Vereinbarkeit der Bestimmungen über den Vollzug der Abschiebungsanordnung mit EU-Recht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen Ziffer 2 eines Abschiebungsbescheids. Der VGH gewährte die Zulassung teilweise, um zu klären, ob §34a Abs.1 AsylVfG mit unionsrechtlichen Vorgaben (Dublin-III-Überstellungsmodalitäten) vereinbar ist und ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch die vollziehende Ausländerbehörde möglich ist. Die Regelung eines nationalen Automatismus ohne Einzelfallprüfung begegnet unionsrechtlichen Bedenken.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids zugelassen; übriger Zulassungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG ist zu erteilen, wenn die zu klärende Frage grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Unionsrecht.
Eine Abschiebungsanordnung, die den Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass eine Abschiebung mit unmittelbarem Zwang zulässig und durchführbar sein muss, kann unionsrechtliche Bedenken begründen, wenn dadurch eine einzelfallbezogene Prüfung systematisch ausgeschlossen wird.
Das Unionsrecht (Dublin-System) kennt für die Überstellung drei Modalitäten (freiwillige Überstellung innerhalb Frist, kontrollierte Ausreise, Begleitung/Eskorte); nationale Regelungen sind mit diesen Vorgaben in Einklang zu bringen.
Nationale Vorschriften, die mit Unionsrecht in Berührung kommen, sind im Rahmen der Auslegung oder durch die vollziehende Behörde unionsrechtskonform handhabbar zu machen, sofern eine unionsrechtskonforme Interpretation möglich ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 21. Mai 2014, A 8 K 399/14, Urteil
Leitsatz
Zulassung der Berufung zur Klärung der Fragen, ob § 34a Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist, und ob eine unionrechtskonforme Handhabung durch die vollziehende Ausländerbehörde möglich ist.(Rn.3)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2014 - A 8 K 399/14 - zugelassen, soweit es die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 17.01.2014 abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der uneingeschränkt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellte Zulassungsantrag ist nur hinsichtlich der angegriffenen Ziffer 2 des Bescheids vom 17.01.2014 zulässig. Denn in Bezug auf die Ziffer 1 des Bescheids enthält die Begründung des Zulassungsantrags keine Ausführungen. Die gegen die Vereinbarkeit des Erlasses einer Abschiebungsanordnung mit Unionsrecht erhobenen Einwände, stehen ersichtlich nicht in Zusammenhang mit der den Gegenstand der Ziffer 1 bildenden Frage, ob Ungarn der für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Mitgliedstaat ist.
Der Kläger hat in Bezug auf die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids dem gesetzlichen Darlegungserfordernis genügend begründet, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
Die grundsätzliche Bedeutung liegt auch in der Sache vor. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Erlass einer Abschiebungsanordnung, der nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG voraussetzt, dass eine Abschiebung, d.h. eine Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs zulässig ist und durchgeführt werden soll und kann, mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist (vgl. hierzu GK-AsylVfG, § 27a Rn. 252 und 257; § 34a Rn. 53). Das Unionsrecht geht von drei möglichen Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung aus, nämlich der Überstellung (1) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, (2) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder (3) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird (vgl. Art. 29 Abs. 1 UA 2 VO Dublin III i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 (ABl. L Nr. 222, 3) i.d.F. DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. L Nr. 39, 1). Der im nationalen Recht angelegte, eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls ausschließende Automatismus begegnet unionsrechtlichen Bedenken. Im Berufungsverfahren wird insbesondere auch zu klären sein, ob ggf. § 34a AsylVfG einer unionsrechtskonformen Auslegung oder Handhabung zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.