der Beschwerdeentscheidung des Senats unzumutbar erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

5

Bei Abwägung der jeweiligen Folgen und Belange wiegen die möglichen Nachteile für den Antragsgegner schwerer als die durch die Aussetzung der weiteren Vollziehung eintretende vorübergehende Beschränkung der disziplinaren Ermittlungen. Hierbei verkennt der Senat nicht die gesetzgeberische Wertung, dass einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine Aussetzung der Vollziehung die Ausnahme bleiben muss. Gleichwohl erscheint hier die weitere Sichtung der elektronischen Speichermedien während des offenen Beschwerdeverfahrens für den Antragsgegner als unzumutbare Belastung. Demgegenüber wurde die Durchsuchungsanordnung bereits zu einem großen Anteil vollzogen, so dass die Aussetzung lediglich einen Teil der durch die gerichtliche Durchsuchungsanordnung vermittelten Befugnisse betrifft. Vor diesem Hintergrund ist die aus dem Tenor ersichtliche Aussetzung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der disziplinaren Ermittlung dringend geboten.

6

Die Aussetzung der Vollziehung kommt, auch wenn sie zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung dringend geboten erscheint, dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies kann der Senat auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes jedoch ebenso wenig feststellen wie eine offenkundige Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung.

7

Die schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte des Antragsgegners liegen auf der Hand und bedurften für den Erlass der vorliegenden Zwischenentscheidung in Gestalt der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung keiner weiteren Glaubhaftmachung. Auch das strenge Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO findet hier keine Anwendung, da es sich bei einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung nicht um eine Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt.

8

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).