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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat·A 11 S 2985/18·24.03.2019

Prozesskostenhilfe; Absetzung von Unterhaltszahlungen an Familienangehörige im Ausland

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für sein Berufungsverfahren; das Gericht bewilligt PKH und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Streitgegenstand war, ob monatliche Unterhaltszahlungen an in Afghanistan lebende Angehörige bei der Ratenfestsetzung abzugsfähig sind. Die Pauschbeträge des §166 VwGO i.V.m. §115 ZPO gelten nicht für Auslandsunterhalt; eine Berücksichtigung als besondere Belastung kommt nur bei hinreichend aussagekräftigen Nachweisen (u.a. Zweck, Empfänger, Datum, Höhe, regelmäßig ≥ 3 Monate) in Betracht. Der Kläger legte solche Nachweise nicht vor, sodass die Zahlungen nicht abgezogen wurden.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für den Kläger bewilligt; Absetzung von Auslandsunterhalt als Pauschbetrag abgelehnt, begrenzte Berücksichtigung nur bei aussagekräftigen Nachweisen möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pauschbetragsregelungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO finden auf Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Familienangehörige keine Anwendung.

2

Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland können im Rahmen der PKH-Berechnung begrenzt als besondere Belastung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden, wenn hinreichend aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden.

3

Für die Anerkennung solcher besonderen Belastungen sind Nachweise erforderlich, die Zweck, Unterhaltsberechtigten als Empfänger, Datum und Höhe der Zahlungen erkennbar machen; der maßgebliche Nachweiszeitraum sollte im Regelfall drei Monate nicht unterschreiten.

4

Unpräzise Belege oder bloße Angaben über einen Geldtransfer genügen nicht, um die erforderliche Tatsachengrundlage für einen Abzug als besondere Belastung zu begründen.

Relevante Normen
§ 166 Abs 1 VwGO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 115 Abs 1 S 3 ZPO§ 117 Abs 2 ZPO§ 120 Abs 1 S 1 ZPO§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO

Leitsatz

1. Die Pauschbetragsregelungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO finden auf Unterhaltszahlungen an Familienangehörige im Ausland keine Anwendung. (Rn.2)

2. Es kommt allerdings in Betracht, solche Unterhaltsleistungen begrenzt als besondere Belastung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass dem Gericht hinreichend aussagekräftige Nachweise über die tatsächliche Erbringung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen vorgelegt werden.(Rn.3)

Tenor

Dem Kläger wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., zur Vertretung beigeordnet.

Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... zu zahlen. Die Raten sind erst nach gesonderter Aufforderung durch die Landesoberkasse fällig.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat Erfolg. Denn die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2018 - A 2 K 5306/17 - bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nach seinen von ihm gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen. Die zu zahlenden Monatsraten sind mit ... festzusetzen.

2

Bei der für die Festsetzung der Monatsraten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen Berechnung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens hat das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (Frau und Kinder) nicht in Abzug gebracht. Denn die Pauschbetragsregelungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO knüpfen an das deutsche Sozial- und Unterhaltsrecht an und finden auf Unterhaltszahlungen an Familienangehörige im Ausland keine Anwendung (vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 115 ZPO Rn. 53; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, § 6 Rn. 272).

3

Es kommt allerdings in Betracht, solche Unterhaltsleistungen begrenzt als besondere Belastung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (Groß, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass dem Gericht hinreichend aussagekräftige Nachweise über die tatsächliche Erbringung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen vorgelegt werden. Erforderlich ist insbesondere, dass sich die Nachweise über einen relevanten Zeitraum erstrecken, der im Regelfall drei Monate nicht unterschreiten sollte. Außerdem ist erforderlich, dass sich aus den Nachweisen der Zweck der Zahlungen (Unterhaltsleistung), der Unterhaltsberechtigte als zumindest mittelbarer Empfänger der Leistung sowie Datum und Höhe der erbrachten Zahlungen klar ablesen lassen.

4

Solche Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Ausdruck einer E-Mail vom 11. Februar 2019 beizufügen, aus dem sich nur ergibt, dass ein Herr ... einen „Geldtransfer abgeholt“ habe. Der Zweck, der Adressat und die Höhe der Leistung werden dagegen nicht mitgeteilt. Ebenso wenig genügt der vom Kläger auf richterlichen Hinweis nachgereichte Beleg vom 12. Januar 2019 den oben aufgezeigten Anforderungen. Denn er lässt lediglich erkennen, dass der Kläger dem besagten Herrn einen Betrag in Höhe von ... überwiesen hat. Dagegen finden sich in dem Beleg keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass die Zahlung dem Zweck diente, die vom Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemachten Unterhaltsleistungen an seine Frau und seine Kinder in Höhe von monatlich ... zu erbringen.

5

Die Entscheidung, dem Kläger für das Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, findet ihre Grundlage in § 161 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).