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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat·12 S 1301/13·14.08.2013

Berichtigung einer Entscheidung; Beginn Rechtsmittelfrist

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten Beschwerden gegen einen Beschluss des VG Freiburg zur Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes; die Beschwerdebegründung wurde jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht. Der VGH verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil die Berichtigung des VG-Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich den Fristbeginn nicht hemmt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn erst durch die Berichtigung die maßgebliche Grundlage für das weitere Vorgehen ersichtlich wird; dieser Ausnahmefall lag nicht vor.

Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Berichtigung beeinflusst den Fristlauf nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit beeinflusst grundsätzlich nicht Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen.

2

Ausnahmsweise verschiebt die Berichtigung die Rechtsmittelfrist nur dann, wenn erst durch die Berichtigung die für das weitere Handeln maßgebliche Grundlage erkennbar wird, insbesondere dass überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist oder das volle Ausmaß des Unterliegens erst dadurch klar wird.

3

Die Begründung einer Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzureichen; bei fristversäumter Einreichung ist die Beschwerde unzulässig.

4

Ein offenkundiger formaler Fehler im Rubrum rechtfertigt nur dann eine Verlängerung des Fristlaufs, wenn er die Erkennbarkeit der Beschwerdegrundlage so verhindert, dass die Ausübung des Rechtsmittels erheblich beeinträchtigt wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs 4 S 1 VwGO§ 118 Abs 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 5. Juni 2013, 5 K 713/13, Beschluss

Leitsatz

Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juni 2013, berichtigt durch Beschluss vom 03. Juli 2013 - 5 K 713/13 -, werden verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Sechstel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragsteller, die sich ersichtlich allein auf die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beziehen, sind als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn sie hätten gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach der am 07.06.2013 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses und damit spätestens am Montag, dem 08.07.2013, begründet werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist die Begründung vom 16.07.2013 erst am selben Tag (per Fax) dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg übermittelt worden.

2

Der Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.06.2013 mit Beschluss vom 03.07.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt worden ist, ändert daran nichts. Denn die Berichtigung eines Urteils oder eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BFH, Beschluss vom 24.10.2012 - X B 1611/11 - juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 05.11.1998 - VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646; Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; Beschluss vom 17.01.1991 - VII ZB 13/90 - BGHZ 113, 228; Urteil vom 28.03.1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 jew. m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 125/01 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ausnahmsweise anders liegt es jedoch dann, wenn sich erst aufgrund der Berichtigung die zutreffende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten ergibt (BFH, Beschluss vom 24.10.2012, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 23.04.1955 - VI ZB 4/55 - BGHZ 17, 149), insbesondere dass überhaupt eine Beschwer gegeben ist (BGH, Beschluss vom 05.11.1998, a. a. O.; Urteil vom 10.03.1981 - VI ZR 236/79 - DAR 1981, 261 oder erst das volle Ausmaß des Unterliegens klar wird (BayObLG, a. a. O., LS 1). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst willen, sondern vor allem auch im Interesse der Beteiligten geschaffen sind, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in einer Weise erschwert werden, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 370/84 - BVerfGE 69, 381, 385). Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit eines Beteiligten beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Beschluss vom 23.04.1955, Urteil vom 10.03.1981, 549; Beschluss vom 17.01.1991, Urteil vom 09.11.1994 und Beschluss vom 05.11.1998, jeweils a. a. O.).

3

Danach ist hier kein Ausnahmefall anzunehmen. Den anwaltlich vertretenen Antragstellern musste es sich bei Erhalt des Beschlusses vom 05.06.2013 aufdrängen, dass der Antragsteller zu 6 nur versehentlich deshalb nicht im Rubrum aufgeführt und deshalb auch der Streitwert nur nach Maßgabe von fünf gestellten Duldungsanträgen festgesetzt worden ist, weil er als nachgeborenes Kind an den früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren (- 5 K 920/11 -, - 5 K 921/11 -, -12 S 602/12 -) nicht beteiligt war. Insbesondere hat sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch seine Einbeziehung in das vorläufige Rechtsschutzverfahren an der vorgetragenen Beschwer der Antragsteller oder ihrem Ausmaß etwas geändert. Denn sie haben sich in diesem Verfahren (auch in der Beschwerdebegründung vom 16.07.2013) ausschließlich auf die Erkrankung des Antragstellers zu 5 bezogen.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).