Konzept der Gruppenverfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Zulassung der Berufung mit der Frage, ob das Konzept der Gruppenverfolgung bei Rückkehrgefährdung wehrpflichtiger syrischer Männer anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargetan und die Auseinandersetzung mit einschlägigen Senatsentscheidungen fehlt. Der Senat betont, dass Gruppenverfolgung eine mögliche, aber nicht zwingend anzuwendende Prüfgröße ist.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Auseinandersetzung mit Vorentscheidungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gruppenverfolgung erlaubt den Rückschluss auf eine eigene Verfolgungsgefahr, wenn der Asylbewerber ein asylerhebliches Merkmal mit verfolgten Dritten teilt und sich in einer vergleichbaren Lage befindet.
Die Anwendung des Konzepts der Gruppenverfolgung ist nicht zwingend erforderlich, um aus der Feststellung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungshandlung auf das Vorliegen eines relevanten Verfolgungsgrundes zu schließen.
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG, der auf grundsätzlicher Bedeutung beruht, muss konkret darlegen, welche offenen obergerichtlichen Fragen bestehen und warum eine Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist.
Ein Zulassungsantrag, der sich nicht substantiiert mit den einschlägigen Vorentscheidungen auseinandersetzt oder keine neuen Erkenntnismittel vorträgt, genügt den Darlegungserfordernissen und ist als unbegründet abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 27. November 2017, A 9 K 7063/16, Urteil
Leitsatz
1. Die asylrechtliche Figur der Gruppenverfolgung betrifft den Rückschluss auf eine Gefahr der Verfolgung für einen Asylbewerber aus der Verfolgung von Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals, das er mit ihnen teilt. (Rn.12)
2. Die zwingende Anwendung dieses Konzepts auf die Frage, ob bei einer festgestellten, beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlung auf das Vorliegen eines relevanten Verfolgungsgrundes geschlossen werden kann, liegt nicht auf der Hand. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2017 - A 9 K 7063/16 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen.
Ausgehend hiervon genügt das Zulassungsvorbringen dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
1. Die Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten aufgeworfenen und formulierten Frage,
„ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gruppenverfolgung auch bei der Frage der Rückkehrgefährdung von sich im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, Anwendung finden oder ob bei Teilen dieser Gruppe eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist“
wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
a) Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Senats vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17 -, juris) entschieden, dass syrische Männer zwischen dem 18. und 42. Lebensjahr der Militärdienstpflicht unterlägen und jederzeit mit ihrer Einberufung rechnen müssten, Ihnen drohe im Falle der Rückkehr nach der zitierten Rechtsprechung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil das syrische Regime sie als Gegner einstufe.
b) Das Zulassungsvorbringen stellt hiergegen die Voraussetzungen für die Annahme einer sog. Gruppenverfolgung dar, stellt fest, dass Personen im rekrutierungsfähigen Alter eine Personengruppe darstellten, die von einer Gruppenverfolgung erfasst sein könnte und hält dem Verwaltungsgericht vor, es hätte weiter prüfen müssen, ob diese Abgrenzung ausreiche oder ob bei Teilen dieser Gruppe eine Verfolgungsgefahr generell zu verneinen sei.
c) Damit wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt.
Dazu wäre es zunächst erforderlich gewesen, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsurteil und seine Argumentation, dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, in den Blick zu nehmen. Außerdem wäre es erforderlich gewesen, davon ausgehend zu erläutern, weshalb hier die dargestellten Maßstäbe der Gruppenverfolgung relevant sein könnten, nachdem weder das Verwaltungsgericht noch der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung den Begriff oder die aufgeführten Maßstäbe erwähnt oder angewendet haben.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Konzept der Gruppenverfolgung darauf gerichtet ist, im Rahmen des Individualrechts auf Zuerkennung internationalen Schutzes von der Verfolgung anderer auf die Gefahr der eigenen Verfolgung zu schließen. So hat das Bundesverfassungsgericht zum Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. im Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216) entschieden:
„Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. In solcher Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.“
Hingegen ist der Senat in seinem zitierten Urteil vom 2. Mai 2017 ausgehend von Erkenntnismitteln zu der Feststellung gelangt, dass Wehrdienstverweigerung in Syrien bestraft wird und die Untersuchungsmaßnahmen und eine sich möglicherweise anschließende, auch längere Haft mit Folterungen einhergehen und die menschenrechtswidrige Behandlung ausgehend von dem „Freund-Feind-Schema“ als alles durchziehendes Handlungsmuster des syrischen Regimes an eine relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft. Während die Figur der Gruppenverfolgung das Risiko einer gleichen Verfolgung betrifft, geht es hier – ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen – allein um die Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund. Mit diesen Fragen setzt sich das Zulassungsvorbringen indes nicht auseinander.
Im Dunklen bleibt schließlich, welche Teile der Gruppe der Männer im wehrdienstfähigen Alter ggf. keine relevante Verfolgungsgefahr zu gewärtigen haben sollen.
2. Hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen und formulierten Frage
„ob (illegal) aus Syrien ausgereisten Männern im wehrpflichtigen Alter generell und unterschiedslos ausschließlich deshalb regimefeindliche Gesinnung bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien unterstellt wird, weil sich diese im wehrpflichtigen Alter befinden“
fehlt es an jeder Darlegung, weshalb eine erneute Befassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich sein könnte. Nachdem der Senat in dem wiederholt zitierten Urteil eine ähnliche Frage bejaht hat - keine Aussage findet sich dazu, ob diesem Personenkreis ausschließlich aufgrund des Alters eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird -, bedürfte es in Auseinandersetzung mit diesem Urteil der Darlegung, welche Umstände neu eingetreten oder neu bekannt geworden sein könnten, die eine neuerliche Befassung des Senats mit dieser Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich machen könnte. Der auf zwei erwähnte, aber dem Zulassungsantrag nicht beigefügte Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verweisende Vortrag zu zahlreichen Einreisen von Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten behauptet noch nicht einmal, dass auch Personen im wehrpflichtigen Alter unter der Gruppe der Einreisenden sein könnten. Es werden auch keine dies belegende Erkenntnismittel benannt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
4. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit Rücksicht auf den unanfechtbaren Kostenerstattungsanspruch kein Interesse an der Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs mehr hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar.