Zweifel an der EU-Rechtskonformität des Vollzugs der Abschiebungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Abänderung einer Abschiebungsanordnung unter Hinweis auf Zweifel an der EU-Konformität von §34a Abs.1 AsylVfG. Der Senat erkennt zwar rechtliche Bedenken, sieht jedoch keine Freistellung von Vollzugsfolgen, weil eine unionsrechtskonforme Handhabung durch die Ausländerbehörde möglich ist. Zudem hat der Antragsteller nie einen Wunsch zur eigeninitiierten oder kontrollierten Ausreise geäußert.
Ausgang: Abänderungsantrag gegen die Abschiebungsanordnung als unbegründet abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zweifel an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift rechtfertigen nicht automatisch die vorläufige Aussetzung des Vollzugs, wenn eine unionsrechtskonforme Handhabung durch die zuständige Behörde möglich ist.
Die Ausländerbehörde kann im Rahmen der Abschiebungsdurchführung prüfen, ob Abschiebungsgründe nach §58 AufenthG vorliegen, und im Ermessen entscheiden, ob eine Überstellung in der Form des Art.7 Abs.1 lit. a) oder lit. b) der DVO Dublin III erfolgen soll.
Ein Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO setzt veränderte Umstände voraus; die bloße Zulassung der Berufung begründet nicht zwingend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Fehlt der ausdrückliche Wunsch des Betroffenen auf eigene Initiative oder eine kontrollierte Ausreise, besteht kein Anlass, ihn vorläufig von den Vollzugsfolgen freizustellen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 6. März 2014, A 8 K 400/14, Beschluss
Leitsatz
Zwar bestehen Zweifel, ob § 34a Abs. 1 (i.V.m. § 27a) AsylVfG (juris: AsylVfG 1992), der allein eine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat vorsieht und keine Möglichkeit einer Ausreise auf Initiative des Ausländers oder eine kontrollierte Ausreise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) VO (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 (ABl. L. Nr. 222, 3) (juris: EGV 1560/2003) i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 - DVO Dublin III (ABl. L Nr. 39, 1) (juris: EGV 118/2014) einräumt, mit Unionsrecht uneingeschränkt vereinbar ist. Gleichwohl besteht keine Veranlassung, die Betroffenen vorläufig von den Vollzugsfolgen freizustellen. Denn es ist eine unionsrechtskonforme Handhabung durch die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Ausländerbehörde möglich.(Rn.4)
Tenor
Der Abänderungsantrag des Antragstellers hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2014 - A 8 K 400/14 - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Abänderungsverfahrens.
Gründe
Der Abänderungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat ist, nachdem das Hauptsacheverfahren bei ihm anhängig ist, als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zuständig, im Übrigen auch aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2014.
Zwar kann eine grundsätzliche Änderung der Prozesslage einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausmachen (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 142 m.w.N.), weshalb die mittlerweile durch Senatsbeschluss vom 02.07.2014 (A 11 S 1196/14) erfolgte Berufungszulassung in Bezug auf die in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.01.2014 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Grundlage einer Änderung sein könnte. Gleichwohl sieht der Senat keinen gerechtfertigten Grund in Abkehr von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nunmehr die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Dieses ergibt sich aus Folgendem: Nachdem der Senat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 17.01.2014 erfolgte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (vgl. § 31 Abs. 5 AsylVfG) abgewiesen wurde, abgelehnt hat, steht unanfechtbar fest, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und diesbezüglich, insbesondere gegen eine Überstellung nach Ungarn vom Antragsteller keine (zielstaatsbezogenen) Einwendungen mehr erhoben werden können. Wie bereits im Beschluss vom 02.07.2014 angesprochen, sieht der Senat keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Bestimmung des § 34a Abs. 1 AsylVfG unionrechtskonform durch die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde zu handhaben, und zwar nach Maßgabe von Art. 7 VO (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 (ABl. L. Nr. 222, 3) i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 - DVO Dublin III (ABl. L Nr. 39, 1). Dieses könnte in der Weise zu geschehen haben, dass die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde zunächst prüft, ob in der Person des oder der Betroffenen Abschiebungsgründe im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG vorliegen und verneinendenfalls eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob eine Überstellung in der Form des Art. 7 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) DVO Dublin III erfolgen soll. Ggf. muss der Antragsteller, wenn die Ausländerbehörde abweichend von seinen Wünschen auf einer Abschiebung bestehen sollte, insoweit vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen.
Der Senat sieht ungeachtet dessen auch deshalb von einer Abänderung ab, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert hatte, auf eigene Initiative oder jedenfalls kontrolliert ausreisen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.