Zulassung der Berufung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine ausländerrechtliche Ausweisung bestätigte. Er berief sich u.a. auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sowie auf später eingetretene bzw. bekannt gewordene Umstände. Der VGH lehnte die Zulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert angreife und neue Tatsachen nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt worden seien. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete keine nachträgliche Erweiterung des Prüfungsrahmens; neue Entwicklungen seien ggf. in anderen Verfahren geltend zu machen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können auch auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach der Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.
Neue oder geänderte Tatsachen sind im Berufungszulassungsverfahren nur berücksichtigungsfähig, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargelegt werden.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert eine konkrete, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils; pauschales Bestreiten genügt nicht.
Ein Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel, wenn es an den entscheidungstragenden Erwägungen vorbeigeht und die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der erstinstanzlichen Abwägung nicht adressiert.
Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt keine Verpflichtung, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen im Zulassungsverfahren stets zu berücksichtigen; solche Umstände sind ggf. in dafür vorgesehenen Folge- oder Wiederaufgreifensverfahren geltend zu machen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat12 S 647/2415.07.2025Zustimmendjuris Rn. 20
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1292/2416.06.2025Zustimmend2 Zitationen
- VGH19 ZB 22.257112.02.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1442/2309.02.2025Zustimmendjuris Rn. 20
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1037/2312.01.2025Zustimmendjuris Rn. 20
Vorinstanzen
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. August 2022, 7 K 2754/20, Urteil
Leitsatz
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können auch aufgrund von Tatsachen mit Erfolg geltend gemacht werden, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden oder bekannt geworden sind.(Rn.20)
2. Allerdings muss die neue oder geänderte Sachlage innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. August 2022 - 7 K 2754/20 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 04.10.2022 gestellte und am 25.10.2022 begründete Antrag des Klägers, die Berufung gegen das am 16.09.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.08.2022 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I.), der tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (II.) zuzulassen.
I. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 <Stand: 10/2015>). Das Zulassungsvorbringen muss aus sich heraus verständlich sein und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124a Rn. 64 <Stand: 7/2024).
2. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander und genügt daher den Darlegungsvoraussetzungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
a) Dies gilt zunächst für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
aa) Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Es bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Die Ausweisung wirke spezialpräventiv, da viel dafür spreche, dass der Kläger selbst rückfällig werde. Vorliegend weise seine (unter anderem kriminelle) Vergangenheit auf eine problematische Persönlichkeitsstruktur hin. Der Kläger sei in einem algerischen Dorf geboren und habe das Land mit 13 oder 14 Jahren nach einer familiären Auseinandersetzung in Richtung Europa verlassen. Er habe in Marseille teilweise auf der Straße gelebt, wo er zum ersten Mal in Kontakt mit kriminellen Banden sowie mit Drogen gekommen sei. Nach seiner Abschiebung sei er 2013 über die sogenannte „Balkanroute" nach Deutschland gelangt. Auch hier habe sich sein Konsum von Betäubungsmitteln fortgesetzt. Der Kläger sei in diesem Kontext straffällig geworden. Ihm sei es bislang nicht gelungen, einen strukturierten Tagesablauf, inklusive einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit, zu etablieren und auf den Konsum (und Verkauf) von Drogen zur Finanzierung seines Unterhalts zu verzichten. Es gebe keine (ausreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass er durch seine Hafterfahrung und die Änderung seiner Lebensumstände nun fähig und willens wäre, auf Dauer straffrei zu bleiben. Dabei falle zunächst als bedeutendes Indiz die negative Legalprognose der Strafgerichte ins Gewicht. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach seiner Haftentlassung den im Führungsbeschluss auferlegten Weisungen - soweit erkennbar - nachkomme und auch von der Bewährungshelferin keine Beanstandungen gemeldet worden seien. Er sei in die Wohnung seiner Ehefrau gezogen, in der er mit ihr und dem gemeinsamen Sohn lebe. Allerdings sei derzeit keine beachtliche Verbesserung seiner Perspektiven erkennbar. Vor dem Hintergrund der bisherigen negativen Erfahrungen sei zweifelhaft, ob er eine Arbeit finden und dieser auf Dauer nachgehen werde. Konkrete Pläne für die Zukunft seien diesbezüglich vom Kläger nicht genannt worden. Dabei habe er auch hohe Schulden zu begleichen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er seinen Betäubungsmittelkonsum wieder aufnehme und sich erneut dem Handel - etwa um die nötigen Finanzen zu besorgen - zuwende.
Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, weil sie geeignet sei, andere Ausländer von der Begehung anderer Straftaten mit Betäubungsmittelbezug abzuhalten.
bb) Der Kläger führt insoweit aus, für ihn bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er sei bemüht, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern und seine Verantwortung wahrzunehmen. Er werde in der Zukunft auch keinerlei Straftaten begehen. Diesbezüglich lägen ernsthafte Bemühungen vor.
cc) Diese allgemeinen und knapp gehaltenen Behauptungen stellen keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr dar. Darüber hinaus greift das Zulassungsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur generalpräventiven Rechtfertigung der Ausweisung nicht auf, so dass insgesamt den Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wird, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, geltend gemacht werden.
b) Ebenso genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen, soweit mit ihm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bezogen auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege bei der erforderlichen Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG die gegenläufigen Interessen des Klägers.
aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG stehe das besondere Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger habe eine enge Verbindung zu seinem Sohn, einem minderjährigen deutschen Familienangehörigen, und übernehme einen Großteil der Betreuungsleistung. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn und seiner Ehefrau zwingend im Bundesgebiet fortgesetzt werden müsse. Es spreche alles dafür, dass ein gemeinsamer Umzug der Familie ins Ausland möglich und zumutbar wäre. Das Kind sei noch nicht im schulpflichtigen Alter und habe noch genug Zeit, sich mit der ungarischen Sprache (seiner eigentlichen „Muttersprache“) und der Kultur des Landes, die nicht allzu weit von der deutschen entfernt sei, vertraut zu machen. Spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit stehe einer Rückkehr nach Deutschland nichts im Weg. Letztlich sei die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Kläger auf (absehbare) fünf Jahre ab seiner Ausreise begrenzt. Wie der Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, würde die verhängte Einreisesperre nur für Deutschland (und nicht das gesamte Schengen-Gebiet) gelten, wenn der Kläger einen legalen Aufenthalt in Ungarn (hier als Ehegatte bzw. Familienangehöriger) nachweise.
bb) Der Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen insoweit geltend, dass die Abschiebung und Ausweisung nicht verhältnismäßig seien. Die familiäre Beziehung zwischen ihm, seiner Partnerin und dem Kind sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht lasse unberücksichtigt, dass dort, wo ein Abhängigkeitsverhältnis des Kindes zum Elternteil bestehe, dessen Entfernung Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht des Kindes hätte. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses habe der Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsrecht und sei deshalb nicht verpflichtet, das Unionsgebiet zu verlassen. Bei der vorliegenden Sachlage sei ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Herstellung des Umgangs des leiblichen Vaters zu seinem Kind nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei zu erwarten, dass der Kindesvater über Jahre hinweg keinen Kontakt mit seinem Kind haben könne. Eine Einreise werde aufgrund des Einreiseverbots nicht möglich sein.
cc) Mit dieser Argumentation verliert das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aus dem Blick. Dieses hat nämlich durchaus angenommen, dass die Beziehung des Klägers zu seinem Kind - und auch zu der Partnerin - erhebliches Gewicht haben. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG gerade auf die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft abgestellt und damit - ohne dies ausdrücklich auszuführen - zu erkennen gegeben, dass eine zwangsweise Trennung des Klägers von seinem Kind und seiner Ehefrau aufgrund der Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Deshalb gehen die gesamten Angriffe im Zulassungsvorbringen, die eine Trennung des Klägers von seinem Kind und der Partnerin thematisieren, an der angegriffenen Entscheidung vorbei und können keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wecken. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hätte sich das Zulassungsvorbringen unbeschadet ihrer rechtlichen und tatsächlichen Tragfähigkeit auseinandersetzen müssen, um dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen.
c) Weiter bringt der Kläger vor, es sei zu klären, ob ein Ermessen der Beklagten im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bestanden habe. Nach der bei Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und der im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung sei festzustellen, dass eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger einen unangemessenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle.
Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bereits deshalb nicht dargelegt, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung allein die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.07.2020 beantragt. In diesem ist nicht über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil auch nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhalten.
d) Weiter macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, weil das Gericht sich nicht mit der Bedrohungs- und Sicherheitslage in Algerien und der gesundheitlichen Situation des Klägers auseinandergesetzt habe. Es wird insoweit allerdings weder dargelegt, in welchem Zusammenhang diese Umstände rechtlich von Bedeutung sein sollen, noch, welche konkreten Umstände, die die Lage in Algerien oder den Gesundheitszustand des Klägers betreffen, zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen sollen, so dass auch insoweit dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wird.
e) Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 macht der Kläger geltend, das Regierungspräsidium Freiburg habe nunmehr mit Schreiben vom 18.08.2022 das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich auf fünf Jahre befristet, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2022 nicht habe berücksichtigen können und was für die Entscheidung auch über die Ausweisung von erheblicher Bedeutung sei. Dieser Vortrag verliert das angegriffene Urteil aus dem Blick und genügt deswegen dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf fünf Jahre befristet gewesen ist, was sich aus den Seiten 4 und 12 des Urteils ergibt. Darauf hätte das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren jedenfalls eingehen müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich falsch sind, nachdem im Protokoll über die mündliche Verhandlung allein die Bereitschaft des Beklagtenvertreters zur Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen worden war und die entsprechende Entscheidung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem auf den 18.08.2022 datierten Bescheid erging.
3. Das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 07.02.2023, 21.01.2024 und 25.06.2024 kann dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. In diesen Schriftsätzen wird vorgebracht, dass sich die Ehefrau des Klägers von ihm getrennt habe und nach Ungarn fortgezogen, das Kind aber beim Kläger verblieben sei (Schriftsatz vom 07.02.2023), ein weiteres gemeinsames Kind in Basel geboren worden sei, das allein beim Kläger lebe (Schriftsatz vom 21.01.2024), und dass der Kläger nicht mehr straffällig geworden sei und beide Kinder betreue (Schriftsatz vom 25.06.2024). Dieser Vortrag ist indes nicht berücksichtigungsfähig.
a) Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch aufgrund von Tatsachen mit Erfolg geltend gemacht werden, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden oder bekannt geworden sind, wobei neue Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von dem Rechtsmittelführer selbst geschaffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7c). Allerdings muss die neue oder geänderte Sachlage innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2023 - 12 S 1933/21 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 3; Roth in: BeckOK VwGO, § 124 Rn. 29 <Stand: 10/2024>; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 26k <Stand: 10/2015>; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 29; Kuhlmann/Wysk, in; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 23; ähnlich Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97, der eine Änderung der Sach- und Rechtslage nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen für berücksichtigungsfähig erachtet).
b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet insoweit keine abweichende Auslegung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen hat, der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für die Rechtsmittelführenden leerläuft. Dies gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wie für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 22 m.w.N.). Vorgaben zu einer erweiternden Auslegung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Möglichkeit, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen vorzutragen, sind dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hingegen nicht zu entnehmen. Dies ist entgegen der Formulierung eines redaktionellen Leitsatzes im Informationsbrief Ausländerrecht auch durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.05.2019 (2 BvR 657/19 -, InfAuslR 2019, 323) nicht gegenteilig entschieden worden. Denn in den Gründen dieses Beschlusses, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, führt das Bundesverfassungsgericht unter Hinnahme des Ansatzes der angegriffenen Entscheidung, dass nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Tatsachen - nämlich die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 BtMG - berücksichtigungsfähig seien, aus, dass die neuen Umstände geeignet gewesen seien, wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, so dass die Prognose und Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht hätte in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, InfAuslR 2019, 323 Rn. 36 f.). Der redaktionelle Leitsatz
„Neue Umstände, die nach Urteilsverkündung eintreten, gebieten die Zulassung der Berufung wegen einer Ausweisung, bei der eine neue Prognose- und Abwägungsentscheidung zu treffen ist.“
verkürzt den Entscheidungsinhalt maßgeblich, weil sich der Beschluss mit der Frage, ob neue, nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretene Umstände zulässigerweise im Berufungszulassungsverfahren vorgebracht werden können, nicht beschäftigen musste. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hatte vielmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst Vortrag herangezogen, der nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte (siehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2019 - 10 ZB 18.2598 -, juris).
c) Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist weder der Vortrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 07.02.2023 noch derjenige aus den späteren Schriftsätzen berücksichtigungsfähig, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 16.11.2024 endete. Die erheblich geänderten Familienverhältnisse können vom Antragsteller sowohl im Rahmen eines Antrags nach § 11 Abs. 4 AufenthG als auch gegebenenfalls in einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.03.2017 geltend gemacht werden.
II. Eine Zuordnung des Vorbringens zu den erwähnten Zulassungsgründen der rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mangels jeden Anhaltspunkts in der Begründung vom 25.10.2022 nicht möglich, so dass insoweit dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wird. Diesen Zulassungsgründen wird insbesondere vom Kläger kein bestimmter Vortrag zugeordnet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren entspricht, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.