(Keine) Pflicht des Dienststellenleiters zur Teilnahme am Vierteljahresgespräch
KI-Zusammenfassung
Ein Personalrat begehrte die Feststellung, der Dienststellenleiter verstoße gegen § 66 Abs. 1 LPVG, weil er an Vierteljahresgesprächen regelmäßig nicht persönlich teilnehme. Der VGH änderte den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut („Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter“) besteht keine grundsätzliche Pflicht zur persönlichen Teilnahme. Auch aus § 2 Abs. 1 LPVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit) folgt keine abweichende Auslegung; ein Beauftragter unterliegt denselben Kooperationspflichten.
Ausgang: Beschwerde des Dienststellenleiters erfolgreich; Feststellungsantrag des Personalrats abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW verpflichtet den Leiter der Dienststelle nicht, Vierteljahresgespräche grundsätzlich persönlich zu führen; die Teilnahme durch einen Beauftragten ist gesetzlich vorgesehen.
Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG BW) lassen sich keine zusätzlichen, über den Wortlaut des § 66 Abs. 1 LPVG BW hinausgehenden Teilnahmepflichten des Dienststellenleiters herleiten.
Die systematische Gegenüberstellung zu § 34 Abs. 4 und § 53 Abs. 2 LPVG BW zeigt, dass der Gesetzgeber eine persönliche Teilnahmepflicht des Dienststellenleiters nur für besondere Fälle ausdrücklich anordnet; eine solche Einschränkung enthält § 66 Abs. 1 LPVG BW nicht.
Streitigkeiten über Umfang und Durchführung des Vierteljahresgesprächs nach § 66 LPVG BW sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren als Fragen der Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretung zu entscheiden.
Die Teilnahme eines Beauftragten am Vierteljahresgespräch ist mit dem Zweck des § 66 Abs. 1 LPVG BW (Informations- und Gedankenaustausch sowie Verhandlung mit Einigungswillen) vereinbar, solange die Gesprächsführung nicht dadurch zweckwidrig wird.
Vorinstanzen
vorgehend VG Sigmaringen, 14. September 2011, PL 11 K 1291/11, Beschluss
Leitsatz
§ 66 Abs. 1 LPVG (juris: PersVG BW 1996) verpflichtet den Leiter der Dienststelle nicht dazu, grundsätzlich selbst an dem Vierteljahresgespräch mit der Personalvertretung teilzunehmen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. September 2011 - PL 11 K 1291/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten zur Teilnahme am Vierteljahresgespräch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG.
Nachdem der weitere Beteiligte am Vierteljahresgespräch mit dem Antragsteller ab April 2009 nicht mehr persönlich teilgenommen, sondern sich durch den stellvertretenden Leiter der Personalabteilung hatte vertreten lassen, hat der Antragsteller am 04.05.2011 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 14.09.2011 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der weitere Beteiligte durch seine grundsätzliche Nichtteilnahme an den gemeinschaftlichen Besprechungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gegen seine ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten verstößt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Personalrat habe die Befugnis, darauf zu bestehen, dass das Vierteljahresgespräch im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werde. Der gesetzliche Rahmen sei dadurch bestimmt, dass der Leiter der Dienststelle trotz des Fehlens einer § 7 Satz 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift in der Regel selbst am Vierteljahresgespräch teilzunehmen habe und sich nur in Ausnahmefällen, etwa bei Verhinderung durch einen zwingenden Grund, vertreten lassen könne. Zwar eröffne § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG nach seinem Wortlaut ein uneingeschränktes Ermessen dahingehend, ob der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter das Vierteljahresgespräch mit der Personalvertretung führe. Bei gesetzessystematischer Betrachtung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG unter Beachtung des nach § 2 Abs. 1 LPVG für die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung zu beachtenden Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebe sich jedoch eine Einschränkung des dem Leiter der Dienststelle hinsichtlich der Entsendung eines Beauftragten zum Vierteljahresgespräch eingeräumten Ermessens. Um dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit hinreichend zu entsprechen, obliege es dem Dienststellenleiter, jedenfalls grundsätzlich an den Vierteljahresgesprächen mit dem Personalrat teilzunehmen. Die Entsendung eines Beauftragten durch den Dienststellenleiter komme im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als tragender Grundlage jeder Tätigkeit der Personalvertretung nur dann in Betracht, wenn dem Dienststellenleiter die Wahrnehmung des Termins durch unvorhergesehene Umstände tatsächlich nicht möglich sei, weil es nur so möglich erscheine, das Vertrauen für die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle aufzubauen. Seiner für den Regelfall bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme an den Vierteljahresgesprächen könne der weitere Beteiligte nicht entgegenhalten, durch die Bildung eines Gesamtpersonalrats hätten die Dienststellenpersonalräte und damit auch der Antragsteller seit dem 01.01.2009 wesentliche Zuständigkeiten verloren, für die Vorgänge und Fragen, die die Beschäftigten wesentlich berührten, sei nun der Gesamtpersonalrat zuständig. Zwar sei, bestehe ein Gesamtpersonalrat, dieser gemäß § 85 Abs. 8 LPVG zu beteiligen, wenn die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgehe. Durch diese Regelung hätten die örtlichen Personalräte und damit auch der Antragsteller ihre Bedeutung als Personalvertretung jedoch nicht eingebüßt, da ihnen, was der weitere Beteiligte letztlich nicht in Abrede stelle, weiterhin eigene Beteiligungsrechte u.a. nach §§ 75, 77 und 80 LPVG verblieben seien, darüber hinaus aber auch und vor allem - auf die einzelne Dienststelle bezogen - die allgemeinen Aufgaben nach § 68 LPVG, mit denen das umfassende Informationsrecht nach § 68 Abs. 2 LPVG verbunden sei, mithin Beteiligungsrechte und allgemeine Aufgaben nicht unbedeutenden Ausmaßes. Die Kammer teile auch die Auffassung des weiteren Beteiligten nicht, seine durchgängige Nichtteilnahme an den Vierteljahresgesprächen mit dem Antragsteller sei auch nach der Begründung zum Gesetz zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.12.2008 gerechtfertigt, weil trotz der Aufrechterhaltung selbstständiger Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn auch nach der Zusammenlegung bis zu den übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Frühjahr 2014 nach der Begründung das Ziel des Gesetzes eindeutig die Zusammenführung der Organstrukturen, Geschäftsführungs- und Leitungsstrukturen und Bündelung der Personalvertretung der fusionierten Anstalt in einem Gremium sei. Dass der weitere Beteiligte als Leiter der Dienststelle grundsätzlich zur Teilnahme an den Vierteljahresgesprächen mit dem Antragsteller verpflichtet sei, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich in § 34 Abs. 4 LPVG eine Regelung zur Vertretung des Leiters der Dienststelle für den Verhinderungsfall finde oder nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LPVG die Verpflichtung des Leiters der Dienststelle zur Teilnahme an Personalversammlungen nur dann bestehe, wenn diese auf seinen Wunsch einberufen worden seien oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden sei, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Entsendung eines Bevollmächtigten vorsehe. Da die regelmäßige Teilnahme des Leiters der Dienststelle an den Vierteljahresgesprächen mit dem Antragsteller zu seinen ihm gesetzlich übertragenen Dienstaufgaben gehöre, müsse er sich trotz des damit speziell im vorliegenden Fall verbundenen zeitlichen Aufwands dafür zur Verfügung halten, sofern er nicht ausnahmsweise durch einen zwingenden Grund, der auch wegen einer starken zeitlichen Inanspruchnahme gegeben sein könne, verhindert sei.
Gegen diesen ihm am 22.09.2011 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 19.10.2011 Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. September 2011 - PL 11 K 1291/11 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG werde ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis" nicht aufgestellt. Vielmehr bringe das Wort „oder" glasklar zum Ausdruck, dass entweder der Leiter der Dienststelle oder eben sein Beauftragter an den Personalgesprächen teilzunehmen hätten. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht einmal im Ansatz unklar. Schon von daher könne es keinen Gesetzesverstoß beinhalten, wenn er seit dem 06.04.2009 an den gemeinschaftlichen Besprechungen mit dem Antragsteller nicht mehr teilgenommen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht aus § 2 Abs. 1 LPVG gefolgert werden, dass der „gesetzliche Rahmen" dadurch bestimmt sei, dass der Leiter der Dienststelle in der Regel selbst am Vierteljahresgespräch teilzunehmen habe und sich nur in Ausnahmefällen vertreten lassen könne. Durch eine derartige Argumentation werde der völlig klare Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG in sinnentstellender Weise ausgehebelt. Er bleibe dabei, dass die Fassung von § 34 Abs. 4 und § 53 Abs. 2 Satz 4 LPVG belege, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG hinsichtlich der Teilnahme des Leiters der Dienststelle oder dessen Beauftragten an den Vierteljahresgesprächen ein ermessensfreies Wahlrecht begründe, ob der Dienststellenleiter persönlich an den Besprechungen teilnehme oder einen Beauftragten entsende. Unklar sei, wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ab S. 8 unten (letzter Absatz) bis S. 11 (Mitte) des Beschlusses vom 14.09.2011 systematisch einzuordnen seien. Hier gehe es um die Auswirkungen der Bildung eines Gesamtpersonalrats und die Ziele des Gesetzes zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.12.2008. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint haben sollte, seine hierzu ergangenen Ausführungen seien im Rahmen der gesetzessystematischen Betrachtung nicht geeignet, das freie Wahlrecht im Rahmen des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu begründen, so sei diese Überlegung nicht zwingend. Er könne insoweit ohne weiteres das Gegenteil behaupten, ohne dass dies widerlegt werden könnte. Es komme auch nicht darauf an, ob die Ziele des ZfPGesetzes eine irgendwie geartete Auswirkung auf die Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG hätten. Er bleibe zwar bei der Auffassung, dass die Ziele des Gesetzes das von ihm zu § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gefundene Ergebnis bestätigten. Selbst wenn man dem nicht folgen könnte, sprächen die Ziele des ZfP-Gesetzes jedenfalls nicht gegen die klare Wortlautauslegung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Beteiligungsrechten nach §§ 68, 75, 77 und 80 LPVG.
Selbst wenn man im Rahmen des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG von einem uneingeschränkten Ermessen auszugehen hätte, habe er hiervon nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung, die Vierteljahresgespräche vom Beauftragten wahrnehmen zu lassen, habe sich die Dienststelle ausschließlich an sachlichen Gründen orientiert: Bis zur Verschmelzung (01.01.2009) habe er als Dienststellenleiter regelmäßig die sog. Vierteljahresgespräche nach § 66 Abs. 1 LPVG bei den Personalräten der drei früheren Zentren für Psychiatrie Bad Schussenried, Weissenau und Zwiefalten wahrgenommen, kalenderjährlich somit 12 gemeinschaftliche Besprechungen. Mit der Verschmelzung seien vier weitere Vierteljahresgespräche hinzugekommen (zunächst mit dem erweiterten Personalrat der Dienststelle Weissenau und ab 28.04.2010 stattdessen mit dem Gesamtpersonalrat). Er hätte daher, wenn er der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folgen müsste, kalenderjährlich 16 Vierteljahresgespräche zu absolvieren. Die Bildung des erweiterten Personalrats der Dienststelle Weissenau und später des Gesamtpersonalrats habe jedoch dazu geführt, dass die Dienststellenpersonalräte wesentliche Zuständigkeiten verloren hätten. Für die Vorgänge und Fragen, die die Beschäftigten wesentlich berührten, sei nun der Gesamtpersonalrat zuständig. In der Regel handele es sich dabei um Vorgänge und Fragen, die über den Bereich einer Dienststelle hinausgingen, sodass nach § 85 Abs. 8 LPVG der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei. Insbesondere auch der Abschluss von Dienstvereinbarungen falle darunter; diese gingen in der Regel über den Bereich einer Dienststelle hinaus. Für die Dienststellen-Personalräte verblieben schwerpunktmäßig noch die einzelnen Mitbestimmungstatbestände in Personalangelegenheiten (§ 75 LPVG), die Beteiligungstatbestände in Kündigungsangelegenheiten (§ 77 LPVG) sowie einzelne Mitwirkungs- und Anhörungstatbestände des § 80 LPVG. Das Verwaltungsgericht weise zwar darauf hin, dass auch noch die Aufgaben und Rechte nach § 68 LPVG verblieben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein wesentlicher Teil der früher den örtlichen Personalräten obliegenden Aufgaben nunmehr dem Gesamtpersonalrat obliege. Schon aus zeitlichen Gründen wäre ihm die Teilnahme an jährlich 16 Besprechungen mit den bestehenden vier Personalvertretungen nicht möglich. Es sei somit sachlich nicht zu kritisieren, wenn der Dienststellenleiter aus Gründen der Entlastung nur noch die Vierteljahresgespräche mit dem Gesamtpersonalrat wahrnehme und die Wahrnehmung der Vierteljahresgespräche mit den örtlichen Personalräten dem stellvertretenden Leiter der Personalabteilung überlasse, zumal dieser im Rahmen seiner täglichen Arbeit mit den Vorgängen nach den vorstehend bezifferten Vorschriften ohnehin ständig befasst sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, die grundsätzliche Weigerung des Dienststellenleiters, an den Vierteljahresgesprächen mit dem örtlichen Personalrat teilzunehmen, bedeute im Ergebnis eine Weigerung, mit dem örtlichen Personalrat überhaupt zusammenzuarbeiten. Sowohl aus dem Vortrag des weiteren Beteiligten in erster Instanz als auch der Beschwerdebegründung werde ersichtlich, dass der weitere Beteiligte den örtlichen Personalräten offensichtlich weniger Bedeutung zumesse als dem Gesamtpersonalrat. Diese Haltung sei jedoch nicht geeignet, ein vertrauensvolles Miteinander aufzubauen. Die generelle Weigerung, an den Vierteljahresgesprächen teilzunehmen, sei vielmehr ein Ausdruck der Missachtung, der zu unterlassen sei. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebiete es, dass grundsätzlich der Dienststellenleiter persönlich an den Vierteljahresgesprächen teilnehme und nicht ein von ihm Beauftragter. Da es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bis zum Jahr 2014 bei der dezentralen Organisation der Personalvertretung bleiben solle, bestünden die örtlichen Personalräte mit allen Rechten und Pflichten weiter. Dazu gehöre auch das Recht auf das Vierteljahresgespräch mit dem Dienststellenleiter gemäß § 66 Abs. 1 LPVG. Zum Aufbau und zur Pflege einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sei es unerlässlich, dass der Dienststellenleiter dies grundsätzlich persönlich führe.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LPVG) in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung durch Art. 6 Nr. 31 des Gesetzes zur Reform des Öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) - insoweit unverändert gegenüber der bisherigen Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen - i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der weitere Beteiligte durch seine grundsätzliche Nichtteilnahme an den gemeinschaftlichen Besprechungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gegen seine ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten verstößt.
Der Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die in § 66 LPVG begründeten Pflichten sind von den Verwaltungsgerichten im Beschlussverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuständigkeit der Personalvertretung, nämlich um die Frage, welche Rechte und Befugnisse ihr gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Dazu gehört auch das Vierteljahresgespräch, das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG mindestens einmal im Vierteljahr zwischen Dienststelle und Personalvertretung stattfindet. Der Personalrat hat nicht nur ein Recht auf dieses Gespräch, sondern er hat auch die Befugnis, darauf zu bestehen, dass dieses Gespräch in dem gesetzlichen Rahmen durchgeführt wird. Dazu gehört auch die Frage, ob der Dienststellenleiter dieses Gespräch persönlich führen muss (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.08.1983 - 6 P 11.81 -, Buchholz 238.32 § 70 BlnPersVG Nr. 1).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG treten der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretung mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren (§ 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig. Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter haben an dem Vierteljahresgespräch teilzunehmen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Teilnahme eines Beauftragten nur bei Verhinderung des Dienststellenleiters zulässig wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Dieses geht demnach gerade nicht grundsätzlich davon aus, dass der Dienststellenleiter selbst an der Vierteljahresbesprechung teilnimmt (so aber Bieler, in Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 66 RdNr. 4).
Auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, und ihre systematische Stellung im Landespersonalvertretungsgesetz rechtfertigen keine andere Auslegung. § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG in der Fassung vom 20.12.1990 (GBl. S. 37) lautete: „Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.“ Durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 (GBl. S. 879) erhielt diese Vorschrift die heutige Fassung. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/6312 S. 44) heißt es dazu: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung bedingt einen regelmäßigen Informations- und Gedankenaustausch. Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter sollen deshalb verpflichtet werden, mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Personalvertretung zusammenzukommen. Die geltende Sollbestimmung führt mangels Bereitschaft der Dienststellenleitung zu solchen Gesprächen immer wieder zu Schwierigkeiten.“ Dies belegt zwar die Absicht des Gesetzgebers, das Vierteljahresgespräch verpflichtend einzuführen, gibt aber nichts her für eine Pflicht des Dienststellenleiters, dieses Gespräch persönlich zu führen.
Diese Auffassung wird bekräftigt durch die Regelungen in § 34 Abs. 4 und in § 53 Abs. 2 LPVG. Nach § 34 Abs. 4 LPVG nimmt der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall sein Beauftragter an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt worden sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. In § 53 Abs. 2 LPVG heißt es: „Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. … Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.“
Beide Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber die Frage der Teilnahmepflicht des Leiters der Dienststelle gesehen und differenziert dahingehend geregelt hat, dass eine Teilnahmepflicht nur in besonderen Fällen besteht. Auch dies belegt, dass im Fall des § 66 LPVG, der allgemein die „Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung“ regelt, eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung nicht gerechtfertigt ist.
Ein Weiteres kommt hinzu: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 34 Abs. 4 LPVG durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 08.07.1975 (GBI. 525) Eingang in das Landespersonalvertretungsgesetz gefunden hat. Die zuvor geltende Gesetzesfassung in § 33 Abs. 4 LPVG hatte den Wortlaut „Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen ... teil". Hier hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Teilnahme des Beauftragten ausdrücklich die Formulierung „im Verhinderungsfall" aufgenommen. An Sitzungen im Rahmen des § 34 Abs. 4 LPVG hat daher grundsätzlich der Leiter der Dienststelle und nur im Verhinderungsfall der Beauftragte teilzunehmen. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung in § 66 LPVG nicht vorgenommen hat, spricht dafür, dass insoweit eine entsprechende Eingrenzung gerade nicht gewollt war und es nicht auf die Verhinderung des Dienststellenleiters ankommen sollte. Ansonsten hätte der Gesetzgeber auch hier die Formulierung „im Verhinderungsfall“ aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 LPVG) nicht geeignet, auf eine grundsätzliche Teilnahmepflicht des Dienststellenleiters zu führen. Auch wenn das Vierteljahresgespräch unter dem in § 2 Abs. 1 LPVG festgelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht, weil es der Erörterung anstehender, personalvertretungsrechtlich erheblicher Probleme dient, um schon möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.08.1983, a.a.O.), folgt daraus angesichts der klaren Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht, dass grundsätzlich der Leiter der Dienststelle an den Monatsgesprächen teilzunehmen hat. § 2 Abs. 1 LPVG gibt dem Personalrat keine zusätzlichen Zuständigkeiten und Rechte und regelt gerade nicht, wer beim Vierteljahresgespräch für die Dienststelle zu handeln hat. Dies ergibt sich vielmehr allein aus § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG, der den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit konkretisiert. Dieser Grundsatz verpflichtet aber, wie der weitere Beteiligte zu Recht bemerkt, die Dienststelle selbst und damit alle für die Dienststelle handelnden Personen. Dementsprechend hat auch der Senat in seinem Beschluss vom 06.09.1988 - 15 S 2018/87 - ausgeführt, die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedinge den persönlichen Kontakt zwischen Personalrat und Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten. Auch der für den Leiter der Dienststelle handelnde Beauftragte ist dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterworfen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Dienststellenleiter selbst oder sein Beauftragter am Vierteljahresgespräch teilnimmt. Dass das Vierteljahresgespräch nicht zweckgerecht durchgeführt werden könnte, wenn der Beauftragte des Dienststellenleiters teilnimmt, ergibt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dient dieses Gespräch auch nicht in erster Linie der unmittelbaren Entscheidung anstehender Fragen, sondern es geht um wechselseitige Information und nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG darum, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Es ist naturgemäß nicht möglich - unabhängig davon, ob der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter teilnimmt -, dass alle Angelegenheiten sofort einer Entscheidung zugeführt werden können oder alle aus der Sicht eines Beteiligten erforderlichen Informationen unmittelbar verfügbar sind. Dass insbesondere auf Seiten der Dienststelle auch Nachfragen des Beauftragten - des stellvertretenden Leiters der Personalabteilung, der im Übrigen auch mit einer Reihe von Besprechungsthemen eng befasst ist - erforderlich sein mögen, führt nicht darauf, dass der Dienststellenleiter persönlich am Gespräch teilzunehmen hätte. Dass diese Nachfragen nicht erfolgten und dem Antragsteller die erbetenen Informationen nicht gegeben würden, hat er selbst nicht behauptet und in der Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass der Dienststellenleiter ansonsten jederzeit bereit sei, zu einem Gespräch, zu dem er eingeladen werde, zu kommen. Die vom Antragsteller beklagte „Entfernung“ zum Dienststellenleiter im Rahmen des Vierteljahresgesprächs mutet das Gesetz ihm zu.
Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.08.1983, a.a.O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung ging es darum, ob neben dem Dienststellenleiter auf dessen Veranlassung noch eine weitere dienststellenangehörige Person zum Gespräch mit der Personalverwaltung hinzugezogen werden durfte. Diese Fragestellung hat mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nichts zu tun. Im Übrigen unterscheidet sich auch die im Fall des Bundesverwaltungsgerichts in Rede stehende Vorschrift von der hier maßgeblichen Regelung. § 70 Satz 1 PersVG Berlin lautete: „Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen, an denen auch die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin teilnehmen können, zusammentreten." Hier ist nicht die Rede vom „Leiter der Dienststelle", sondern vom „Vertreter der Dienststelle". § 9 PersVG Berlin regelte in Abs. 1 Satz 1 und 2: „Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter muss die gleiche Entscheidungsbefugnis zustehen." Die dortige Regelung verpflichtete daher gerade nicht den Dienststellenleiter zur Teilnahme an den (Monats-)Gesprächen, sondern den Vertreter der Dienststelle. Dies konnte nach § 9 PersVG Berlin der Leiter der Dienststelle sein, aber auch dessen Vertreter. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts ging es aber nicht um die Abgrenzung der Teilnahmeverpflichtung des Dienststellenleiters von der Teilnahmeberechtigung des Vertreters.
Selbst wenn mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kein ermessensfreies Wahlrecht des Dienststellenleiters bestehen würde, ob er selbst am Vierteljahresgespräch teilnimmt oder einen Beauftragten entsendet, er hierüber vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätte, ergibt sich hier, dass die Entsendung eines Beauftragten - in personeller Kontinuität - mit Blick auf die geschilderte Übergangssituation nach der gesetzlichen Zusammenführung der Zentren für Psychiatrie Weissenau, Bad Schussenried und Zwiefalten zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die geprägt ist von einem zeitweiligen Nebeneinander (bis 2014) von vier Personalvertretungen, auf einem sachlichen Grund beruht und damit nicht zu beanstanden ist.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).