Asylverfahren; Entscheidung im schriftlichen Verfahren trotz Antrag auf mündliche Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf subsidiären Schutz. Der VGH gewährte die Zulassung, weil das VG entgegen § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Dies verletzte den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und das rechtliche Gehör; das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Beteiligter in einem Asylverfahren einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, darf das Gericht nicht im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden; ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG verletzt den Grundsatz der mündlichen Verhandlung.
Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrags begründet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil den Beteiligten die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird.
Für die Zulassung der Berufung genügt als Zulassungsgrund die substantielle Darlegung eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs; es ist nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, welches ergänzende, entscheidungserhebliche Vorbringen gemacht worden wäre.
Ein Irrtum des Gerichts über das Vorliegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 19. September 2023, A 4 K 3359/22, Urteil
Leitsatz
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil unter Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) widerspricht nicht nur dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung, sondern begründet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.(Rn.5)
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2023 - A 4 K 3359/22 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Dem am 19.10.2023 gestellten und begründeten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 22.09.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.09.2023 - A 4 K 3359/22 -, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, abgewiesen hat, ist stattzugeben. Denn der Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat mit ihm den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) hinreichend dargelegt, der auch vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden und dadurch zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Nach § 77 Abs. 2 AsylG in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist (Satz 1). Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG von dem Gericht hinzuweisen.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht, was die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag zu Recht rügt, ohne mündliche Verhandlung unter Berufung auf § 77 Abs. 2 AsylG entschieden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Denn die Klägerin hat auf den den Beteiligten am 21.08.2023 zugestellten Hinweis des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16.08.2023, dass es vorliegend nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden könne, es sei denn, ein Beteiligter beantrage die mündliche Verhandlung, mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 21.08.2021, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, von der ihr mit der genannten gerichtlichen Verfügung eingeräumten Gelegenheit, binnen zwei Wochen einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, Gebrauch gemacht.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil unter Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG - wie hier - widerspricht nicht nur dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG zwingend hätte mündlich verhandelt werden müssen, sondern begründet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), da den Beteiligten die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (vgl. - wenn auch nicht zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG -: BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023 - 5 B 20.22 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 -, juris Rn. 10).
Die irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG sei nicht gestellt worden, ist für das Vorliegen des Verfahrensverstoßes ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 -, juris Rn. 10).
Bei einer Gehörsrüge wegen unzulässiger Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedarf es, da die gesamten Verfahrensgrundlagen betroffen sind, keiner Darlegung dessen, was im Einzelnen Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 -, juris Rn. 10; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 2).
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.