Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der ihm am 02.06.2017 zugestellt wurde; die Rüge wurde erst im Februar 2020 eingereicht. Zentrale Frage war, ob die nach §152a Abs.2 Satz 2 VwGO geregelte Jahresfrist überschritten ist und ob Wiedereinsetzung möglich ist. Der Senat entschied, dass die Jahresfrist eine materielle Ausschlussfrist darstellt und eine Wiedereinsetzung somit ausgeschlossen ist; die Rüge wurde verworfen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Anhörungsrüge wegen Ablauf der Jahresausschlussfrist des §152a Abs.2 VwGO verworfen; Wiedereinsetzung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Jahresfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO ist eine materielle Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf ist die Anhörungsrüge unzulässig.
Bei materiellen Ausschlussfristen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Die Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden; die Jahresausschlussfrist nach § 152a Abs. 2 S. 2 VwGO bleibt daneben und begründet Unzulässigkeit bei Überschreitung.
Das Vorbringen, eine Eingabe sei zur Post gegeben und im Versand verloren gegangen, begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung gegen eine materielle Ausschlussfrist; zudem kann § 60 Abs. 3 VwGO einer Wiedereinsetzung entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Mai 2017, A 12 S 1191/17, Beschluss
Leitsatz
Da es sich bei der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 - A 12 S 1191/17 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden (§ 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Jahresfrist ist hier abgelaufen. Denn der Senatsbeschluss vom 30.05.2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 02.06.2017 zugestellt, die Anhörungsrüge aber erst mit Schriftsatz vom 06.02.2020, hier eingegangen am 12.02.2020, erhoben.
Weil es sich bei der Jahresfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (vgl. Guckelberger, NVwZ 2005, 11 (15); W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152a Rn. 9; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 16; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 23; A. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 35). Auf die Ausführungen des Klägervertreters, die Anhörungsrüge sei bereits mit Schriftsatz vom 09.06.2017 in den Briefkasten der Deutschen Bundespost eingeworfen worden und auf dem Weg zum Gericht untergegangen, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen würde einer Wiedereinsetzung auch § 60 Abs. 3 VwGO entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).