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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat·12 S 1787/23·23.01.2024

Fehlen eines Verhinderungsvermerks an einem Beschluss; Scheinentscheidung; keine offenbare Unrichtigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG ein und beantragten zudem Prozesskostenhilfe. Der VGH sah den erstinstanzlichen Beschluss als Scheinentscheidung an, weil bei elektronischer Fertigung nur zwei Richter qualifiziert signiert hatten und ein wirksamer Verhinderungsvermerk für den dritten Richter fehlte. Der „Beschluss“ wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das VG zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Prozesskostenhilfe wurde mangels Zuständigkeit für die 1. Instanz und wegen fehlender PKH-Erklärung/Belege für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Ausgang: „Beschluss“ des VG als Scheinentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen Beschwerde verworfen und PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ohne mündliche Verhandlung ergangener Beschluss ist nur wirksam, wenn er von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist oder die fehlende Unterschrift durch einen ordnungsgemäßen Verhinderungsvermerk nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO ersetzt wird.

2

Ist bei einem elektronisch erstellten Beschluss die Verhinderung eines Richters nicht rechtswirksam nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO vermerkt, ist die Entscheidung so zu behandeln, als fehle die Unterschrift dieses Richters vollständig; es liegt dann lediglich ein Entscheidungsentwurf (Scheinentscheidung) vor, der die Instanz nicht beendet.

3

Lässt sich einem Verhinderungsvermerk nicht entnehmen, welcher der unterzeichnenden Richter ihn verantwortet, kommt eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig nicht in Betracht, weil nicht offenbar ist, wie der Mangel zu korrigieren ist.

4

Gegen einen Scheinbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden; das Beschwerdegericht kann jedoch nur die Nichtexistenz der erstinstanzlichen Entscheidung durch Aufhebung klarstellen und das Verfahren zur formwirksamen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

5

Im Fall eines Rechtsmittels gegen einen Scheinbeschluss ist eine Zurückverweisung in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch ohne ausdrücklichen Zurückverweisungsantrag eines Beteiligten möglich und geboten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 117 Abs 1 S 3 VwGO§ 118 Abs 1 S 1 VwGO§ 130 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. Oktober 2023, 6 K 2347/23, Beschluss

Leitsatz

1. Sind an einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss zwei qualifizierte elektronische Signaturen der beschließenden Richter angebracht, ist aber die Verhinderung des dritten Richters, seine Unterschrift beizufügen, nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtswirksam vermerkt, ist die Entscheidung rechtlich so anzusehen, als hätte sie überhaupt keinen Verhinderungsvermerk enthalten, sondern wäre ohne einen derartigen Vermerk lediglich von zwei der drei mitwirkenden Richter unterschrieben worden. In einem solchen Fall handelt es sich um den Entwurf einer Entscheidung und um eine Scheinentscheidung, die die Instanz nicht beendet.(Rn.8)

2. Lässt sich einem Verhinderungsvermerk nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht entnehmen, welcher der unterzeichnenden Richter ihn verantwortet, kommt eine Berichtigung regelmäßig nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit nicht offenbar im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist.(Rn.11)

3. Im Falle eines Rechtsmittels gegen einen Scheinbeschluss ist der Antrag eines Beteiligten für die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine notwendige Voraussetzung.(Rn.17)

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt.

Der „Beschluss“ des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2023 - 6 K 2347/23 - wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor.

2

Für die erstmals mit der Beschwerde beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz fehlt dem Senat die Entscheidungsbefugnis. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Daraus folgt, dass das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann, nicht aber für den Rechtszug bei einer nachgeordneten Instanz (BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.2012 - 2 AV 5.12 -, juris Rn. 8, und vom 01.07.1991 - 5 B 26.91 -, juris Rn. 2). Eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt danach nicht in Betracht.

3

Außerdem ist keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit - wie hier - Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

4

Die Antragsteller haben - auch auf gerichtliche Aufforderung hin - keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

5

II. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen den „Beschluss“ des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.10.2023 und beantragen mit ihrem Hauptantrag, diesen Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen; hilfsweise beantragen sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ihre Abschiebung auszusetzen.

6

Der Aufhebungsantrag hat Erfolg (1.), im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig (2.).

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1. Bei dem angefochtenen „Beschluss“ handelt es sich um einen Nicht- bzw. Scheinbeschluss. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden; das Beschwerdegericht kann aber nur die - von Amts wegen im Beschwerdeverfahren zu beachtende - Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.12.2022 - 8 ZB 22.1906 -, juris Rn. 9).

8

Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1999 - 6 C 31.98 -, juris Rn. 26 f.; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO § 117 Rn. 29 <Stand: 3/2023>), ist das Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Das in § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO enthaltene Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung gehört zu den Anforderungen, die ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil erfüllen muss, damit es durch Zustellung an die Beteiligten (§ 116 Abs. 3 VwGO) wirksam werden kann (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 9.89 -, juris Ls. und Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, der ohne mündliche Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (vgl. allgemein zum Erlass von Beschlüssen Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO § 122 Rn. 5 <Stand: 3/2023>). Diese Formenstrenge des Gesetzes rechtfertigt sich daraus, dass Urteile zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Verlautbarung bedürfen, die vom Wissen und Wollen der Richter getragen sein muss, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. In den Fällen, in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, gewährleistet das Unterschriftserfordernis des § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass die Entscheidung den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der mitwirkenden Richter bekanntgegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 9.89 -, juris Rn. 5). Sind an einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss zwei qualifizierte elektronische Signaturen der beschließenden Richter angebracht, ist aber die Verhinderung des dritten Richters, seine Unterschrift beizufügen, nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtswirksam vermerkt, ist die Entscheidung rechtlich so anzusehen, als hätte sie überhaupt keinen Verhinderungsvermerk enthalten, sondern wäre ohne einen derartigen Vermerk lediglich von zwei der drei mitwirkenden Richter unterschrieben worden (vgl. zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO und handschriftlicher Unterschriftsleistung: BGH, Urteil vom 12.01.1961 - II ZR 149/60 -, NJW 1961, 782). Dann handelt es sich um den Entwurf einer Entscheidung und um eine Nicht- bzw. Scheinentscheidung, die die Instanz nicht beendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1985 - 2 BvR 498/84 -, juris Rn. 2, 6).

9

Nach diesen Maßstäben ist das angefochtene elektronische Dokument nicht als wirksamer Beschluss, sondern als Beschlussentwurf und Scheinbeschluss anzusehen. Zwar sind dem elektronischen Dokument zwei qualifizierte elektronische Signaturen, nämlich die des Vorsitzenden Richters und des Berichterstatters, beigefügt. Allerdings ist der Verhinderungsvermerk für den dritten Richter nicht als wirksame Ersetzung der Unterschrift anzusehen. Denn aus der Ausführung „..., RaVG ... ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen“ ist nicht ersichtlich, dass dieser Vermerk gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO vom Vorsitzenden verantwortet wurde. Eine Wiedergabe des Namenszugs des Vorsitzenden unter dem Vermerk fehlt. Es lässt sich auch nicht aus der Stellung oder der Fassung des Vermerks erschließen, wer diesen Vermerk verantwortet (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 - 15 A 1096/13 -, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 12.01.1961 - II ZR 149/60 -, NJW 1961, 782; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - 1 StR 495/20 -, juris). Wird eine gerichtliche Entscheidung als elektronisches Dokument gefertigt, muss in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass sich aus Fassung oder Stellung des Verhinderungsvermerks ergibt, wessen qualifizierte elektronische Signatur sich auch auf diesen erstreckt, denn eine qualifiziert elektronische Signatur allein des Vermerks ist nicht möglich (Schmieder in: Ory/Weth, jurisPK-ERV § 315 ZPO Rn. 40 <Stand: 1/2024>). Der hier angebrachte Verhinderungsvermerk ist deshalb unwirksam und das elektronische Dokument so anzusehen, als hätten lediglich zwei der drei mitwirkenden Richter unterschrieben.

10

Deshalb liegt kein wirksamer Beschluss vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Frage der Wirksamkeit von der Frage der Möglichkeit der Berichtigung im Ansatz zu trennen. Schon aufgrund des Scheins eines vermeintlichen Beschlusses ist der „Beschluss“ vom 30.10.2023 aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

11

Die bloße Berichtigung des Beschlusses durch Ergänzung des den Vermerk Verantwortenden kommt hier nicht in Betracht.

12

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der entsprechend für Beschlüsse gilt, § 122 Abs. 1 VwGO, sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

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Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sich zweifelsfrei und in augenfälliger Weise feststellen lässt, dass bei der Abfassung des Urteils ein Versehen unterlaufen ist (Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO § 118 Rn. 5 <Stand: 3/2023). Offenbar muss auch sein, wie der Fehler zu korrigieren ist, denn anders als an einem Beschluss über die Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wirken an einem Berichtigungsbeschluss nach § 118 VwGO nicht zwingend diejenigen Richter mit, die an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren (BVerwG, Urteil vom 09.11.2009 - 7 B 10.09 -, juris Rn. 22). Offenbar muss insbesondere sein, dass der Fehler nur in der Erklärung, nicht schon in der Willensbildung liegt (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 4).

14

Zwar ist hier offenbar, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Denn es ist dem elektronischen Dokument nicht zu entnehmen, welche der beiden elektronischen Signaturen sich auf den Verhinderungsvermerk bezieht. Indes ist es nicht augenfällig, wer den Verhinderungsvermerk verantworten wollte. Im Rahmen des § 118 VwGO kommt es für die Beantwortung der Frage, wie der Fehler zu korrigieren ist, nicht darauf an, wer rechtmäßigerweise den Vermerk zu verantworten hat, sondern wer ihn tatsächlich verantwortet hat. Letzteres ist für Dritte hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen.

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Eine Berichtigung durch Nachholung einer fehlenden Unterschrift bzw. eines Verhinderungsvermerks mag bei verkündeten Urteilen, auf die sich die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 243/04 -, juris; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 309/02 -, juris) beziehen, regelmäßig möglich sein. Dies gilt aber nicht im Fall - wie hier - eines Beschlusses ohne Verkündung, in dem die Voraussetzungen des § 118 VwGO wie ausgeführt nicht vorliegen.

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Der beschließende Senat verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück. Die Vorschrift ist im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO entsprechend anwendbar (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22 -, juris Rn. 5, und vom 17.01.2013 - 1 B 2038/12 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2014 - 9 CS 14.220 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.1997 - 11 B 498/97 -, juris Rn. 11).

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Im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht hier deswegen nicht zur Sache entschieden, weil es allein einen Scheinbeschluss erlassen hat. Unerheblich ist es, dass die Antragsteller keinen Zurückverweisungsantrag gestellt haben. Zwar ist der Zurückverweisungsantrag eines Beteiligten nach der Konzeption des § 130 Abs. 2 VwGO eine zwingende Voraussetzung für die Zurückverweisung eines Verfahrens in die erste Instanz. Indes ist Zweck des § 130 VwGO eine Verfahrensbeschleunigung. Allein die Beteiligten sollen es - über das Antragserfordernis - in der Hand haben, ob in der Sache ein neuer Rechtszug vom Verwaltungsgericht an aufwärts eröffnet wird (vgl. Kienemund, NJW 2002, 1231, 1233). Dies setzt jedoch eine Wahlmöglichkeit der Beteiligten voraus. Im Fall eines Scheinbeschlusses besteht hingegen keine Wahlmöglichkeit, weil - abgesehen von der klarstellenden Aufhebung des Scheinbeschlusses - keine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache möglich ist. Deshalb ist eine Zurückverweisung auch ohne Antrag möglich und notwendig.

18

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr eine formwirksame Entscheidung über das Begehren der Antragsteller zu treffen haben.

19

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen, weil eine für den Senat in der Sache überprüfbare Entscheidung bislang nicht getroffen worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2021 - L 9 AS 1447/21 B -, juris Rn. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag der Beschwerde, mit dem die Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens begehrt wird, nicht angefallen ist. Denn die innerprozessuale Bedingung, für deren Eintreten der Antrag gestellt sein soll, ist nicht eingetreten. Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) so zu verstehen, dass er nur für den Fall gestellt ist, dass der Senat den Hauptantrag vollständig bescheidet und sich also in der Sache mit den materiellen Gründen der Beschwerde beschäftigt hat. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Hilfsantrag unzulässig gewesen wäre, weil es sich um eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gehandelt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.08.2023 - 12 S 1394/23 -, juris Rn. 5 ff., vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 68, vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -, juris Rn. 23, vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23 m.w.N., und vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 39).

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III. Die Kostenentscheidung bleibt im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2016 - A 11 S 2011/16 -, juris Rn. 19; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO § 130 Rn. 12 <Stand: 3/2023>; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 130 Rn. 25). Dabei wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass bezüglich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erfüllt sind.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 und § 39 GKG. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels des Antragstellers zu 1 war ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, weil ihm bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war. Hingegen war der Streitwert für die Antragstellerin zu 2 bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Eilverfahren auf 2.500,00 Euro zu halbieren, weil ihr noch kein längerfristiger legaler Aufenthalt ermöglicht worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 -, juris Rn. 26, vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5, und vom 26.01.2010 - 11 S 2482/09 -, juris Rn. 20). Beide Werte waren nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).